Was tun im Versicherungsfall?
Tritt ein Versicherungsfall ein, müssen Sie diesen Ihrem Versicherer schriftlich innerhalb einer Woche anzeigen, insbesondere dann, wenn
• gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,
• ein Strafbefehl erlassen wird,
• ein Bußgeldbescheid erlassen wird,
• der Geschädigte finanzielle Ansprüche geltend macht.
Verletzen Sie eine dieser Pflichten, bleibt Ihr Versicherer eventuell ganz oder teilweise leistungsfrei. Das heißt, Sie müssen eine Eigenbeteiligung von bis zu 5 000 Euro selbst tragen. Sie sollten jeden Unfall melden – schon allein deshalb, weil es immer teurer werden kann, als zuerst gedacht! Denn eventuell werden einige Verletzungen erst mit zeitlicher Verzögerung festgestellt (zum Beispiel Schleudertrauma), die unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz berechtigen. Auch Beweissicherung durch die Polizei ist immer sinnvoll. Unter Umständen müssen auch andere Stellen informiert werden, zum Beispiel bei Verletzten die Krankenversicherung, bei Arbeitsunfällen die Berufsgenossenschaft, bei Verletzungen von Beifahrern die Insassenunfallversicherung und eventuell Ihre Rechtsschutzversicherung. Den Versicherer des Unfallgegners sollten Sie ebenfalls rasch informieren, denn bei klarer Schuldfrage zahlt Ihnen die gegnerische Versicherung ein Ersatzfahrzeug. Eventuell können Sie eine Abschlagszahlung erhalten, um die Reparatur Ihres Wagens oder einen Neuwagenkauf zu finanzieren.
Wenn Personen verletzt sind, sollten Sie jeden Schaden, auch den kleinsten, von Ihrer Haftpflichtversicherung bezahlen lassen. Denn nur wenn die Versicherung den Schaden bezahlt, sind Sie vor möglichen Nachforderungen des Geschädigten geschützt. Sie können der Versicherung anschließend den von ihr gezahlten Betrag erstatten.
Denn auch wenn Ihre Versicherung einen Schaden übernimmt, kann es für Sie richtig teuer werden – unter Umständen sogar teurer, als wenn Sie selbst bezahlt hätten. Das Problem: Mit (fast) jeder Schadenmeldung erleidet Ihr mühsam aufgebauter Schadenfreiheitsrabatt einen saftigen Rückschlag. Sie werden zurückgestuft, und zwar normalerweise nicht um eine Klasse, sondern gleich um mehrere. Vor allem ab Schadenfreiheitsklasse (SFK) 10 wirft Sie jede Schadenmeldung weit zurück – ganz unabhängig von der Höhe des Schadens. Viele Versicherer stufen Sie beispielsweise von der SFK 15 oder 16 auf die (deutlich teurere) Stufe 6 zurück; ab SFK 20 rauschen Sie schnell bis zu 13 (!) Klassen nach unten. Weil es Jahre dauert, bis Sie die verlorenen Stufen wieder aufgeholt haben, kann Sie (im schlimmsten Fall) ein kleiner Schaden mehrere Tausend Euro kosten!
123Versicherung Ratgeber Tipp
Die Frage, ab welchem Betrag Sie den Schaden besser aus eigener Tasche bezahlen, lässt sich kaum einheitlich beantworten und ist von Ihrer aktuellen Schadenfreiheitsklasse abhängig. Oft lohnt sich aber das Selbstzahlen bei Schäden, die bis zu dreimal so hoch sind wie Ihre Jahresprämie.
Abschluss und Kündigung einer Autoversicherung
Eine Angst vor dem Versichererwechsel in der Kfz-Haftpflicht ist unbegründet. Auch bei einem Wechsel des Versicherers behalten Sie Ihren bereits in den Vorjahren erreichten Schadenfreiheitsrabatt – und zwar sowohl als Rabatt als auch als Malus mit Mehrzahlung nach einem Unfall.
Die Kündigung muss spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ablauf beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax. Maßgeblich ist dabei das Datum des Briefeingangs. Den Ablauf entnehmen Sie dem Versicherungsschein (der Police). In den meisten Fällen dürfte der nächste Ablauf der 1. Januar des folgenden Jahres sein. Die Kfz-Versicherung können Sie also in der Regel jedes Jahr zum 30. November ordentlich kündigen. Bei einer Prämienerhöhung oder bei jedem Schadensfall ist die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages von beiden Vertragsseiten aus möglich.
Müssen Sie bereits einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, bevor Sie einen alten Vertrag kündigen? Eigentlich nicht. Wenn Sie in der Vergangenheit lange Jahre schadenfrei geblieben sind, werden Sie normalerweise keine Probleme haben, erst nach der Kündigung ein neues Versicherungsunternehmen zu finden. Anders sieht es bei bestimmten unfallträchtigen Fahrzeugtypen oder eigenen Unfällen aus.
Achtung!
Sollten Sie im abgelaufenen Versicherungsjahr zwei oder mehrere Schäden verschuldet haben, so kann es Ihnen passieren, dass ein neues, günstigeres Versicherungsunternehmen nicht bereit ist, für Ihr Fahrzeug die Voll- oder Teilkaskoversicherung zu übernehmen.
Wenn Sie eine Kfz-Versicherung gekündigt haben, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung – also in der Regel vor dem 1. Januar des nächsten Jahres – einen neuen Vertrag abgeschlossen haben und das neue Versicherungsunternehmen eine Versicherungsbestätigungskarte (Doppelkarte) ausgibt oder an die Zulassungsbehörde schickt.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich spätestens bis Anfang Dezember, also parallel zur Kündigung, um einen neuen Versicherer zu kümmern. Der Antrag für eine neue Versicherung wird Ihnen auf Nachfrage zugeschickt, und Sie erhalten mit dem Antrag eine neue Versicherungsbestätigung (Doppel- oder Deckungskarte). Diese müssen Sie unter Angabe des polizeilichen Kennzeichens Ihres Fahrzeugs beziehungsweise Ihrer Fahrzeuge zur zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde schicken, damit diese zum Beispiel am 1. Januar die Versicherungsbestätigung der alten Gesellschaft gegen die neue austauschen kann.
Beim Abschluss eines neuen Vertrages sollten Sie nur den gewünschten und benötigten Versicherungsumfang versichern. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die am besten mit einer unbegrenzten Deckungssumme vereinbart wird.