Der Autoschutzbrief im Rahmen der Kraftfahrtversicherung ergänzt nicht nur die im Rahmen der Fahrzeugversicherung versicherten Leistungen bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeuges, sondern bietet den versicherten Personen darüber hinaus weitere Ersatzleistungen und Serviceleistungen, die bei Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug oder für bestimmte versicherte Personen auf sonstigen Reisen entstehen können. Der Schutzbrief kann nur in Verbindung mit einer Haftpflichtversicherung für dasselbe Fahrzeug abgeschlossen werden. Die in der Autoschutzbriefversicherung versicherten Personen und Fahrzeuge können aus der Übersicht entnommen werden.
Versicherungsschutz besteht für | |
• den Versicherungsnehmer | • Pkw (in Eigenverwendung) |
• den berechtigten Fahrer | • Campingfahrzeuge/Wohnmobile |
• den berechtigten Insassen | • Krafträder |
• bei sonstigen Reisen | • Leichtkrafträder/-roller |
– für den VN, | (mehr als 80 km/h) |
– dessen Ehe-/Lebenspartner in Häuslicher Gemeinschaft, | • Mitgeführte Wohnwagen-, Boots- und |
Gepäckanhänger | |
– deren minderjährige Kinder |
Die als Versicherungsfall geltenden Ereignisse müssen bei
• einem Unfall,
• einer Panne,
• einer Reise
eintreten, um die Leistungspflicht des VR auszulösen.
• Unfall
Die Merkmale des Unfallereignisses entsprechen denen in der Fahrzeugversicherung, d.h. unter den Voraussetzungen, unter denen die Kaskoversicherung eintrittspflichtig wird, entsteht auch die Eintrittspflicht des VR im Rahmen der Autoschutzbriefversicherung.
• Panne
Unter Panne wird jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden verstanden.
Beispiele:
1. Durch eine undicht gewordene Bremsleitung ist Bremsflüssigkeit ausgetreten und der Bremsdruck verloren gegangen. Das Fahrzeug kann nicht mehr ordnungsgemäß
abgebremst werden.
2. Während der Fahrt setzt der Motor infolge eines Defekts in der Motorelektronik
aus.
3. Die Antriebswelle bricht bei einer Bergauffahrt infolge Materialermüdung. Kommt es aufgrund des Brems-, Betriebs- oder Bruchschadens zu einem Unfall, würde auch Versicherungsschutz infolge des versicherten Ereignisses Unfall bestehen.
• Reise
Als Reise bezeichnen die Versicherungsbedingungen jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen, wobei als ständiger Wohnsitz der inländische Ort gilt, an dem der VN polizeilich gemeldet ist und sich ständig aufhält.
Leistungsumfang
Fahrzeug bezogene Leistungen | Reise bezogene Leistungen |
• Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort • Bergen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall • Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall • Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall • Übernachtung bei Fahrzeugausfall • Mietwagen bei Fahrzeugausfall • Hilfe bei Werkstattsuche • Ersatzteilversand • Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall • Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall oder Wiederauffinden bei Fahrzeugdiebstahl • Fahrzeugverzollung und -Verschrottung • Fahrzeugschlüsselservice | bei einer Reise mit dem Fahrzeug • Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall bei einer Reise mit oder ohne Fahrzeug • Ersatz von Reisedokumenten im Ausland • Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland • Vermittlung ärztlicher Betreuung im Ausland • Arzneimittelversand ins Ausland • Kosten für Krankenbesuch • Krankenrücktransport • Rückholung von Kindern • Heimtransport von Haustieren • Hilfe bei Todesfall im Ausland • Kostenerstattung bei Abbruch einer Auslandreise in bestimmten Fällen (z. B. Tod eines nahen Verwandten) • Benachrichtigungsservice • Reiserückrufservice • Hilfeleistung in besonderen Notfällen 9 bestimmte Telefonkosten |
Die Fahrzeug bezogene Leistung setzt voraus, dass das Fahrzeug zum Einsatz gekommen sein muss, wenn der Versicherungsfall eintritt. Die Versicherungsbedingungen sprechen nämlich davon, dass infolge Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann. Alle anschließenden Leistungen (z.B. Übernachtung bei Fahrzeugausfall) bauen auf dieser Voraussetzung auf. Ein Versicherungsfall ist also nicht gegeben, wenn die Fahrt vom ständigen Wohnsitz aus angetreten werden soll und das Fahrzeug sich nicht starten lässt.
Für eine Reise bezogene Leistung ist Voraussetzung, dass der Anspruchsteller sich auf einer Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen befindet. Lässt der VN z. B. wegen Alkoholgenusses sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der Gaststätte zurück und verunglückt dann zu Hause, besteht kein Anspruch auf Fahrzeugabholung, da keine Reise mehr vorliegt.
Für den Autoschutzbrief gilt zunächst grundsätzlich der Geltungsbereich der Kraftfahrtversicherung. Ferner besteht Versicherungsschutz im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte (Grüne Karte), sofern eine solche für das Fahrzeug am Schadentag ausgestellt war oder auf die Grüne Karte für das betreffende Land gemäß Abkommen verzichtet werden kann. Die Ausland bezogenen Leistungen werden also nur dann gewährt, wenn das Ereignis (Panne, Unfall, Reise) im vorbeschriebenen Geltungsbereich eingetreten ist. Die Leistung selbst besteht, wie bereits eingangs festgestellt, im Ersatz von Kosten oder in einer Serviceleistung. Dabei können bestimmte Voraussetzungen oder Leistungsbegrenzungen vorgesehen sein.
Beispiele:
• Für eine Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort werden max. 100,00 € erstattet.
• Das notwendige Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall ist mit max.
150,00 € gedeckt.
• Schadenbedingte Übernachtungskoten nach Fahrzeugpanne, -Unfall oder
Diebstahl werden für höchstens 3 Nächte erstattet, wobei ein Höchstbetrag von
60,00 € je Übernachtung und Person gilt.
• Der Krankenhausaufenthalt des VN muss länger als zwei Wochen sein, um
Anspruch auf den Kostenersatz eines Krankenbesuches durch eine nahe stehende
Person zu bekommen, wobei die Obergrenze 500,00 € je Schadenfall beträgt.
• Das versicherte Ereignis muss mindestens 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz
des VN entfernt ein treten (Ausnahme: Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort,
Bergen und Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall), sofern es nicht
schon von vorneherein auf das Ausland beschränkt ist.
Die Leistungen aus dem Autoschutzbrief sind nachrangig, d. h. wenn der Schadenersatz von einem Dritten verlangt werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor.
Beispiel:
Durch die Schuld eines anderen Verkehrsteilnehmers wird das Fahrzeug des VN im
Ausland derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit ist. Der VN nimmt einen
Mietwagen und kann die Kosten vom Unfallverursacher ersetzt verlangen.
Meldet der VN den Schaden bei seinem Autoschutzbrief-VR an, ist dieser allerdings vorleistungspflichtig. Über die Einschränkungen gemäß § 2b AKB hinaus sind noch folgende Ereignisse, die für den Schadenfall ursächlich sein müssen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
• Erkrankung, die innerhalb von 6 Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male auftritt
• Der Schadenort hegt weniger als 50 km vom ständigen Wohnsitz des VN (ausgenommen hiervon bleiben Pannen- und Unfallhilfe sowie Bergen und
Abschleppen nach diesen Ereignissen).