Egal, ob Sie ein günstigeres Versicherungsangebot gefunden haben, eine abgeschlossene Versicherung nicht mehr benötigen oder sich über das Versicherungsunternehmen geärgert haben – es gibt die unterschiedlichsten Gründe eine Versicherung zu kündigen.
Die gute Nachricht: Sie haben zahlreiche Möglichkeiten, um aus einem Versicherungsvertrag wieder herauszukommen. Die schlechte Nachricht: Angesichts der vielfältigen Bestimmungen ist es oft nicht einfach, den richtigen Weg zu finden. Licht in den Dschungel der unterschiedlichen Kündigungsmöglichkeiten wollen wir mit den folgenden Ausführungen bringen. Einige Grundregeln sollten Sie in allen Fällen beherzigen:
→ Halten Sie die Fristen unbedingt ein. Beim Widerruf, Widerspruch und Rücktritt reicht es aus, wenn sie rechtzeitig abgeschickt werden In allen anderen Fällen ist der Eingang beim Versicherungsunternehmen entscheidend, nicht das Datum des Poststempels.
→ Versenden Sie Ihr Kündigungsschreiben am besten per Einschreiben mit Rückschein (ggf. das Übergabe-Einschreiben; nicht aber nur das Einwurf-Einschreiben). Nur so können Sie später beweisen, wann Ihr Schreiben beim Versicherungsunternehmen eingegangen ist.
→ Kündigen Sie einen bestehenden Vertrag erst, wenn Ihnen die Zusage des neuen Versicherungsunternehmens vorliegt. Das gilt insbesondere für die Absicherung existenzbedrohender Risiken wie bei Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Wohngebäudeversicherungen. Vor allem wenn eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist, kann es schwierig werden, den gleichen oder überhaupt einen neuen Schutz zu erhalten.
Kündigung von Verträgen
Versicherungsverträge können in der Regel sowohl vom Versicherten als auch vom Versicherungsunternehmen zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Versicherungsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr. Es beginnt und endet in der Regel mit dem Beginn- oder Ablaufdatum aus der Police. Abweichungen sind möglich, so endet das Versicherungsjahr in der Kfz-Haftpflichtversicherung meist zum 1. Januar. In Verträgen zur privaten Krankenvollversicherung kann aber auch vereinbart werden, dass in den ersten drei Jahren keine Kündigung durch den Versicherungsnehmer möglich ist. Eine Kranken- und Pflegeversicherung, die die gesetzliche Sozialversicherung ganz oder teilweise ersetzt (also z.B. eine private Krankenvollversicherung), kann vom Versicherungsunternehmen nicht ordentlich gekündigt werden. Private Krankenzusatzversicherungen können von der Versicherungsgesellschaft nur in den ersten drei Jahren gekündigt werden.
Viele Versicherungsgesellschaften verzichten auf dieses Recht. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Bei der Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung müssen Sie meist eine dreimonatige Frist einhalten. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich mit Frist von einem Monat kündbar. Wenn Sie die Frist verpassen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen, da sie einen festen Ablauftermin haben, nicht zum Ablauf gekündigt werden. Hier besteht außerdem die Besonderheit, dass bei Vereinbarung von Ratenzahlungen die Kündigung meist auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts ausgesprochen werden kann. Bei jährlicher Zahlungsweise ist die Kündigung meist ohne Fristeinhaltung zum Ende des Versicherungsjahres möglich.
→ Schauen Sie in den Versicherungsbedingungen nach, welche Kündigungsfrist für Ihren Vertrag gilt.
→ Den Versicherungsbeginn können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Sonderfall gesetzliche Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie frühestens nach 18 Monaten oder nach einer Erhöhung des Beitragssatzes (vgl. Außerordentliche Kündigung) kündigen. Danach können Sie die Versicherung jederzeit zum Ende des übernächsten Monats verlassen. Ihre alte Krankenkasse muss Ihnen die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie eingegangen ist, bestätigen. Mit dieser Bestätigung können Sie sich bei der neuen Kasse anmelden. Die Kündigung wird wirksam, wenn die neue Kasse Ihnen die Mitgliedsbescheinigung ausstellt.
→ Wichtig: Keine gesetzliche Krankenkasse darf Sie ablehnen oder Risikozuschläge erheben, auch wenn Sie schon älter sind und Vorerkrankungen haben.
Sonderfall Wohngebäude Versicherung
Beim Wechsel einer Wohngebäudeversicherung brauchen Sie die schriftliche Erklärung Ihrer Kreditgläubiger, dass sie mit einem Versicherungswechsel einverstanden sind. Diese Erklärung muss spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin bei der Vorversicherung vorliegen. Dies stellt meist kein Problem dar, wenn die Zusage einer anderen Versicherung vorliegt und die Kreditgeber die Sicherungsbestätigungen von der neuen Versicherung erhalten haben. Die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, insbesondere die ehemaligen Monopolversicherer, dürfen zusätzlich einen (aktuellen) Grundbuchauszug verlangen. Er muss dann ebenfalls einen Monat vor dem Kündigungstermin vorliegen. Aus diesem Auszug kann die Vorversicherung erkennen, ob alle Einverständniserklärungen der Kreditgläubiger vorliegen.
→ Kümmern Sie sich frühzeitig um den Wechsel einer Gebäudeversicherung und kündigen Sie erst, wenn Sie sich neuen Versicherungsschutz verschafft haben.