Übersicht
Versicherte Kosten nach § 2 Nr. 1 VHB 2005 | Versicherte Kosten nach § 2 Nr. 3 VHB 2005 |
• Aufräumungskosten• Bewegungs- und Schutzkosten • Hotel kosten • Transport- und Lagerkosten • Schlossänderungskosten • Bewachungskosten • Kosten für provisorische Maßnahmen • Reparaturkosten für Gebäudeschäden • Reparaturkosten für gemietete Wohnungen | • Schadenabwendungskosten• Schadenminderungskosten |
Kostenschäden nach § 2 Nr. 1 VHB 2005
a)Aufräumungskosten
Hierzu zählen neben den eigentlichen Kosten für das Aufräumen auch die Kosten für den Abtransport und ggf. Entsorgung des versicherten Hausrats.
Soweit der VN das Aufräumen selbst durchführt, zahlt der VR eine Vergütung für den Zeitaufwand. Aufräumungskosten für Gebäudebestandteile sind nicht Gegenstand der Hausrat-, sondern der Gebäudeversicherung.
b)Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten entstehen, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Beispiel:
Der Sockel eines Unterschrankes der Anbauküche ist infolge eines Leitungswasserschadens aufgequollen. Um ihn reparieren zu können, müssen Teile der Anbauküche zunächst abgebaut (bewegt) werden.
Die für eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu bewegenden oder zu schützenden Sachen müssen keine versicherten Sachen sein, um den Kostenersatz zu bekommen.
c)Hotelkosten
Hotelkosten oder Kosten einer ähnlichen Unterbringung nach einem Versicherungsfall werden gezahlt, wenn die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar ist oder die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil dem VN nicht zugemutet werden kann. Die Kosten (ohne Nebenkosten wie z. B. Frühstück) werden längsten für 100 Tage und bis maximal 1%o der VS pro Tag ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
d)Transport- und Lagerkosten
Transport- und Lagerkosten für den versicherten Hausrat werden nach einem Versicherungsfall übernommen, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und die Lagerung im noch nutzbaren Teil unzumutbar ist.
Die Lagerkosten werden für längstens 100 Tage gezahlt.
e)Schlossänderungskosten
Sie werden übernommen, wenn Schlüssel der Wohnung, für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke nach § 28 Nr. 3 VHB 2005 durch einen Versicherungsfall (z.B. Brand, Einbruchdiebstahl) abhandengekommen sind. Zugangs- Chips udgl. gelten ebenfalls als Schlüssel.
Die Schlossänderungskosten umfassen nicht das Haustürschloss eines Mehrfamilienhauses, da nur Schlösser im Bereich der Wohnung unter die versicherten Änderungskosten fallen. Auch eine Schlossänderung durch den VN, nachdem er den Schlüssel verloren hat, ist nicht versichert, da kein Versicherungsfall vorliegt.
f)Bewachungskosten
Sie werden längstens für die Dauer von 48 Stunden ersetzt, wenn die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz mehr für die versicherten Sachen bieten.
Beispiel:
Vandalen haben die Wohnungstür aus der Verankerung gebrochen und in allen Räumen Öl und Farbe ausgeschüttet.
g)Kosten für provisorische Maßnahmen
Sie können anfallen, wenn versicherte Sachen nach einem Versicherungsfall geschützt werden müssen (z.B. Notverglasung nach einem Einbruch durch ein Fenster). Je nach Lage des Falles können solche Aufwendungen schon als Schadenminderungskosten versichert sein.
h)Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Sie werden ersetzt, wenn im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus oder einer Beraubung Gebäudeschäden entstanden sind.
Beispiele:
(1)Der Täter schlägt eine Fensterscheibe ein, um in die Wohnung zu gelangen. In der Wohnung besprüht er Decken und Wände mit Farbe.
(2)Der Täter bricht die Wohnungstür auf und verschwindet sofort wieder, als er bemerkt, dass jemand in der Wohnung anwesend ist.
In beiden Fällen sind ersatzpflichtige Gebäudeschäden im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl bzw. dem Versuch einer solchen Tat entstanden.
Folgende Gebäudeschäden wären beispielsweise nicht gedeckt:
-Der Täter besprüht die Außenwand mit Farbe. Die Tat findet nicht im Bereich der Wohnung statt und Einbruchdiebstahl oder Beraubung sind auch nicht gegeben.
