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Versicherungen und das Finanzamt – Zukünftige steuerliche Behandlung der Lebensversicherung

steuerliche Behandlung der Lebensversicherung
Die Steuerreformkommission der Regierungskoalition hat hin-sichtlich der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen nach dem 01.01.1999 folgende Vorschläge vorgelegt:
1. Für kapitalbildende Lebensversicherungen ist beabsichtigt, eine so genannte Abgeltungssteuer von jährlich 10% auf die Zinsen, die in einer Lebensversicherung anfallen, zu erheben. Die Steuer soll von den Lebensversicherungsunternehmen direkt abgeführt werden. Damit soll die Steuerschuld für den Versicherten endgültig abgegolten sein.
2. Statt der jährlichen Abgeltungssteuer sollen die Kunden die Möglichkeit haben, sich für eine normale Versteuerung am Ende der Vertragslaufzeit zu entscheiden. Die Zinsen, die im Laufe des Lebensversicherungsvertrages angefallen sind, würden dann mit dem individuellen höheren Steuersatz versteuert. Diese Wahlmöglichkeit kann nur für denjenigen Sinn machen, der im Jahr der Auszahlung der Ablaufleistung die Möglichkeit hat, diese Zinseinkünfte gegen Verluste aus anderen Einkommensarten zu verrechnen.
3. Für Verträge, die vor dem 23.01.1997 abgeschlossen wurden, soll die Steuerfreiheit von Zinsen in der Lebensversicherung noch bis zum 31.12.2001 bestehen bleiben.
4. Die Zinsen in den Rentenversicherungsverträgen, die kein Kapitalwahlrecht vorsehen, werden während der Aufschubzeit nicht versteuert. Während der Rentenauszahlungszeit soll der Anteil, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, angehoben werden. Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren soll zukünftig der einkommenssteuerpflichtige Ertragsanteil von 27% auf 30% steigen.
Diese Vorschläge der Steuerreformkommission sind noch Gegenstand der Beratung in Bundestag und Bundesrat. Von Seiten prominenter Vertreter aller Parteien ist angekündigt worden, dass man einer Versteuerung der Zinsen in Lebensversicherungsverträgen nicht zustimmen werde, weil angesichts der Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung die private Altersvorsorge nicht belastet werden dürfe. Im Zusammenhang mit der Vorlage der Vorschläge der Rentenreformkommission hat sich sogar Bundesarbeitsminister Blüm für eine stärkere Förderung der privaten Altersvorsorge ausgesprochen. Auch nach den Plänen der Steuerreformkommission ist, wie der damalige Bundesfinanzminister Waigel betont hat, die Lebens-versicherung das bevorzugte Instrument für die private Altersversorgung. Deshalb liegt die vorgesehene Abgeltungssteuer mit 10% noch niedriger als der geplante Eingangssteuersatz. Damit bleiben die Lebens- und Rentenversicherungen nach wie vor attraktive Produkte für die Altersversorgung und Kapitalanlage. Die Rendite aus Lebensversicherungsverträgen ist, auch wenn diese Pläne Gesetz werden sollten, für den Kunden, wenn er die neuen, auf die Hälfte reduzierten Sparerfreibeträge von 3 000,- € für Ledige und 6 000,- € für Verheiratete pro Jahr ausgeschöpft hat, auch weiterhin deutlich besser als bei anderen Anlageformen.

Nach vorläufigen Berechnungen könnte die Rendite für einen Lebensversicherungsvertrag eines 30jährigen Mannes bei 30-jähriger Vertragsdauer durch die neue Besteuerung eine Renditeminderung von bis zu einem Prozent erleiden.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vielfach völlig imbekannt ist die Tatsache, dass die Leistungen und somit die Auszahlungen der Lebensversicherungen im Todesfall der Erbschaftssteuer unterliegen. Zwar liegen die Erbschaftssteuerfreibeträge innerhalb einer Familie relativ hoch, unter Ehegatten bei 600 000,- € und je Kind bei 400 000,- €. Ist jedoch der Familienhaushalt recht vermögend, sind diese Freibeträge schnell verbraucht.

