Änderungen des Versicherungsvertrages sind jederzeit einvernehmlich möglich. Da dieses Vorgehen stets der Zustimmung des Kunden bedarf und eine standardisierte Vertragsgestaltung erschwert, sind unter bestimmten Voraussetzungen einseitige Vertragsänderungen gesetzlich zulässig. Als Beispiel diene die Aufnahme von Beitrags- und Summenanpassungsklauseln in die AVB. Klauseln zu Änderungsvorbehalten sind unter anderem deshalb erforderlich, weil nur so mit vertretbarem Aufwand Änderungen aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen oder gesetzlicher Regelungen in bestehende Verträge übernommen werden können. Zur Beurkundung der Änderung ist ein Nachtrag zum Versicherungsschein erforderlich.
Es hängt vom Ausmaß der Abweichung vom alten Vertragszustand ab, ob von einer Vertragsänderung oder einem Neuabschluss auszugehen ist. Dies hat Auswirkungen auf die Zahlung von Erst- und Folgebeiträgen, aber auch steuerrechtliche Konsequenzen, beispielsweise in der Lebensversicherung.
Bei Veräußerung einer versicherten Sache oder Zwangsversteigerung wechselt der Versicherungsnehmer; der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. So soll Kontinuität im Versicherungsschutz gewährleistet werden. Andererseits besteht für den neuen Versicherungsnehmer wie für das Versicherungsunternehmen ein befristetes außerordentliches Kündigungsrecht.
Bleibt der Vertrag bestehen, haften Erwerber und Verkäufer gesamtschuldnerisch für den Versicherungsbeitrag, der für die zum Zeitpunkt des Erwerbs laufende Versicherungsperiode zu zahlen ist. Der Versicherer darf den Beitrag also wahlweise von einem der beiden einfordern. Kündigt der Erwerber den Vertrag, bleibt es bei der Beitragszahlungspflicht des Verkäufers. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, andernfalls erlischt seine Leistungspflicht. §97(1) VVG fordert für die Leistungsfreiheit zusätzlich, dass der Versicherer nachweisen kann, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht abgeschlossen hätte. Die Veräußerungsproblematik wird in den §§95-99 VVG geregelt.
Ein Übergang des Versicherungsvertrages geschieht bei sachbezogenen Risiken auch im Wege der Erbfolge. Bei personenbezogenen Risiken, wie in der Krankenversicherung, erlischt dagegen der Vertrag normalerweise, weil das versicherte Interesse weggefallen ist.
Nicht nur der Versicherungsnehmer als Vertragsbeteiligter kann wechseln, sondern auch das Versicherungsunternehmen. Dies geschieht auf dem Wege einer vollständigen oder teilweisen Bestandsübertragung. Das Verfahren ist durch die BaFin genehmigungspflichtig und in § 14 VAG geregelt. Der neue Versicherer tritt in alle Rechte und Pflichten des alten Versicherers ein. Eine Genehmigung der Übertragung durch den Versicherungsnehmer ist nicht erforderlich, er hat auch kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 ist bei einer Bestandsübertragung aber sicherzustellen, dass die Versicherungsnehmer an den Vermögenswerten des Unternehmens angemessen beteiligt werden. Dies führte zur Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung.
Insolvenz des Versicherungsnehmers berechtigte den Versicherer nach § 14 VVG-alt zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Dieses Recht ist im neuen VVG entfallen; ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers berührt den Vertrag vom Grundsatz her nicht. Der Insolvenzverwalter kann aber über die Fortführung entscheiden.
Hingegen erklärt § 16 VVG den Versicherungsvertrag wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherers für beendet. Das VAG regelt allerdings umfänglich das Insolvenzverfahren, um Ansprüche der Versicherungsnehmer zu sichern, vor allem in der Lebens- und Krankenversicherung.
