Was tun im Versicherungsfall?
Was müssen Sie tun, wenn Sie im Ausland krank werden? Bei kleineren Behandlungen können Sie die entstandenen Kosten auslegen und nach Rückkehr die gesammelten Originalbelege bei der Versicherung einreichen. Die Unterlagen sollten den Namen des Versicherten (Erkrankten), die Diagnose und die Behandlungsdaten und die Einzelleistungen der Therapie beinhalten. Bei Medikamentenbelegen müssen Preis und Quittungsvermerke ersichtlich sein. Bei allen umfangreichen Untersuchungen oder Behandlungen, die voraussichtlich mit hohen Kosten verbunden sind, sollten Sie unbedingt vorher Rucksprache mit dem Versicherer halten.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Nehmen Sie die Versicherungsunterlagen, also die Police, Telefon- und Faxnummer der Versicherungsgesellschaft, immer mit auf die Reise, denn Sie brauchen sie für eine eventuelle Rücksprache.
Für einen Rücktransport ist (meistens) Voraussetzung, dass eine angemessene Behandlung vor Ort nicht möglich ist. Auch hier ist die Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen unumgänglich.
Bei größeren Kosten, die Sie nicht selbst vor Ort leisten können, zum Beispiel für Vorauszahlungen aufgrund eines stationären Aufenthaltes, kann es sinnvoll sein, sich mit der deutschen Botschaft beziehungsweise Auslandsvertretung in Verbindung zu setzen. Möglicherweise sind auch, je nach Diagnose nach Rücksprache mit dem Versicherer, Kontozahlungen direkt an das Krankenhaus möglich.
Was müssen Sie bei einem Reiserücktritt tun? Da Sie eine Schadenminderungspflicht haben, müssen Sie umgehend den Reiseveranstalter von Ihrem Reiseabbruch informieren, und dann den Versicherer kontaktieren. Dieser will von Ihnen im Detail wissen, warum Sie die Reise nicht antreten können. Im Falle einer Erkrankung oder einer Schwangerschaft wird zum Beispiel ein ärztliches Attest als Beleg angefordert.
Abschluss und Kündigung von Reiseversicherungen
Sie sollten eine Rücktrittsversicherung immer zusammen mit der Buchung der Reise abschließen. Oftmals ist der Abschluss der Versicherung auch nur bis zu 14 Tage nach Reisebuchung möglich. Bei kurzfristigen Buchungen ist ein Abschluss bis 14 Tage vor Reiseantritt möglich. Wenn weniger als 14 Tage vorher gebucht wird, ist der Abschluss ohnehin nur am Buchungstag möglich.
Einzelreisepolicen und Sondertarife enden, ohne dass eine besondere Kündigung erforderlich ist, automatisch bei Reiserückkehr. Dagegen haben Jahres-Dauerpolicen üblicherweise eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und können unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Ansonsten verlängert sich die Police automatisch von Jahr zu Jahr.
Unabhängig davon gilt für alle Vertragsarten: Der Vertrag endet bei Tod des Versicherungsnehmers (mit der Möglichkeit der Übernahme durch die versicherten Personen innerhalb von zwei Monaten nach Tod des bisherigen Versicherungsnehmers). Der Vertrag endet ebenfalls bei dem Wegzug des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers.