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Vertragliche Regelungen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung

Gefahrerhöhung nach Antragstellung
Die VHB 2005 verlangen vom VN, wie auch das WG,
•die Gefahrstandspflicht,
Will der VN Änderungen vornehmen, die zu einer Veränderung des Gefahrenstandes, also zu einer Gefahrerhöhung führen, so muss er zuvor die Zustimmung des VR einholen. Sofern das höhere Risiko versicherbar ist, wird der VR regelmäßig einen Beitragszuschlag fordern.
•die Anzeigepflicht, wenn er erkennt, dass sich der Gefahrenzustand geändert hat.
Merkmale der Gefahrerhöhung
Für den VN wird in den VHB 2005 definiert, wann eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung vorliegt, nämlich wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
-dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder
-eine Vergrößerung des Schadens oder
-die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden.

Ferner wird dargestellt, wann insbesondere eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung vorliegt, nämlich wenn
-sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt wird;

Beispiel:
Der VN hat angegeben, dass die Kellerfenster durch Gitter gesichert sind. Ein Kellerraum wird später zum Gästeschlafzimmer umgebaut und das Gitter entfernt.
-die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt;

Beispiel:
Der VN ist zu Montagearbeiten für 4 Monate im Ausland und hat niemanden für
die Beaufsichtigung der Wohnung bestellt. Die Beaufsichtigung der Wohnung ist gegeben, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
-vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.

Beispiel:
Laut Vereinbarung ist zum Schutz der versicherten Wertsachen eine Einbruchmeldeanlage mit örtlicher Alarmgabe und zusätzlichem Wähl- und Ansagegerät zu installieren. Nach einem. Defekt lässt der VN die preiswerte Einbruchmeldeanlage mit örtlicher Alarmgabe aber ohne automatisches Wähl- und Ansagegerät montieren.

Anzeigepflicht
Die Regelungen zur Anzeigepflicht nach den VHB 2005 entsprechen denen nach dem WG, nämlich unverzügliche Anzeigepflicht, wenn der VN erkennt, dass eine Gefahrerhöhung eingetreten ist
-durch eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung (subjektive Gefahrerhöhung),
-durch eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Veränderung (objektive Gefahrerhöhung).

Rechte des Versicherers bei einer Gefahrerhöhung
Die Folgen der Obliegenheitsverletzung entsprechen grundsätzlich denen nach VVG. Es gibt jedoch einige, für den VN günstigere Regelungen. Im Einzelnen gilt:

Kündigungsrechte des Versicherers
•Fristlose Kündigung bei einer ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommenen Gefahrerhöhung.
Weist der VN nach, dass die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt wurde, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
•Kündigung mit 1-Monatsfrist, wenn die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetreten ist.

Ist der alte Zustand wieder hergestellt worden, hat der VR kein Recht mehr zu einer Kündigung. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es vom VR nicht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung über die Gefahrerhöhung ausgeübt wird.

Anspruch auf einen höheren Beitrag
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr vom VR normalerweise gegen einen höheren Beitrag versichert, kann der Versicherer anstelle der Kündigung den höheren Beitrag vom VN ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung fordern.

Beispiel:
Die Wohnung des VN ist bereits seit 90 Tagen unbewohnt, da der VN im Ausland auf Montage weilt. Dies wurde dem VR nicht angezeigt. Als der VN dem VR jetzt mitteilt, dass er noch länger im Ausland bleiben werde, erfährt dieser erstmalig davon, dass die Wohnung derzeit unbewohnt ist. Da das Risiko Länger als 60 Tage (2 Monate) ununterbrochen unbewohnt eine Gefahrerhöhung darstellt, diese aber gegen Beitragszuschlag versicherbar ist, kann der VR ab dem 3. Monat für diesen und jeden weiteren Monat den tariflich vorgesehenen Beitragszuschlag verlangen. Der VR hat dann allerdings kein Kündigungsrecht mehr. Die Mitteilung über die Beitragserhöhung berechtigt den VN wiederum, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung zu kündigen.

Leistungsfreiheit
Der Versicherungsschutz für den VN erlischt in folgenden Fällen:
•Der VN hat die Gefahrstandspflicht schuldhaft verletzt.
•Der VN hat die Anzeigepflicht verletzt und der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Anzeige dem VR hätte zugehen müssen.
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
-Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles war die Kündigungsfrist des VR abgelaufen und er hat nicht gekündigt;
oder
-die Erhöhung der Gefahr hat keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und/oder auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt.
Der Versicherungsschutz bleibt u.a. dann unberührt, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat.

Jun 2, 2015gesundhe-admin
Verletzungsfolgen nach VVG und nach VVG a. F.VVG Verjährung von Versicherungsansprüche - Wesen der Verjährung
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