Äquivalenzprinzipien finden in verschiedenen wirtschaftlichen Zusammenhängen Anwendung, um die zahlenmäßige (quantitative) Gleichheit qualitativ unterschiedlicher Leistungen auszudrücken. Der Fall des versicherungstechnischen Äquivalenzprinzips (VT-Äquivalenzprinzip) fordert demnach, dass der Barwert (Gegenstandswert) der vom Versicherungsunternehmen voraussichtlich zu erbringenden Leistung dem Barwert der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Leistungsentgelten in Form von Beiträgen entspricht.
Während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages stimmen die in einer Zeiteinheit gezahlten Beiträge mit den Versicherungsleistungen üblicherweise nicht überein, da die Beitragszahlung einem vorher definierten Schema folgt, die Leistungen des Versicherungsunternehmens dagegen durch die zufällig auftretenden Schäden bestimmt sind. Das VT-Äquivalenzprinzip wird daher auf den rechtswirksamen Beginn des Versicherungsverhältnisses bezogen. Es lässt sich damit auf die Kurzformel bringen:
Zwei Varianten finden in Versicherungssystemen Anwendung. Beim individuellen Äquivalenzprinzip wird die individuelle Schadenerwartung jedes Risikos zugrunde gelegt. Die unterschiedlichen Risikofaktoren und Sicherheitsansprüche führen zu einem von Risiko zu Risiko veränderlichen Beitrag. Dieses Prinzip ist das in der Individualversicherung bei Weitem vorherrschende.
Demgegenüber gilt die Äquivalenz beim kollektiven Äquivalenzprinzip nur für den Versicherungsbestand insgesamt. Es drückt die Grundanforderung an Versicherungsunternehmen aus, demzufolge die voraussichtlichen Schäden des Gesamtbestandes durch die Beitragseinnahmen gedeckt werden können. Beim Einzelrisiko wird davon abgewichen, indem die Beitragsbemessung anderen Vorgaben unterworfen wird, beispielsweise unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Diese Variante findet vor allem in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.
Aus der individuellen folgt bei Zusammenfassung mehrerer Risiken die kollektive Äquivalenz. Umgekehrt folgt aus kollektiver Äquivalenz nur ausnahmsweise die individuelle, da jedem Einzelrisiko der von ihm zu zahlende Versicherungsbeitrag auf ganz verschiedene Arten zugeordnet werden kann.
Das VT-Äquivalenzprinzip kann eng ausgelegt werden und bezieht sich dann nur auf den der Schadenerwartung entsprechenden Risikobeitrag. In weiterem Sinne bezieht es sich auf alle Leistungen und Aufwendungen, also auch auf Kosten des Versicherers für die Bestandsverwaltung, die Bearbeitung von Leistungsfällen, versicherungsspezifische Steuern, die Verwaltung der Kapitalanlagen etc. Rückversicherungsleistungen können nur dann eingehen, wenn sie sich Einzelrisiken zuordnen lassen, also zum Beispiel in der Quoten-Rückversicherung, nicht aber in der Jahresüberschaden-Rückversicherung.