In speziellen Versicherungsverhältnissen ist eine Vertragsunterbrechung zulässig. In der Lebensversicherung geschieht dies auf dem Wege der Beitragsfreistellung; es wird eine neue, beitragsfreie Versicherungssumme berechnet. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann ein Vertrag ruhen, wenn das versicherte Fahrzeug befristet stillgelegt wird. Der Vertrag erlischt dann automatisch, wenn er nicht innerhalb eines Jahres durch Wiederzulassung des Fahrzeugs reaktiviert wird.
Beitragszahlung
Die Hauptpflicht, die dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag zuwächst, ist die der Beitragszahlung. Man unterscheidet zwischen laufenden und einmaligen Beiträgen. Laufende Beitragszahlung in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ist die Regel. Einmalbeiträge kommen fast nur in der Lebensversicherung oder bei Verträgen mit kurzer Versicherungsdauer vor, zum Beispiel in der Reisegepäckversicherung. Aufgrund der Vertragsstruktur können Verträge mit unbestimmter Dauer oder mit Verlängerungsklausel nur gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen werden.
Beitragsschuldner ist in der Regel der Versicherungsnehmer, gegebenenfalls auch ein Erbe oder Erwerber der versicherten Sache. Die Beitragszahlung kann ersatzweise durch die versicherte Person, den Bezugsberechtigten oder einen Pfandgläubiger vorgenommen werden (§ 34 VVG), eine entsprechende Verpflichtung besteht aber nicht. Die Pflicht zur Beitragszahlung beinhaltet, dass der Versicherungsnehmer für den Geldtransfer auf eigene Gefahr und Kosten zu sorgen hat (§36(2) VVG). Es gibt jedoch nach §33(2) VVG eine Gewohnheitsregelung, nach der der Versicherer vom Versicherungsnehmer die aktive Beitragszahlung ausdrücklich verlangen muss, wenn er diese zuvor etwa auf dem Weg des Lastschrifteinzuges selbst sichergestellt hat.
Von der Fälligkeit einer Zahlung ist die Tilgung der Zahlungspflicht zu unterscheiden, die den tatsächlichen Geldübergang betrifft. Bei der kaum noch anzutreffenden Barzahlung ist dies die Übergabe des Beitrages an einen Bevollmächtigten des Versicherungsunternehmens, bei Überweisung die Gutschrift auf dem Konto des Versicherers. An die Rechtzeitigkeit der Zahlung werden schwächere Anforderungen gestellt; hier gilt etwa schon das Einreichen eines Überweisungsauftrages durch den Versicherungsnehmer bei ausreichender Kontodeckung als hinlängliches Kriterium. Im Lastschriftverfahren gilt die Zahlung als rechtzeitig geleistet, wenn das Konto des Beitragszahlers zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Deckung aufweist.
Da das neue VVG dem Kunden umfangreichere Widerrufsrechte einräumt als das alte, musste auch die Regelung zur Zahlung des Firstbeitrages (auch Einlösebeitrag genannt) oder des Einmalbeitrages modifiziert werden. § 35 VVG-alt verlangte die Zahlung dieses Beitrages sofort nach Vertragsabschluss, der neue §33 VVG hingegen erst zwei Wochen nach dem Zugang des Versicherungsscheins, wenn im Normalfäll die Widerrufsfrist gemäß § 8 VVG abläuft. Die meisten AVB sehen allerdings auch bisher schon eine zweiwöchige Zahlungsfrist vor (erweiterte Einlösungsklausel). Unverändert bleibt die Bestimmung, dass bei Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag der Erstbeitrag erst mit Ablauf der Billigungsfrist fällig wird. Dieser Aufschub entfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Abweichungen ausdrücklich zustimmt.
Erfolgt die Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages nicht rechtzeitig, kann der Versicherer nach § 37 (I) VVG vom Vertrag zurücktreten. Im Unterschied zu § 38 (1) VVG-alt gilt dies aber nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung auch zu verantworten hat. Der Versicherer muss seinen Rücktritt ausdrücklich erklären: Die so genannte Rücktrittsfiktion des alten Rechts ist seit 1. Januar 2008 entfallen, nach der es bereits als Rücktritt gilt, wenn der Versicherer seine Beitragsforderung ab Fälligkeit drei Monate lang nicht gerichtlich geltend gemacht hat.
