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Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – Rechtsformen der Versicherungsunternehmen

Trauringe und Verlobungsringe aus Platin und Carbon!

a) Vereinswesen und Zweck
Ein VVaG ist ein privates Versicherungsunternehmen auf der Basis genossenschaftlicher Selbsthilfe, das seine Rechtsfähigkeit als Verein bereits mit der Erlaubniserteilung durch die Aufsichtsbehörde erlangt. Aufgabe des Vereins ist die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung. Im Gegensatz zur AG ist das wirtschaftliche Risiko – zumindest nach Gesetz – durch die Vereinsmitglieder zu tragen (Umlage, Nachschusspflicht). Die Mitgliedschaft in einem VVaG wird durch Abschluss eines Versicherungsverhältnisses begründet und endigt in der Regel, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört. Handelt es sich um einen sachlich und örtlich bzw. dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungsbereich, dann liegt ein kleiner VVaG vor. Wann das jeweils der Fall ist, entscheidet die BaFin.

b) Besonderheiten der kleineren Vereine
– Eine Reihe wichtiger Vorschriften des VAG werden durch das BGB-Vereins- bzw. Genossenschaftsrecht ersetzt.
– Aufgrund der geringeren Kapitalkraft darf keine Versicherung gegen festes Entgelt (Beitrag) betrieben werden.
– Der kleine Verein besitzt keine Kaufmannseigenschaft.

Dagegen wird der große VVaG wie ein Kaufmann behandelt und ist als solcher mit eigener Firma ins Handelsregister (deklaratorische Wirkung) einzutragen. Er ist stark an das Aktienrecht angenähert. Nur beim großen Verein können satzungsgemäß auch Nichtmitglieder versichert sein, da diese nur gegen feste Beiträge versichert werden dürfen. Man spricht dann von einem gemischten Verein – im Gegensatz zum reinen Verein, bei dem nur Mitglieder versichert sind.

c) Satzung des VVaG
Bei der Gründung wird eine Satzung in Schriftform erstellt, die bei großen Vereinen der notariellen Beurkundung bedarf und im Wesentlichen folgende Punkte erhält:
– Name, Sitz und Zweck des VVaG;
– Voraussetzung für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
– Ereignisse, welche die Leistungspflicht des VVaG auslösen (Versicherungsbedingungen);
– Art und Erhebung der Beiträge;
– Nachschusspflicht der Mitglieder;
-Vorschriften über die technische Verwaltung;
– Höhe des Gründungsstocks, der die Kosten der Vereinserrichtung abdecken soll und als Gewährs- und Betriebsstock dient.

d) Kapital des VVaG
Die Initiative geht von so genannten Gründungsmitgliedern (analog zur BGB-Gesellschaft mindestens zwei) aus, die in der Regel hauptsächlich von Garanten (Gläubigem) und weniger von den Gründungsmitgliedern selbst den erforderlichen Gründungsstock beschaffen. Wegen der Garantiefunktion des Gründungsstocks erhalten die Garanten neben dem Rückzahlungsanspruch und der Verzinsung ein Dividendenrecht. Die Rechte der Garanten werden in dem Maße abgebaut wie der Gründungsstock im Wege der Selbstfinanzierung aus Jahresgewinnen (Bildung einer Sicherheitsrücklage) mit der Zeit getilgt wird. Mit der Bildung der Sicherheitsrücklage aus Jahresgewinnen leisten die Mitglieder praktisch eine Kapitaleinlage, die der Pflichteinlage bei Eintritt in eine Genossenschaft entspricht. Über dieses Erfordernis hinaus kennt der VVaG kein Gewinnstreben.

e) Beiträge
Die Erhebung der Beiträge erfolgt je nach Satzung
– entweder durch ein Umlageverfahren, wobei wegen des schwankenden Bedarfs satzungsgemäß ein Höchstbetrag festgelegt sein kann,
– oder durch Vorbeiträge mit entsprechender Nachschusspflicht.

Unter dem Einfluss des Wettbewerbs zwischen den Rechtsformen der Versicherungsunternehmen, aber auch der BaFin, ist die Nachschusspflicht heute satzungsmäßig überwiegend ausgeschlossen; damit aber auch die gesetzlich vorgesehene Verlustbeteiligung der Vereinsmitglieder bzw. deren Haftung für die Vereinsverbindlichkeiten bei Überschuldung des Vereins. Selbst bei den kleineren Vereinen kommt die Erhebung von Nachschüssen – wegen stark schwankender Schadenverläufe – eigentlich nur noch bei der Hagelversicherung vor.

f) Organe
Die Organisation eines WaG ist stark an die der AG angelehnt. Neben Vorstand und Aufsichtsrat – mit den gleichen Funktionen wie bei der AG – gibt es die oberste Vertretung, die der aktienrechtlichen Hauptversammlung entspricht. Bei den großen WaGs formiert sich die oberste Vertretung aus praktischen Gründen nicht als Versammlung der Mitglieder, sondern als Versammlung von Vertretern der Mitglieder. Für die Wahlen zur Mitgliedervertreterversammlung haben sich zwei Verfahren eingebürgert: nach dem System der sog. Urwahl wird die Mitgliedervertretung von allen Vereinsmitgliedern gewählt. Nach dem System der sog. Kooptation geschieht die Zuwahl seitens der Mitglieder der Mitgliedervertretung, was natürlich voraussetzt, dass erstmalig ein solches Organ durch Urwahl gebildet worden ist. Die Form der obersten Vertretung sowie die Wahlordnung bestimmt sich nach der Satzung. Zu den Aufgaben der obersten Vertretung gehören: Wahl des Aufsichtsrats, Änderung der Satzung, Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, Genehmigung des Jahresabschlusses, Bestandsübertragung und Auflösung des Vereins.

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
Die heute noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsversicherer sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und als solche überwiegend Wettbewerbsanstalten. Sie nehmen aber keine hoheitlichen Funktionen wahr und kennen auch keine staatlichen Privilegien. Sie beruhen auf Landesgesetzen oder Verordnungen und wurden u.a. von den Ländern, Provinzialverbänden, Landesbanken gegründet, die i. d. R. auch die Gewährsträgerhaftung übernommen haben. In diesem Rahmen sind sie dann verpflichtet, z.B. für die Verbindlichkeiten der VU unbeschränkt als Gesamtschuldner zu haften oder einen Vorschuss zur Deckung des Fehlbetrages zu geben. Diese Gewährsträgerhaftung stellt eine zusätzliche Sicherheit dar.

Feb 15, 2016gesundhe-admin
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