a) Versicherung zum Gleitenden Neuwert oder Neuwert Sachschaden
Der VR ersetzt in der Gleitenden Neuwertversicherung und in der Neuwertversicherung
•bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes einschließlich der Architektengebühren sowie Konstruktions- und Planungskosten;
•bei zum Abbruch bestimmten oder sonst dauernd entwerteten Gebäuden der
erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert);
•bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch den VW bei Eintritt des Versicherungsfalles;
Reparaturkosten, die über das notwendige Maß hinausgehen, werden nicht ersetzt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der VN für die Reparatur eine aufwändigere Dacheindeckung (= Wertsteigerung) verlangt.
Ist eine Reparatur technisch möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil die Reparaturkosten den Neuwert übersteigen, liegt ebenso ein Totalschaden vor wie bei vollständiger Zerstörung. Grundlage für die Entschädigungsberechnung ist dann der Neuwert, wobei Restwerte in Abzug gebracht werden.
•bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles.
Restwerte werden angerechnet.
Wiederherstellungsklausel
Der VN erwirbt den Anspruch auf Zahlung des den Zeitwertschaden übersteigenden Betrages (Neuwertanteil) nur, soweit er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zum Wiederaufbau bzw. zur Wiederbeschaffung verwendet (Wiederherstellungsklausel).
Ist ein Wiederaufbau an der bisherigen Stelle nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgebaut wird.
Mehrkosten
Mehrkosten infolge von Preissteigerungen zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und unverzüglicher Wiederherstellung werden unbegrenzt ersetzt.
Mehrkosten können ferner infolge behördlicher Auflagen, behördlicher Wiederaufbau- und Wiederherstellungsbeschränkungen entstehen.
Sie werden ersetzt
•in der Gleitenden Neuwertversicherung bis maximal 5% der mit dem gültigen Anpassungsfaktor multiplizierten VS 1914;
•in der Neuwert- und Zeitwertversicherung oder wenn nur noch der gemeine Wert ersetzt wird, bis maximal 5% der VS.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt
Beispiel: Sachschaden und Mehrkosten | ||
Ein Zweifamilienhaus wird im Jahr 2008 durch eine Gasexplosion zerstört und das | ||
Dach der angebauten Garage beschädigt. Wiederaufbau und Reparatur werden | ||
unverzüglich veranlasst. | ||
Zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gelten folgende Daten: | ||
VS 1914 | 20 000,00 M | |
Gebäudeneuwert einschl. Architekten-/Plammgskosten | 190000,00€ | |
Zeitwert | 125 000,00€ | |
Restwert | 10000,00€ | |
Mehrkosten für den Wiederaufbau infolge | ||
behördlicher Auflagen | 7 500,00€ | |
Neuwertschaden am Garagendach | 5000,00€ | |
Zeitwertschaden | 3000,00€ | |
tatsächliche Reparaturkosten des Garagendachs | ||
infolge aufwendigerer Dacheindeckung | 7 000,00€ | |
Lösung: | ||
Entschädigung für das Gebäude | ||
Neuwertschaden 190 000,00 € | ||
+ Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen | 7 500,00 € | |
– Restwert | 10 000,00 € | |
187 500,00€ | © | |
Entschädigung für die Garage | ||
Reparaturkosten | 7000,00€ | |
– Wertsteigerung durch aufwendigere Dacheindeckung | 2000,00€ | |
5 000,00€ | © |
Erläuterungen:
Der VR ersetzt den Neuwertschaden und die Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, zieht einen Restwert von der Entschädigung jedoch ab. Die Mehrkosten wären bis 5% der VS 1914, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor:, also im Jahr 2008 bis 14 430,00€ (= 5% von 20000,00M- 14,43) im Beispielsfall gedeckt. Ohne Wiederaufbau bzw. Reparatur oder wenn nur der Zeitwert als VW vereinbart wäre, hätte der VR ersetzt:
Zeitwertschaden am Gebäude 125 000,00€
+ Mehrkosten 7 500,00 €
– Restwert 10000,00€
122500,00€
Die Wertsteigerung infolge Reparatur ist hier nicht versichert, da die notwendigen Reparaturkosten überschritten werden. Ohne Reparatur der Garage hätte der VR nur den Zeitwertschaden von 3000,00€ ersetzt.
Anmerkung: Soweit ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser von der ermittelten Entschädigung abgezogen.
Kosten und Mietausfall
Schadenabwendungs- und Schadenminderangskosten, die der VN für sachgerecht halten durfte, sind versichert.
Die Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten ist begrenzt
•in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 5% der VS 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor,
•sofern als VW nicht der gleitende Neuwert vereinbart ist, oder wenn nur noch der gemeine Wert ersetzt wird, auf 5% der VS.
Mietausfall und Nebenkosten für vermietete Wohnräume oder Mietwert der selbst genutzten Wohnung werden für höchstens 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Beispiel: Kostenschaden und Mietausfall | ||
Im Zusammenhang mit dem Explosionsschaden am Zweifamilienhaus macht der VN geltend: | ||
Aufräumungs- und Abbruchkosten | 15800,00€ | |
Mietwert der selbst genutzten Wohnung (300,00€ f. 14 Monate) | 4 200,00€ | |
Mietausfall für die Einliegerwohnung (250,00€ f. 14 Monate) Lösung: | 3500,00€ | |
Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten | 14430,00€ | © |
Entschädigung für den Mietwert (12 • 300,00€) | 3600,00€ | © |
Entschädigung für den Mietausfall (12 • 250,00 €) | 3 000,00€ | © |
Gesamtentschädigung | 21 030,00€ |
Erläuterungen:
% von 20000,00M (VS 1914) = 1000,00M 000,00M • 14,43 (Anpassungsfaktor 2008) = 14430,00€
Es werden höchstens 12 Monate berücksichtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht nur bei Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung beschädigter Sachen.
Restwerte und Selbstbehalte werden abgezogen.
Bei der Entschädigung für Kosten und Mietausfall sind die Entschädigungsgrenzen zu beachten.
Selbstbehalt
Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann ein Selbstbehalt vereinbart werden.
Beispiel: Tarif Wohngebäude (Basis VGB 2005)
Rabatt wegen Selbstbeteiligung (Klausel 7761)
Wird je versicherte Gefahr eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00€ je Versicherungsfall vereinbart, so kann der Tarifbeitrag (einschließlich aller Zuschläge) reduziert werden (20%).
Die errechnete Entschädigungsleistung wird dann um diesen Selbstbehalt gekürzt. Je nach vereinbartem Selbstbehaltsmodell entsteht bei Kleinschäden keine Leistungspflicht des VR.
Gegenüber einer Versicherung ohne Selbstbehalt ist der Beitrag bei vereinbartem Selbstbehalt z. B. um 20% günstiger.
b)Versicherung zum Zeitwert
Ist als VW der Zeitwert vereinbart worden, steht dem VN auch nur die Entschädigung zum Zeitwert zu. Das ist der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
Wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist, gilt der gemeine Wert ohne besondere Vereinbarung als VW.
c)Begrenzung der Gesamtentschädigung in der Neuwert- und Zeitwertversicherung
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, versicherte Kosten und versicherten Mietausfall ist auf die VS beschränkt, wenn als VW nicht der gleitende Neuwert vereinbart wurde.
Durch den VR veranlasste Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten werden unbegrenzt ersetzt.
d)Mehrwertsteuer und Entschädigung
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der VN vorsteuerabzugsberechtigt ist oder sie tatsächlich nicht gezahlt hat. Das gilt sowohl für die Entschädigung der Sachschäden als auch der Kostenschäden.