Der Regelfall sieht folgendermaßen aus: Die abzusichernde Person ist gleichzeitig Versicherungsnehmer, versicherte Person und auch Beitragszahler. Stirbt sie, und ergibt die Summe des Erbnachlasses einen Betrag von über 600 000,- € (unter Ehegatten) inklusive der Lebensversicherungssumme, wird die Erbschaftssteuer fällig.

Die Lebensversicherungsgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Versicherungsleistungen dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt zu melden, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer zufließen.

Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, gibt es jedoch:
Der Lebensversicherungsvertrag wird so abgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer diejenige Person wird, die Erbe werden sollte.

Gleichzeitig sollte der Versicherungsnehmer auch der Beitragszahler sein. Der Erblasser wird die versicherte Person. Dann entfällt nicht nur die Erbschaftssteuer, sondern auch die Anzeigepflicht der Versicherungsgesellschaft an das zuständige Finanzamt.

Sind die versicherte Person und der Beitragszahler identisch, käme die Beitragszahlung einer Schenkung gleich und würde somit der Schenkungssteuer unterliegen, allerdings mit den gleichen Freibeträgen, die alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können.

Die Versicherungssteuer
Wenn es um die Erhöhung von Versicherungsprämien geht, sind nicht immer die Versicherungsgesellschaften schuld. Vater Staat kassiert auch hier unerbittlich. Betroffen von der Versicherungssteuer sind die Sachversicherungen und die Unfallversicherung. Keine Versicherungssteuer wird auf die Prämien zu Kranken-, Renten- und Lebensversicherungen erhoben – noch!

Erhöhung der Versicherungssteuer zum 01.01.1995

SparteVersicherungs­steuer seit 01.01.1995Versicherungs­steuer vor dem 01.01.1995
Feuer- und FBU-Versicherung10,00%10,00%
Wohngebäudeversicherung mit Feueranteil ohne Feueranteil13,75%

15,00%

11,50%

12,00%

nur Feuer10,00%10,00%
Hausratversicherung14,00%11,60%
sonstige Schaden­versicherungen15,00%12,00%

 
Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungs- und Bausparbeiträgen stößt auf Höchstgrenzen, die beim Verkauf von Versicherungen gerne übergangen werden. Für die Vorsorgeaufwendungen gelten pro Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:
1. Ein Grundhöchstbetrag von 2 610,- €, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 5 220,- €.
2. Dazu der Sonderausgaben-Vorwegabzug von 6000,- €, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten 12 000,- €, bei Arbeitnehmern kommt hierbei der steuerfreie Anteil der Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen von z. Zt. 16% zum Abzug.
3. Soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grundhöchstbetrag und den Vorwegabzug übersteigen, können sie zur Hälfte, höchstens bis zu 50% des Grundhöchstbetrages abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag); also nochmals 2 610,- € bzw. 5 220,- €, die nachgewiesen werden müssen, zu 50%.

Ein vielfach beim Verkauf verwendetes Argument für den Abschluss einer Versicherung, hierbei insbesondere der Kapitallebensversicherung, ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge. Maßgebend für die gesetzliche Regelung ist der Paragraph 10 im Einkommenssteuergesetz.

Demnach sind absetzbar: Beiträge zu
1. Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
2. den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit
3. Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
4. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
5. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgeübt werden kann
6. Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (die Beiträge müssen mindestens über fünf Jahre geleistet werden).

Alle weiteren Versicherungen sind keine Sonderausgaben und konsequenterweise nicht steuerlich abzugsfähig. Dazu gehören die fondsgebundene Lebensversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Hausratversicherung, die Wohngebäudeversicherung sowie sämtliche Kaskoversicherungen.

Jan 25, 2018gesundhe-admin
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