§ 3 Versicherter Mietausfall
1. Wir ersetzen
a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern;
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
2. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern.
3. Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.
§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe § 5)
b) Leitungswasser (siehe § 6)
c) Sturm, Hagel (siehe § 8) zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall).
2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (siehe § 7).
3. Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1 a, 1 c oder 1 b einschließlich Nr. 2 kann auch einzeln versichert werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie*) entstehen.
§ 5 Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen (siehe § 1) aufgetroffen ist.
3. Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
4. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
5. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind;
c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht auf versicherte Sachen (siehe § 1) aufgetroffen ist.