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Versicherungen beim Neubau – Bauherrenhaftpflicht, Feuer-Rohbauversicherung u. Glassversicherung

Versicherungen beim Neubau
Die Wohngebäudeversicherung tritt bei Schäden bestehender Gebäude ein, aber nicht im Neubaubereich. Ist das Gebäude erst geplant, sollte man ebenfalls über die Gefahren im Zusammenhang mit Neubauvorhaben nachdenken. Die Versicherungsprämien der Neubauversicherungen sind steuerlich als Vorkosten absetzbar.

Die Bauherrenhaftpflicht
Sie ist wohl die wichtigste Versicherung bei Neubauten, auf die nicht verzichtet werden sollte. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr und als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück oder das zu errichtende Gebäude für die
Dauer der Bauzeit.

Die VGB 88 — VGB 62 im Vergleich

ThemaVGB 88VGB 62
Versicherte SachenIm Versicherungsschein genannte Gebäude (§ 1 (1))Im Versicherungsschein genannte Gebäude mit ihren Bestandteilen (§2)
ZubehörMitversichert, soweit es der Instand­haltung oder der Nutzung zu Wohn­zwecken dient. Im Gebäude oder au­ßen am Gebäude angebracht. (§ 1 (2))Nicht versichert. Durch Erklärung im Antrag teilweise mitversichert. (§ 2)
Weiteres Zubehör und sonstige GrundstücksbestandteileAufgrund besonderer Vereinbarung versicherbar. (§ 1 (3))Nicht versichert.
Versicherte GefahrenFeuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. (§4)Feuer, Leitungswasser, Sturm. (§ 1) (durch Klausel kann Hagel mitversi­chert werden)
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewe- gungs- und SchutzkostenBis 5% der Versicherungssumme mitversichert. (§ 2 (1)) Bei gleitender Neuwertversicherung ergibt sich auf­grund neuer Berechnungsmethode ein zusätzlicher Vorteil.Bis 1% der Versicherungssumme mitversichert, bei DH in der Regel bis 3%. (§1(2))
Beitragsberechnung bei gleitender NeuwertversicherungDer Grundbeitrag wird mit dem glei­tenden Neuwertfaktor multipliziert.

(§13)

Der Grundbeitrag wird mit dem Prä­mienfaktor multipliziert (SGLN 79a)
Kündigung der gleitenden Neuwert­versicherungInnerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors. Die Kün­digung gilt rückwirkend für den Zeit­punkt, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte. (§13 (6))LJederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. (§5 SGLN 79a)
Prämienfaktor und gleitender Neuwertfaktor unterscheiden sich in der Höhe geringfügig, da sich der Berechnungsweg etwas geändert hat.
Gebäudebeschädigungen durch Ein- bruch-/Einbruchversuch (an Mehrfa­milienhäusern)Durch Klausel versicherbar.Nicht versichert.
WiederaufbauAn gleicher Stelle. Ist dies z. B. rechtlich nicht möglich, genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb der BRD. (§15 (4))An gleicher Stelle oder in der nächst­möglichen Umgebung. (§ 7 (3))
Neubauten-RohbauversicherungWie bisher.Nur gegen Feuer; gegen Leitungs­wasser und Sturm erst ab bezugsfer­tiger Herstellung.
SelbstbehaltLntfallt.€ 80,00 je Sturmschaden. (§ 5 (4))
Umbauten *Kein Versicherungsschutz gegen Leitungswasser- und Sturmschäden, wenn das Gebäude wegen Umbauar­beiten nicht benutzbar ist. (§ 9 (3))Während der Umbauarbeiten besteht Versicherungsschutz.
Außen am Gebäude angebrachte SachenMitversichert (§1)Nicht versichert. Bei DH in der Regel bis € 2000,00 mitversichert.
HöchstentschädigungBei gleitender Neuwertversiche­rung mit Unterver­sicherungsverzicht: keine

Bei fester Summe:

Höchstens die Versicherungssum­me zuzügl. Rettungskosten, die auf Weisung des Versicherers entste­hen.

Bei gleitender Neuwertversicherung: Der Schaden wird auf Grundlage der ortsüblichen Preise ermittelt. Ist die Versicherungssumme ausreichend, wird der Schaden voll ersetzt.

Hat der Versicherungsnehmer den Neubauwert eines Jahres zutreffend angegeben und der Versicherer rech­net auf Versicherungssumme 1914 um, entfällt die Prüfung auf Unter­versicherung. Voraussetzung ist, daß keine wertsteigemden Um-, An- oder Ausbauten erfolgten.

Bei fester Summe:

Höchstens die Versicherungssum­me zuzügl. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Mietausfall sowie Schadenminderungs- und Ret­tungskosten auf Weisung des Ver­sicherers.

Klimaanlagen, Wärmepumpen und SolarheizungsanlagenVersicherbar durch Klaus 7164: Au­ßer Wasser gilt auch bestimmungs ­widriger Austritt von wärme­tragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel als versi­chert sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren dieser An­lagen außerhalb des Gebäudes, aber auf dem Versicherungsgrundstück.Versicherbar durch Klauseln 849, 850,851:

Schäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt gelten als versi­chert.

