Versichert sind die Schäden an versicherten Sachen, die durch Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung entstehen.
Beispiele:
•Ein Düsenjäger stürzt in unmittelbarer Nähe eines Dorfes ab. Ein Triebwerk zerschlägt das Dach eines Wohnhauses. Der Hausrat in der Dachgeschosswohnung wird beschädigt bzw. zerstört.
•Ein Transportflugzeug verliert unmittelbar nach dem Start ein Rad. Es durchschlägt ein Garagentor und zerstört dort abgestellte Fahrräder.
Der VN bekommt die Schäden am Hausrat durch den Hausratversicherer und die Gebäudeschäden durch den Wohngebäudeversicherer ersetzt.
Luftfahrzeuge sind nach §1 Nr. 2 Luftverkehrsgesetz u.a. auch Raumfahrzeuge und Raketen.
Es kommt für die Entschädigungspflicht nicht darauf an, dass der Flugkörper bei Eintritt der Absturzursache bemannt war. Der Aufprall von Raketen oder aus dem Weltall abstürzenden Satelliten ist daher auch versichert.
Nicht gehaftet wird für Schäden, die durch den Sog von Düsenflugzeugen oder Durchbrechen der Schallmauer entstehen, da in einem derartigen Fall kein Aufprall eines Luftfahrzeuges vorlegt.