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Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne
In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der so genannte technische Versicherungsbeginn; denn in der Versicherungswirtschaft unterscheidet man verschiedene Arten des Versicherungsbeginns.

Beispiel:
Der VN stellt am 10. Jan. d. J. den Antrag auf Abschluss einer Versicherung, die am
01.Febr. d. J. beginnen soll. Der VR erklärt am 03. Febr. d. J. die Annahme der Versicherung durch Zugang der Police. Am 05. Febr. d. J. löst der VN die Police durch Zahlung des Erstbeitrages ein.

a)Technischer Beginn
Technischer Beginn ist der Beginn des beitragsbelasteten Zeitraumes. Von hier ab muss der VN den Beitrag zahlen (01. Febr. d. J.). Er bestimmt auch den Beginn der Versicherungsperiode.
Falls nicht der Beitrag nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, dauert die Versicherungsperiode ein Jahr. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich – sog. Verlängerungsklausel – jeweils um ein Jahr, wenn es nicht vor Ablauf gekündigt wird. Der technische Beginn bestimmt damit indirekt auch den Fälligkeitstermin des Jahresbeitrages und den Beginn einer weiteren Versicherungsperiode, sofern der Vertrag nicht zum Ablauf der vorausgegangenen Versicherungsperiode gekündigt wurde.

b)Formeller Beginn
Formeller Beginn ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In der Regel ist dies die Annahme des Antrages durch den VR (hier: 03. Febr. d. J.).

c)Materieller Beginn
Der materielle Beginn ist der Haftungsbeginn (Gefahrtragungsbeginn).
Aus der Sicht des VN sollte dieser mit dem beantragten bzw. policierten Beginn (= technischer Beginn) übereinstimmen. ,
Für den Fall, dass der Versicherungsbeginn nicht ausdrücklich festgelegt (policiert) wurde, beginnt der Versicherungsschutz um 0 Uhr des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird.
Dennoch kann sich der tatsächliche Haftungsbeginn erheblich verzögern, wenn – wie in der Lebensversicherung – das strenge Einlösungsprinzip nach dem WG zur Anwendung kommt, die AVB also keine abweichende Regelung in Form der erweiterten Einlösungsklausel vorsehen. Das strenge Einlösungsprinzip macht den Haftungsbeginn grundsätzlich davon abhängig, dass der VN zum Zeitpunkt des policierten Versicherungsbeginns den Erstbeitrag schon bezahlt hat. Ist dies nicht der Fall beginnt der Versicherungsschutz erst mit Zahlung des Erstbeitrages.
Nach WG muss der VR den VN auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbeitrages durch gesonderte Mitteilung in Textform oder in auffälliger Weise im Versicherungsschein hinweisen. Die Rechtsprechung hat diesen unmissverständlichen Hinweis bisher auch schon gefordert, wenn sich der VR auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie berufen will.

Beispiel:
Der VN aus dem o. a. Beispiel zahlt am 05. Febr. d. J. um 16.30 Uhr den Erstbeitrag mit Hilfe eines Zahlscheins am Bankschalter ein. Die Haftung beginnt dann auch erst am 05. Febr. d. J.
Wäre dagegen die Policenzustellung und die Beitragszahlung vor dem 01. Febr. d. J. erfolgt, so bestünde Versicherungsschutz antragsgemäß schon ab 01. Febr. d. J.
In der Kraftiahrt- und Rechtsschutzversicherung ist festgelegt, dass die Haftung um 0 Uhr beginnt und am letzten Tag der Haftung um 24 Uhr endet.

Sonderregelung in der Krankenversicherung:
•Der Haftungsbeginn wird (ähnlich wie in der Rechtsschutzversicherung) durch sog. Wartezeiten aufgeschoben, um den VR vor einer Leistungspflicht für Krankheiten zu schützen, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bereits vorgelegen haben.
•Bei Krankenversicherungen ohne Wartezeiten beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich unabhängig von der Beitragszahlung mit dem policierten Beginn (technischer Beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages (formeller Beginn). Das Einlösungsprinzip ist durch diese Versicherungsbedingung praktisch aufgehoben. Dies gilt nicht für die Pflegeversicherung. Hier gilt das strenge Einlösungsprinzip.

d)Rückdatierung
Man spricht von Rückdatierung, wenn der technische Versicherungsbeginn vor den formellen gelegt wird und sich damit für den VN Vorteile bieten, die außerhalb der Gefahrentragung des VR liegen. Im Interesse dieser Vorteile nimmt es der VN in Kauf, Beiträge für die Vergangenheit zu zahlen, obwohl Versicherungsschutz nur für die Zukunft geboten wird.

Rückdatierungen sind z. B. möglich:
•in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung, um ein günstigeres Eintrittsalter zu erreichen, damit der Beitragssatz geringer wird.
•in der Kfz-Versicherung wird der Vertrag (Anfängerwagnisse) vielfach bis zur Jahresmitte (1. Juli) bzw. 31. Dez. des Vorjahres technisch rückdatiert, um bei Unfallfreiheit im laufenden Kalenderjahr zu Beginn des folgenden Jahres bereits das Aufrücken in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse (aus Klasse 0 in SF-Klasse 1/2 bzw. SF-Klasse 1) zu ermöglichen.

Mai 28, 2015gesundhe-admin
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