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Versicherungen rund um den Urlaub – Kfz-Schutzbrief, Reisegepäckversicherung und Krankenversicherung

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Kfz-Schutzbrief
In Verbindung mit dem Urlaub stellt sich die Frage nach entsprechendem Versicherungsschutz bzw. ob die von der Assekuranz angebotenen Versicherungspakete sinnvoll sind. Für alle Reiseversicherungen gilt, dass unbedingt der Preis mit der angebotenen Leistung verglichen werden sollte. Lesen Sie das Kleingedruckte!

Achten Sie insbesondere darauf, ob Sie nicht doppelt oder dreifach gegen ein Risiko versichert sind. Speziell für Karteninhaber (Eurocard, VISA, etc.) ist vielfach ein ausreichender Versicherungsschutz für die Reise in den Leistungen integriert. Gehen Sie hierzu nochmals genau Ihre Kartenvertragsunterlagen durch.

Da die am Markt kursierenden Angebote sehr unterschiedlich sind, gehe ich hier auf grundsätzliche Merkmale dieser Versicherungsformen ein.

Der Kfz-Schutzbrief (Verkehrs-Service-Versicherung)
Das am häufigsten genutzte Fortbewegungsmittel im Urlaub ist das Auto bzw. das Motorrad. Bei einem Unfall, einer Panne oder Erkrankung kann der Schutzbrief durchaus hilfreich sein.
Die Schutzbriefversicherung trägt die Kosten für
• Abschleppen
• Pannenhilfe
• Bergen des Fahrzeugs
• Ersatzteilversand
• Fahrzeugrücktransport und -Unterstellung
• die Übernachtung (bis 100,- € pro Person und Nacht, höch-stens aber drei Nächte)
• Mietwagen
• Bahnreise

Bei Erkrankung oder Verletzung von Fahrzeuginsassen finanziert die Versicherung den medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport an den Wohnort. Gezahlt wird in unbegrenzter Höhe – ob mit Krankenwagen, Bahn oder Flugzeug. Sind Ehegatten mit minderjährigen Kindern unterwegs, wird nicht nur der Krankenrücktransport bei einer Reise mit dem Pkw finanziert, sondern auch bei einer Reise per Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug.

Als weitere Serviceleistungen gelten:
• Ersatz von Reisedokumenten
• Unterstützung bei Verlust von Zahlungsmitteln
• Vermittlung ärztlicher Betreuung
• Kostenerstattung bei Reiseabbruch
• Hilfe in Notfällen
Nach den allgemeinen Bedingungen für die Schutzbriefversicherungen (AB Schutzbrief 96) besteht Versicherungsschutz grundsätzlich für alle Schadensfälle in Europa und in den an das Mittelmeer grenzenden außereuropäischen Ländern.

Die Reisegepäckversicherung
Auf Urlaubs- und Geschäftsreisen bewahrt die Reisegepäckversicherung vor finanziellem Schaden durch Verlust, Zerstörung und Beschädigung des Gepäcks. Versichert ist die persönliche Habe bei Diebstahl, Raub, Feuer, Transportmittelunfall und Unfall eines Versicherten. Ebenfalls geschützt sind Sie bei Sturm, Blitzschlag, Explosion sowie Überschwemmung und anderen Fällen höherer Gewalt – nicht jedoch bei Krieg und Beschlagnahme, Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen. Für Wertsachen – also auch Foto- und Videoausrüstungen – beträgt die Höchstentschädigung 50 Prozent der Versicherungssumme.

Die Versicherungssumme muss dem Gesamtwert des Reisegepäcks entsprechen, sonst wird der Schaden nicht voll erstattet. Ersetzt wird der Zeitwert – der Betrag also, zu dem man neue Sachen gleicher Art am Heimatort kaufen kann, wobei man einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch in Kauf nehmen muss. Bei beschädigten Sachen werden die Reparaturkosten bezahlt. Reisegepäckversicherungen können als Jahrespolice abgeschlossen werden und machen somit den Abschluss einer gesonderten Versicherung für Kurzurlaube überflüssig. Zu beachten ist, dass Auslandsaufenthalte in der Regel nur bis zu sechs Wochen versichert sind.

Problematisch kann es auch werden, wenn das Gepäck in einem unbeaufsichtigten Pkw zurückgelassen wird. In diesem Fall besteht tagsüber nur Versicherungsschutz, wenn Fahrtunterbrechungen nur bis zu zwei Stunden dauern oder das Fahrzeug in einer abgeschlossenen Garage abgestellt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie höchstens 500,- € Entschädigung erhalten.

Kein Versicherungsschutz besteht
• bei Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigten Fahrzeugen für u. a. Foto- und Videoausrüstungen, Pelze und Schmucksachen.
• wenn das Gepäck unbeaufsichtigt am Bahnhof oder Flughafen abgestellt wird.
Den Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages sollte man sich meiner Meinung nach gründlich überlegen, denn die Ausschlussklauseln sind doch sehr umfangreich, und der Ärger mit der Versicherungsgesellschaft scheint vorprogrammiert.

