Beispiel:
Da der Zeitpunkt der Zuteilung bei Vertragsabschluss nicht bekannt ist und von vielen Faktoren abhängig ist, möchte Herr Schulze wissen, wie er auf die möglicherweise überraschende Zuteilung reagieren kann.
Nach der Zuteilung hat der Bausparer die Wahl zwischen den nachfolgenden vier Möglichkeiten:
1. Zuteilung annehmen: Guthabenauszahlung; Darlehen beantragen
2. Zuteilung annehmen: Guthabenauszahlung; Darlehensverzicht
3. Zuteilung annehmen: Guthabenauszahlung; Darlehen bis auf weiteres
stehen lassen
4. Zuteilung nicht annehmen: Guthaben stehen lassen; als Sparvertrag weiterführen.
Verfügung über Bausparmittel
a) Der Bausparer beansprucht nur das Bausparguthaben
Hat der Bausparer keine staatliche Förderung in Anspruch genommen (oder ist diese weggefallen bzw. gestrichen worden) kann er grundsätzlich frei über das Bausparguthaben nach Zuteilung oder nach Kündigung des Bausparvertrages verfügen.
Bei Inanspruchnahme staatlicher Förderung kann erst nach Ablauf der entsprechenden Sperrfrist (7 Jahre) frei über das Bausparguthaben und die Förderung (Voraussetzung gemäß Bausparvertrag ist aber Zuteilung oder Kündigung des Bausparvertrages) verfügt werden.
b) Der Bausparer beansprucht die Bausparsumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen)
Es ist nur die Verwendung (nach Zuteilung) für wohnungswirtschaffliehe Zwecke möglich (Bau, Kauf, Instandhaltung, Entschuldung von Bauland/Wohneigentum oder Mieterrenovierung). Die Bausparkasse gewährt das Darlehen erst nach Kreditprüfung und Besicherung (Grundschuld) und kontrolliert die Mittelverwendung. Für die Zahlung der Arbeitnehmersparzulage muss gemäß VermbG zusätzlich die Sperrfrist ein- gehalten worden sein, für die Zahlung der Wohnungsbauprämie genügt Zuteilung/Darlehensannahme und wohnungswirtschaftliche Verwendung.