Sprinkler- und BerieselungsanlagenInnerhalb versicherter Gebäude mit­versichert. (§ 7 (1))Nicht versichert.
GlasNur Schäden durch Sturm und Hagel an Laden- und Schaufensterscheiben sind ausgeschlossen.Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Kirchenfenster und Scheiben in einer Einzelgröße von mehr als 3 m2 sowie Rahmen und Profile dieser Vergla­sungen gelten nur aufgrund besonde­rer Vereinbarung als versichert.
Meldung eines SchadensUnverzügliche Anzeige beim Versi­cherer. (§ 20)Innerhalb von 3 Tagen beim Versi­cherer oder dessen Agenten. (§ 15)
Kündigung nach VersicherungsfallDie Kündigung muß spätestens einen Monat *SUnach Auszahlung der Entschädigung zugehen. (§ 24)Die Kündigung muß spätestens einen Monat  nach Abschluß der Ver­handlungen über die Entschädigung zugehen.
AgentenvollmachtAnzeigen und Erklärungen des Ver­sicherungsnehmers kann nur der Ver­mittler oder laufende Betreuer entge­gennehmen.Keine Regelung.
Veränderungen an der SchadensstelleDie Veränderung der Schadensstelle ohne ausreichenden Grund stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, falls der Versicherer nicht zugestimmt hat (§20(1))Keine Regelung.
SicherheitsvorschriftenFür alle versicherten Gefahren gültig.Nur für die Gefahren Leitungswasser und Sturm gültig.
WohnungseigentümergemeinschaftDer Text der Klausel 841 wurde in die VGB 88 eingearbeitet.Regelung durch Klausel 841.

Wenn Nachbarn, Besucher, Passanten oder spielende Kinder zu Schaden kommen, weil die Baustelle nicht ordnungsgemäß gesichert war, haften Sie als Bauherr in unbegrenzter Höhe.

Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz während der gesamten Bauphase bis zu zwei Jahren. Sie ersetzt berechtigte Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Bei Bausummen bis 30 000,- € (z. B. Umbauten) ist das Bauherrenhaftpflichtrisiko ohne Mehrbeitrag in der Privat-Haftpflichtversicherung und in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.

Die Feuer-Rohbauversicherung
Gegen einen geringen Beitrag kann die Feuer Rohbauversicherung abgeschlossen werden. Hierbei sind versichert: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, die am versicherten Gebäude und den zu seiner Einrichtung notwendigen – auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen – Baustoffen entstehen.

Streichhölzern
Die Feuer-Rohbauversicherung, die als Sicherheit für Kreditgeber notwendig ist, wird nach bezugsfertiger Herstellung des Hauses durch die Wohngebäudeversicherung ersetzt.

Die Bauwesen-Bauleistungsversicherung
Die Bauwesenversicherung ist relativ teuer, so dass man sich genau überlegen sollte, wie hoch der auftretende Schaden sein könnte und wieviel Prämie dafür gezahlt werden muss. Die Überlegung sollte man auf jeden Fall mit dem Architekten bzw. Bauträger diskutieren.
Glauben Sie aber nicht, dass die Auswahl eines guten Architekten und guter Unternehmer Sie von allen Sorgen befreit.

Die Gefahren, die einem Bauwerk drohen, sind durch die Gefahrenverteilung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Paragraph 7 Teil B DIN 1961) auf Bauherr und Unternehmer verteilt. Der Bauherr hat danach Schäden durch höhere Gewalt und unabwendbare Ereignisse selbst zu tragen.

Dazu gehören z. B. Schäden durch
• höhere Gewalt
• ungewöhnliche Witterungseinflüsse (Regengüsse, Überflutung, Grundwasser, Sturm, Hagel, Frost usw.)
• mutwillige Zerstörung durch Dritte
• Glasbruch
• Diebstahl von eingebauten Materialien Nicht versichert sind
• Verluste
• Diebstahl oder Einbruchdiebstahl lagernder oder nicht eingebauter Materialien oder Bauteile
• Beschädigung und Zerkratzen von Fensterscheiben durch Beseitigung von Verschmutzungen aller Art
• Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss
• Gewährleistungsschäden
• Haftpflichtschäden
• Vertragsstrafen und mittelbare Schäden (Vermögensschäden, Leistungsausfall)

Die Glasversicherung
Die Glasversicherung gehört nach meiner Meinung zu den unwichtigen Versicherungsarten. Sie umfasst die gesamte Mobiliar- und Gebäudeverglasung; Thermopane- und Lärmschutzverglasungen sind ebenfalls mitversichert.

Die Frage, die man sich immer wieder bei einem Versicherungsvertragsabschluss stellen sollte, ist folgende: Wäre ein Schaden, der mir durch das Risiko entstehen könnte, existenzbedrohend oder nicht? Wenn der Schaden durch Glasbruch 1000,- € beträgt, ist das zwar ärgerlich, aber durchaus verkraftbar. Von einer Existenzbedrohung also keine Spur. Die Prämien für die Glasversicherung, die Jahr für Jahr anfallen, sollten besser gespart werden. Spätestens nach fünf Jahresprämien könnte man zumindest einen Kurzurlaub davon bezahlen.

Indirekt ist das Glas sowieso vielfach versichert, z. B. durch die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung; oder ein Dritter verursacht den Schaden, der ihn z. B. über seine Privathaftpflicht regulieren lässt.

Dez 20, 2017gesundhe-admin
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