§1 | Versicherte Sachen | §18 | Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; |
§2 | Versicherte Kosten | Unterversicherung | |
§3 | Versicherte Gefahren und Schäden | §19 | Entschädigungsgrenzen für Wertsachen |
§4 | Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion | einschließlich Bargeld | |
§5 | Einbruchdiebstahl; Raub | §20 | Entschädigungsgrenze bei mehrfacher |
§6 | Vandalismus nach einem Einbruch | Versicherung | |
§7 | Leitungswasser | §20a | Überversicherung; Doppelversicherung |
§8 | Sturm, Hagel | §21 | Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im |
§9 | Nicht versicherte Schäden | Versicherungsfall | |
§10 | Versicherungsort | §22 | Wegfall der Entschädigungspflicht |
§11 | Wohnungswechsel; Prämienänderung | §23 | Sachverständigenverfahren |
§12 | Außenversicherung | §24 | Zahlung der Entschädigung |
§13 | Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und | §25 | Wiederherbeigeschaffte Sachen |
Gefahrerhöhung | §26 | Kündigung nach dem Versicherungsfall | |
§14 | Sicherheitsvorschriften | §27 | Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall |
§15 | Prämie; Beginn und Ende der Haftung | §28 | Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen |
§16 | Anpassung der Versicherungssumme | §29
§29 | Gerichtsstand |
§17 | Versicherung für fremde Rechnung | §30 | Schlussbestimmung |
§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (§ 19).
2. Versichert sind auch
a) Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren;
c) motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go- Karts und Spielfahrzeuge;
d) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen;
e) Arbeitsgeräte- und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen – nicht aber Handelsware. Die Einschränkung gemäß § 10 Nr. 3 bleibt unberührt;
f) Kleintiere (z. B. Hunde, Katzen, Vögel).
3. Die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.
4. Nicht versichert sind,
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 a) und 2 b) genannt;
b) nicht in Nr. 2 c) genannte Kraftfahrzeuge und deren An-hänger einschließlich ihrer Teile und ihres Zubehörs, außer nicht montierte Reifen und Dachgepäckträger;
c) nicht in Nr. 2 d) genannte Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich ihrer Teile und ihres Zubehörs;
d) Hausrat von Untermietern, soweit er diesen nicht durch den Versicherungsnehmer überlassen worden ist;
e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind;
f) in nicht ständig bewohnten Wohnungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden
(Ferien- und Wochenendhäusern), die als Versicherungsort im Versicherungsschein gemäß §10 Nr. 2 Abs. 1 genannt sind, folgende Sachen: Wertsachen gemäß § 19 Nr. 1,
Foto-, Film-, Video-, EDV- und optische Geräte sowie Mobiltelefone, jeweils einschließlich des Zubehörs.
§ 2 Versicherte Kosten
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten
a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicherter Sachen (Aufräumungskosten);
b) die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
c) für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen (Transport- und Lagerkosten);
d) für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);
e) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten);
f) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (§ 10) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (§6) entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen);
g) für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (§ 10) zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen);
h) für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (Hotelkosten). Bei nicht ständig bewohnten Wohnungen in nicht ständig bewohnten Gebäuden
Ferien- und Wochenendhäusern) als Versicherungsort gemäß § 10 Nr. 2 Abs. 1 sind diese Kosten nicht versichert;
i) für die Bewachung des Versicherungsortes, solange Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, längstens für die Dauer von 48 Stunden; die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1 Prozent der Versicherungssumme (Bewachungskosten);
j) für provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen; die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 1 Prozent der Versicherungssumme (Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen).
2. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
3. Vandalismus nach einem Einbruch,
4. Leitungswasser,
5. Sturm, Hagel
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.