a)Neuwert
Die Hausratversicherung ist eine Vollwertversicherung, d.h., die VS muss dem VW entsprechen. VW ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Alter und Grad der Abnutzung bleiben unbeachtet.
Für Antiquitäten und Kunstgegenstände findet sich in den VHB 2005 eine Versicherungswertdefinition, die aus praktischen Erwägungen auf den Hinweis in neuwertigem Zustand verzichtet, ansonsten aber mit der Neuwertdefinition deckungsgleich ist.
b)Gemeiner Wert
Das Grundprinzip, wonach die Hausratversicherung eine Neuwertversicherung ist, wird nur für diejenigen Sachen durchbrochen, die im Haushalt des VN für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind. VW dieser Sachen ist der für den VN erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
Beispiele:
1.Ein defekter Staubsauger wird im Keller gelagert, um ggf. als Ersatzteillager zu dienen.
2.Die alte, aber noch voll funktionsfähige Stereoanlage wird im Keller deponiert, da sie vielleicht noch einmal nützlich sein kann.
Im Beispiel 1 ist der gemeine Wert der VW, da die Sache nicht mehr zweckentsprechend zu verwenden ist. Im Beispiel 2 ist der Neuwert als VW anzusetzen, denn es kommt nach den VHB nicht darauf an, ob die Sache noch gebraucht wird, sondern allein darauf, ob die Sache noch zu verwenden ist.
Versicherungssumme und Vorsorgebetrag
Die VS muss dem VW der versicherten Sachen entsprechen, wenn der VN die nachteiligen Folgen einer Unterversicherung im Schadensfall vermeiden will.
Die Bewertung des Hausrates ist nicht unproblematisch, da objektive Bewertungsmaßstäbe häufig fehlen. Die VR geben daher Summenempfehlungen für die einzelnen Räume einer Wohnung oder bieten Aufstellungen, um die Einzelwerte des Inhalts der verschiedenen Räume zu ermitteln. Das Risiko der richtigen Ermittlung der VS trägt jedoch der VN.
Im Laufe der Zeit erhöht sich der Versicherungswert des Hausrats meist
•substanziell durch Zukäufe oder Geschenke,
•nominell durch Preissteigerungen.
Dies kann ebenfalls zur Unterversicherung führen.
Als möglicher Ausgleich kommen infrage:
•Vorsorgebetrag
Der Vorsorgebetrag wird beitragsfrei gewährt. Er beträgt nach den Versicherungsbedingungen 10% der VS und bewirkt, dass eine um 10% erhöhte VS besteht.
•Vereinbarung des Unterversicherungsverzichts
•Obligatorische Anpassung der VS
Unterversicherungsverzicht
Wird diese Klausel vereinbart, nimmt der VR im Schadensfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, d. h., der Schaden wird im Rahmen der VS voll entschädigt.
Voraussetzung ist jedoch, dass eine vereinbarte Mindest-VS (z.B. 650,00€) pro Quadratmeter Wohnfläche versichert wird.
Wohnfläche einschl. Hobbyräume 120 m 1 2
VS pro m2 650,00€
VS 78000,00€
Obligatorische Summenanpassung
Die in den Bedingungen vorgesehene automatische Summenanpassung soll bewirken, dass die VS immer dem VW entspricht, wenn sich dieser ändert. In der Regel erhöht sich der VW infolge der Preissteigerungen, die umgekehrte Entwicklung ist aber auch denkbar.
Als Maßstab für die Wertveränderung wird der sog. Hausratindex (Basis 2000 = 100) zugrundegelegt. Er berechnet sich aus der Veränderung des Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VIP) im vergangenen Jahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr.
Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentliche Index. Der errechnete Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet und die berechnete neue VS auf volle Hundert Euro aufgerundet.
Beispiel für die Berechnung nach § 13 Nr. 1 VHB 2005:
Beginn des neuen Versicherungsjahres: 01. Jan. d. J.
VS im Vorjahr: 50000,00€
1.Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Index verändert hat:
Hausratindex Sept. Vorvorjahr: 102,7 (= 100%)
Hausratindex Sept. Vorjahr: 104,0 (= 101,2658%)
Prozentuale Veränderung
(gerundet auf eine Stelle nach dem Komma)= 1,3%
2.Die VS erhöht sich ab 01. Jan. d. J. um 650,00€ (1,3% von 50000, Ergebnis ggf. auf volle 100€ aufrunden) und beträgt jetzt 50650,00€.
Der VN kann innerhalb eines Monats, nach dem ihm die Summenänderung mitgeteilt wurde, der Veränderung ab dem Änderungszeitpunkt durch schriftliche Erklärung widersprechen.