-Der Täter wirft eine Fensterscheibe ein. Die Tat findet zwar im Bereich der Wohnung statt, aber auch hier liegt weder Einbruchdiebstahl noch Beraubung vor.
i)Reparaturkosten für gemietete Wohnungen
Der Hausratversicherer übernimmt die Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten nach einem unter den Versicherungsschutz fallenden Leitungswasserschaden
Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten sind auch durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt, soweit eine solche besteht, da Gebäudebestandteile dort zu den versicherten Sachen zählen. Es gilt dann ggf. die an früherer Stelle erwähnte Teilung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherer.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Diese auch als Rettungskosten bezeichneten Kosten entstehen durch diejenigen Maßnahmen, die der VN zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten gehalten hat. Sie sind auch dann noch versichert, wenn die Maßnahmen erfolglos waren.
Beispiele:
(1)Unbekannte Täter haben im Hausflur des Mietshauses einen Brand gelegt. Der VN löscht mit seinem Handfeuerlöscher den Brand, um Schäden von seiner Wohnung fernzuhalten.
(2)Durch plötzlichen Windzug ist eine Kerze umgefallen und die Tischdecke in Brand geraten. Um keine Zeit zu verlieren, löscht der VN den Brand mit dem Inhalt von Mineralwasserflaschen, die zufällig griffbereit stehen.
Nicht versichert sind die im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen der Feuerwehr und anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter.
Den VN berührt dieser Ausschluss aus folgenden Gründen nicht:
Das Löschen beispielsweise eines Brandes hegt im öffentlichen Interesse und ist unentgeltlich, da im Beitragsanteil zur Feuerversicherung eine Feuerschutzsteuer von 8% einkalkuliert ist, die der VN mitbezahlt. Erfolgt der Einsatz der Feuerwehr nicht im öffentlichen Interesse, z. B. nach einem versicherten Leitungswasserschaden, wären die Einsatzkosten als Aufräumungskosten versichert.
Versicherte Kosten Lernkontrolle und Test
1.Während seiner Abwesenheit bricht in der gemieteten Appartementwohnung des VN durch Kurzschluss in der Spülmaschine ein Brand aus.
Prüfen Sie, ob die nachfolgend aufgeführten und mit dem Brand in Zusammenhang stehenden Kosten versichert sind:
a)Ein zufällig vorbeikommender Nachbar bemerkt den Brand und bricht kurzentschlossen die Wohnungstür auf, um an den Brandherd zu gelangen. Der VN lässt die Wohnungstür später durch einen Schreinermeister reparieren.
b)Mit Handfeuerlöschern alarmierter Nachbarn gelingt es, den Brandherd einzudämmen. Die Nachbarn erwarten, dass der VN die verbrauchten Füllungen ersetzt.
c)Ein Teil der Küchenmöbel ist irreparabel und wird vom VN in dreistündiger Arbeit abgebaut und zur Mülldeponie gebracht. Der VN möchte den Zeitaufwand und die Fahrt- sowie Deponiekosten vom VR erstattet haben.
d)Für die Küchenrenovierung lässt der VN den nur verrußten Elektroherd und die Kühl-Gefrier-Kombination durch einen Elektriker abbauen.
e)Wegen des Brandgeruchs ist das Appartement vorläufig nicht bewohnbar. Der VN zieht deshalb für 20 Tage in ein Hotel und erwartet, dass der VR die Hotelunterbringung sowie die Mehrkosten aufgrund der Hotelverpflegung ersetzt.
2.Prüfen Sie, ob folgende im Zusammenhang mit einem Einbruch dem VN entstandenen Kosten nach VHB 2005 versichert sind:
a)Die Einbrecher stemmen zunächst die Haustür des Mehrfamilienhauses auf und anschließend die Tür zur gemieteten Wohnung des VN. Beide Türen müssen erneuert werden.
b)Im Hausflur und in der Wohnung üben sich die Einbrecher mit einer Spraydose an den Wänden in Grafittikunst.
c)In der Küche verstopfen sie den Abfluss und drehen den Wasserhahn auf. Das Wasser läuft bis in den Keller des Mehrfamilienhauses und wird von der Feuerwehr kostenpflichtig abgepumpt. Die Fußböden von Keller und Wohnung müssen später mit gemieteten Heizgeräten ausgetrocknet und der eingeklebte Teppichboden in der Wohnung erneuert werden.
d)Der VN zieht während des Austrockungsvorganges für mehrere Tage in die Wohnung seiner im Urlaub weilenden Schwester. An Mietkosten stellt er dem VR 50,00€ pro Tag in Rechnung.