Sind mehrere Personen in einem Vertrag versichert (verbundene Leben), wird die Todesfallsumme bei Tod des zuerst Sterbenden fällig. Die Todesfallsumme wird nur einmalig fällig, auch bei gleichzeitigem Tod der Versicherten.
§ 18 Unter welchen Voraussetzungen kann die Risikoversicherung in eine kapitalbildende Versicherung umgetauscht werden?
Innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre, spätestens jedoch 6 Monate vor Ablauf der Versicherung, haben Sie das Recht, Ihre Risikoversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine neue kapitalbildende Lebensversicherung (Folgeversicherung) umzutauschen. Sie können dabei unter den Tarifen wählen, die zum Zeitpunkt des Umtausches von uns angeboten werden (jedoch keine Tarife mit erhöhter Todesfallsumme oder verminderten Anfangsbeiträgen). Dies können unter Umständen neue, andere Tarife sein, als wir sie heute anbieten. Bei Umtausch kann die neue Todes- und Erlebensfallsumme bis zur Höhe der zum Umtauschzeitpunkt geltenden Todesfallsumme vereinbart werden. Auf Wunsch kann für die Folgeversicherung eine Dynamik vereinbart werden; für eine ggf. eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gilt dies nur dann, wenn für diese Zusatzversicherung bereits eine Dynamik innerhalb der Risikoversicherung vereinbart war. Die Höhe der Beiträge für die Folgeversicherung bestimmt sich nach der mit uns vereinbarten Versicherungsform, nach dem beim Umtausch erreichten rechnungsmäßigen Alter des Versicherten und der Risikoeinstufung des zuletzt abgeschlossenen Vertrages. Sind innerhalb des zuletzt abgeschlossenen Vertrages zusätzliche Leistungseinschränkungen vereinbart, gelten diese auch für die Folge-versicherung. Das neue Schlussalter können Sie bis zu der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Regelaltersgrenze frei wählen.
Die Folgeversicherung ist ein rechtlich selbstständiger Versicherungsvertrag. Beim Umtausch werden jedoch die Fristen in § 5 und § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung bereits vom Inkrafttreten der Risikoversicherung an gerechnet. Zum Umtauschzeitpunkt erlischt die Risikoversicherung. Eine ggf. eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann ohne erneute Risikoprüfung mit umgetauscht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– zum Zeitpunkt des Umtausches darf der Versicherte nicht berufsunfähig sein,
– die versicherte Rente und das Schlussalter für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung dürfen nicht erhöht werden und
– der neue Beitrag für die Folgeversicherung darf nicht höher sein als das 10fache des Beitrages für die bisherige Risikoversicherung.
Ansonsten kann die Risikoversicherung nur mit unserer Zustimmung und nach dem Ergebnis einer erneuten Risikoprüfung umgetauscht werden. Das Umtauschrecht gewähren wir im Vertrauen darauf, dass Sie bei der Risikoversicherung die vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Wenn wir bei der früheren Risikoversicherung eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststellen, sind wir berechtigt, von der Folgeversicherung binnen eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung zur Risikoversicherung zurückzutreten bzw. die Folgeversicherung binnen eines Jahres ab Kenntnis von den Anfechtungsgründen anzufechten. Der Rücktritt von der Folgeversicherung kann nur binnen drei Jahren ab ihrem Vertragsabschluss erfolgen.