In der Wohngebäudeversicherung gilt als Versicherungsfall die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen durch Eintritt einer versicherten Gefahr im Versicherungsort. Ebenso als Versicherungsfall gelten die aufgezeigten Rohrbruch- und Frostschäden. Kostenschäden oder Mietausfallschäden sind keine eigenständigen Versicherungsfälle.
Grundsätzlich wird nur während der materiellen Dauer des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz gewährt.
Obliegenheiten im Versicherungsfall
a)Bedeutung der Obliegenheiten
Die Obliegenheiten im Versicherungsfall dienen
•der Feststellung des Schadens dem Grunde nach,
•der Ermittlung der Schadenhöhe,
•der Minderung und Abwendung von Schäden.
Feststellung des Schadens dem Grunde nach
Der VN hat dem VR den Schaden unverzüglich anzuzeigen, dabei für Aufklärung zu sorgen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen, damit der VR die Leistungspflicht dem Grunde nach beurteilen kann. Sind versicherte Gebäudebestandteile abhanden gekommen, sind dem VR und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen.
Durch die unverzügliche Schadenanzeige wird der VR auch in die Lage versetzt, Maßnahmen zur Schadenminderung einzuleiten. Bei Sturmschäden könnte er eine Notreparatur veranlassen, um weiteren Schäden vorzubeugen.
Ermittlung der Schadenhöhe
Die Aufklärungs- und Auskunftspflicht des VN soll dem VR ferner ermöglichen, die Höhe des Schadens festzustellen. Hierfür kann er Belege in Form von Kostenvoranschlägen oder Reparaturrechnungen verlangen.
Minderung und Abwendung von Schäden
Der VN hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des VR zu befolgen. Ggf. hat er solche Weisungen einzuholen, wenn die Umstände es gestatten.
b)Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Die Rechtsfolgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung eine der Obliegenheiten sind in den VGB 2005 geregelt.
Der VN behält den Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Bemessung der Leistung beeinflusst hat. Soweit die Verletzung einen Einfluss hatte, die Interessen des VR aber nicht ernsthaft beeinträchtigt wurden und den VN kein erhebliches Verschulden trifft, bleibt der VR auch zur Leistung verpflichtet.