Was tun im Versicherungsfall?
Wenn der Streitfall eintritt, muss dieser nicht von Ihnen der Versicherung mitgeteilt werden. Sie gehen zu einem Anwalt Ihres Vertrauens und legen diesem Ihre Versicherungspolice vor. Bevor Sie einen Rechtsstreit beginnen, sollte der Anwalt zunächst klären, ob Ihre Versicherung eine Deckungszusage gibt. Sonst bleiben Sie womöglich auf den Kosten sitzen! Und: Stellen Sie sicher, dass Ihr Anwalt nur die Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beansprucht, das seit 2004 gilt.
Die Rechtsschutzversicherung prüft die Erfolgsaussichten eines Prozesses und kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn sie diese zu schlecht einschätzt. Nach älteren Bedingungen (ARB 94) können Sie bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer nur noch die Einleitung eines sogenannten Schiedsgutachterverfahrens verlangen. Fällt dieses für Sie negativ aus, müssen Sie den Gutachter bezahlen. Sind Sie mit einem ablehnenden Schiedsspruch nicht einverstanden, können Sie natürlich dennoch klagen, dann allerdings auf eigenes Risiko. Nach den neueren Musterbedingungen (ARB 2000) muss die Versicherung Deckung gewähren, wenn der Rechtsanwalt ausreichend begründet, warum es gute Erfolgsaussichten gibt.
Wichtig ist vor allem, dass Sie zunächst alle gesetzlichen Fristen einhalten, insbesondere bei Mahnungen oder Vollstreckungsbescheiden. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Fristen müssen Sie beachten:
Bußgeldbescheid Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen.
Strafbefehl Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen.
Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid
Die Widerspruchsfrist gegen den gerichtlichen Mahnbescheid beträgt zwei Wochen, bei zulässiger Auslandszustellung einen Monat. Ein danach eingehender Widerspruch ist wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Gegen den Vollstreckungsbescheid muss zwingend binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, sonst wird er rechtskräftig. Arbeitsrechtsschutz Die Kündigungsklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein.
Abschluss und Kündigung einer Rechtsschutzversicherung
Wie bei jeder Versicherung müssen Sie vor Abschluss neben den Kosten auch die Leistungen vergleichen. Fragen Sie nach Abweichungen von den Muster-Bedingungen, insbesondere in den §§ 17 und 18, wo die Prüfung der Erfolgsaussichten geregelt ist. Hilfreich ist auch ein Blick in einen aktuellen Vergleich zum Beispiel der Zeitschrift Finanztest, für wenig Geld abrufbar im Internet unter finanztest*de.
Normalerweise können Sie die Police mit einer dreimonatigen Frist jeweils zum Vertragsende kündigen – selbstverständlich mit Einschreiben und Rückschein. Die einjährigen Verträge verlängern sich automatisch und still-schweigend um weitere zwölf Monate, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Dieses Recht hat übrigens auch das Versicherungsunternehmen!
Nach dem Versicherungsfall, wenn also die Versicherung für Sie tätig geworden ist, haben Sie und auch der Versicherer das Recht zur Kündigung. Von diesem Recht machen Versicherer immer öfter Gebrauch! Versicherer führen zudem eine schwarze Liste derjenigen, denen aufgrund der Schadenhäufigkeit gekündigt wurde. Diese Menschen haben es daher schwer, bei anderen Unternehmen eine neue Police abzuschließen – und das trifft nicht immer nur notorisch Streitsüchtige.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Drehen Sie den Spieß um: Nach einer Beauftragung Ihres Rechtsschutzversicherers sollten Sie selbst den Vertrag kündigen, um nicht auf diese Liste zu kommen! Dann suchen Sie sich ein neues Unternehmen. Lehnt der Versicherer im Schadenfall die Leistung ab, kann fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden. Ebenso, wenn ein von der Versicherung benannter Anwalt Ihre Vertretung ablehnen sollte. Dann müssen Sie allerdings binnen vier Wochen nachweisen, dass ein anderer Anwalt den Fall übernehmen würde und Aussicht auf Erfolg besteht. Gekündigt werden muss innerhalb eines Monats nach Empfang der Ablehnung oder dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten-Anwalts bei der Gesellschaft. Auch Beitragserhöhungen sind ein Grund für eine Kündigung. Hier gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Stirbt der Versicherte, besteht beim Privatrechtsschutz der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten und die Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Ehegatte die nächste Prämie, wird er/sie Kunde des Unternehmens.