Solange Erst- oder Einmalbeitrag nicht gezahlt worden sind, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer ausdrücklich über diese Konsequenz aufgeklärt hat und dieser den Zahlungsverzug selbst zu verantworten hat (§ 37 (2) VVG). §§51 und 52 VVG enthalten sinngemäße Regelungen für Vereinbarungen über vorläufige Deckung.
Folgebeiträge treten nur bei laufender Beitragszahlung auf; diese umfasst alle Beitragsfälligkeiten, die dem Erstbeitrag folgen. Bei Zahlungsverzug gilt hier § 38 VVG. Der Versicherer hat zunächst das Recht, den Versicherungsnehmer unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften zu mahnen und kann ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist setzen. Die Formvorschriften beinhalten zum Beispiel die genaue Auflistung der rückständigen Beiträge und eine Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung nach Fristablauf. Sind die Formvorschriften verletzt, etwa weil ein zu hoher Beitragsrückstand ausgewiesen wird, ist die Fristsetzung unwirksam.
Ist die Frist verstrichen, darf der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen; die Kündigung darf auch gemeinsam mit dem Mahnschreiben angedroht werden und tritt dann automatisch in Kraft, wenn der rückständige Beitrag bis zum Fristablauf nicht gezahlt worden ist. Der Versicherer muss nicht leisten, wenn nach Fristablauf ein Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt immer noch mit der Zahlung in Verzug ist.
Der Versicherungsnehmer wiederum kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der angemahnten Zahlungsfrist durch nachgeholte Beitragszahlung die Wirksamkeit der Kündigung aufheben. Dies gilt im Gegensatz zur alten Rechtslage auch, wenn zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eingetreten ist; der Versicherer bleibt aber auch dann von der Leistungsfrist für diesen Versicherungsfall befreit.
Der Versicherer darf fällige Beitragszahlungen mit Leistungen, die er selbst erbringen muss, verrechnen, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen gegenüber anderen Bezugsberechtigten als dem Versicherungsnehmer zu erbringen sind (§ 35 VVG).
Eine wesentliche Änderung des VVG betrifft das Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie. Eine vorzeitige Vertragsaufhebung innerhalb einer Versicherungsperiode führte nach §40 VVG-alt dazu, dass dem Versicherer der Versicherungsbeitrag trotzdem für die gesamte Periode zustand. Demgegenüber legt der neue § 39 VVG fest, dass der Versicherer nur den anteiligen Beitrag beanspruchen kann.
Erfolgt die Vertragsbeendigung rückwirkend während der Versicherungsperiode, so hat der Versicherer nach neuem Recht nur für den Zeitraum Anspruch auf den Beitrag, in dem Versicherungsschutz bestand, da der Versicherer anschließend keine Gefahr zu tragen hatte. Davon wird nur bei Überversicherung oder Mehrfachversicherung abgewichen (§§74(2) und 78(3) VVG; für die Begriffe Über- und Mehrfachversicherung oder wenn ein versichertes Interesse fehlt (§ 80 (3) VVG). Auch dann aber wird künftig nur noch von einem zeitanteiligen Beitragsanspruch ausgegangen, während die Regelungen in §§51 (3) und 59(3) VVG-alt noch dem Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie folgen.
Ergänzend zu besonderen Konstellationen, wie Gefahrerhöhungen, sind Beitragsanpassungen in der Sach- und Vermögensversicherung auf der Grundlage von Anpassungsklauseln in den AVB möglich; oft besteht dabei eine Koppelung an amtliche Indizes oder Statistiken. In der Lebens- und Krankenversicherung sind Beitragsanpassungen nur unter restriktiven Bedingungen zulässig.