Reiserücktrittskosten-Versicherung
Die Reiserücktrittskosten-Versicherung ersetzt die Kosten, die Sie wegen des Nichtantritts oder Unterbrechung einer Reise zu tragen haben und ist immer an Ihre spezielle Reisebuchung gebunden. Akzeptierte Gründe für den Reiserücktritt sind Tod, ein schwerer Unfall, eine unerwartete schwere Krankheit, Schwangerschaft oder sogar ein abgebranntes bzw. ausgeraubtes Haus in der Heimat. Probleme gibt es aber mit Sicherheit, wenn eine Krankheit vorhersehbar war oder die Reise nicht rechtzeitig genug storniert wurde. Kann der Versicherer nachweisen, dass die Krankheit schon länger latent vorhanden war (z. B. länger andauernde Rückenleiden oder Allergien), kann dem Versicherten die Leistung versagt werden.

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Reisepreis. Je wertvoller die Reise, umso teurer die Versicherungsprämie. Insbesondere bei hochwertigen Reisen ist die Versicherung sinnvoll. Ersetzt werden die anfallenden Stomokosten des Reiseveranstalters oder des Vermieters einer Ferienwohnung, wobei immer nur der Preis der Reise bei der Buchung versichert ist. Nachträglich am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen sind nicht mitversichert.

Mit einer Zusatzabsicherung können Sie auch die gebuchten und bereits bezahlten, jedoch nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen (z. B. Schiffstour, usw.) mitversichern.

Die Auslandsreise-Krankenversicherung
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer gesetzlich krankenversichert ist, genießt grundsätzlich nur auf dem Gebiet der BRD Krankenversicherungsschutz:
• Ist allerdings nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse eine entsprechende Behandlung der
Krankheit nur im Ausland möglich, dann kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. In diesen Fällen kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
• Für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt (also insbesondere eine Urlaubsreise ins Ausland) gilt folgendes:
Ist eine Behandlung vor Ort unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als der Versicherte sich hierfür wegen einer Vörerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern konnte. Das gilt allerdings nur, wenn die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat.

Die Kosten dürfen dann auch nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht zulässig, wenn der Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben hat, ohne daß dies erforderlich war.
• Zwar haben einige Länder Abkommen geschlossen, wodurch der Krankenversicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt in einem solchen Land in dem Umfang sichergestellt wurde, als wenn der Versicherte dort versichert wäre. Einzelheiten hierzu sollten für die konkret geplante Reise bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfragt werden.

Die private Auslandsreise-Krankenversicherung Trotz des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes hat der GKV- Versicherte mit teilweise erheblichen Eigenanteilen zu rechnen und beispielsweise auch die Kosten für einen krankheits- bzw. unfallbedingten Rücktransport in die BRD selbst zu tragen. Daher ist der Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung zu empfehlen.

Aber nicht nur für Mitglieder der GKV empfiehlt sich ein solcher Abschluss. Auch für den privaten Krankenvollversicherten, der auch im Ausland entsprechenden Krankenversicherungsschutz genießt, ist die Auslandsreise-Krankenversicherung zu empfehlen. Die Vorteile sind z. B., dass ein tariflich vereinbarter Selbstbehalt dadurch umgangen werden kann oder mögliche Beitragsrückerstattungen wegen einer Schadensfreiheit nicht berührt werden.

Die Leistungen der Auslandsreise-Krankenversicherung im Überblick:
• 100%-ige Erstattung bei ärztlicher Behandlung im ambulanten und stationären Bereich
• Arznei-, Verband- und Heilmittel
• schmerzstillende Zahnbehandlung
• Transport zum nächsten Krankenhaus
• ärztlich verordneter Rücktransport
• unfallbedingte Hilfsmittel
• Bestattungskosten im Ausland oder Überführung an den Wohn-sitz bis maximal 20 000,- €
• Sie sind bei jeder Privatreise bis zu einer Dauer von maximal acht Wochen versichert; bei Transportunfähigkeit für höchstens weitere 90 Tage.
• Die Anzahl Ihrer Reisen im Jahr ist unbegrenzt.
• Versicherungsschutz besteht auch für Geschäftsreisen, deren Dauer zehn Tage nicht überschreitet.
• Aufnahmefähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bis zum Aufhahmehöchstalter von 69 Jahren; bereits versichert genießen Sie Versicherungsschutz über das 70. Lebensjahr hinaus.
• Versicherungsschutz besteht auch bei Vorerkrankungen.

Hierzu ein BGH-Urteil
Bisher leisteten die Reisekrankenversicherer nicht für solche Krankheiten oder Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren oder zu deren Behandlung die Auslandsreise erfolgte. Dieser Ausschluss war in Paragraph 5 Abs. la der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgeschrieben. Der BGH hat diesen Ausschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 9 AGBG für unwirksam erklärt.

Damit ist den Versicherern die Anwendung der Klausel oder die Berufung darauf verwehrt worden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der BGH hat die Klausel als unzulässigen Risikoausschluss angesehen.
Keine Leistungen erhalten Sie
• für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland ein Grund für den Antritt der Reise war.
• für Krankheiten und Folgen, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind,
• für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.

Die Prämien für einen solchen Versicherungsschutz sind sehr gering. Sie liegen je nach Anbieter zwischen 10,- und 20,- € pro Jahr. Der Versicherungsschutz kann auch speziell für eine Reise gekauft werden. Die Kosten belaufen sich hierbei auf etwa 0,60 € pro Reisetag und Person.
Ich halte diesen Versicherungsschutz für empfehlenswert.

Nov 15, 2017gesundhe-admin
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