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Wahltarife in der GKV – Private Krankenversicherung

Die Krankenkassen erhalten durch das GKV-WSG vielfältige Möglichkeiten, ihren
Versicherten Wahltarife anzubieten. Der Gesetzgeber sieht dabei verschiedene Arten
von Wahltarifen vor, die seit dem 1. April 2007 angeboten werden. Ab dem 1. Januar
2009 werden die Wahltarife noch weiter ausgebaut.

Übersicht : Wahltarife in der GKV
Tarifangebote seit 1. April 2007
Die Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern folgende Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen anbieten:
Integrierte Versorgung Besondere ambulante ärztliche Versorgung Strukturierte Behandlungsprogramm bei chronischen Krankheiten (DMP = Disease Management Programme)
– Modellvorhaben Hausarztzentrierte Versorgung (Hausarzttarif)
Die Versicherten erhalten von den Kassen in der Regel Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen.
Alle gesetzlich Versicherten können diese Tarife wählen.
Die Krankenkassen können folgende Tarife anbieten:
– Selbstbehalttarife
– Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen
– Variable Kostenerstattungstarife
– Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung
ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten
Tarifangebote ab 1. Januar 2009

Die Krankenkassen müssen folgende Tarife anbieten:
– Wahltarife mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise, die in der
Regelversorgung dann keinen oder einen eingeschränkten Anspruch auf
Krankengeld haben (z.B. für Selbstständige, die Mitglied in einer gesetzlichen
Krankenkasse sind)
Die Krankenkassen können folgende Tarife anbieten:
– Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise,
die Teilkostenerstattung gewählt haben

Für alle Tarife, welche die Krankenkasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Dies bedeutet, dass sich die Versicherten für diesen Zeitraum auf einen solchen gewählten Tarif gegenüber ihrer Krankenkasse festlegen, bin Wechsel der Krankenkasse vor Ablauf dieser Zeit ist nur in Härtefällen möglich.
Bei den freiwillig angebotenen Wahltarifen erhalten die Mitglieder von ihrer Krankenkasse in der Regel spezielle Prämienzahlungen. Diese Prämienzahlungen sind in der Höhe begrenzt. Sie dürfen 20 % der vom Mitglied in einem Jahr getragenen Beiträge, höchstens jedoch 600,00 € nicht überschreiten.
Versicherte, die ihre Beiträge nicht selbst zahlen – wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II können diese Tarife nicht wählen

Beispiel:
Die junge Angestellte Iris Weidmann wählt bei ihrer Krankenkasse einen Selbstbehalttarif, bei dem sie im Krankheitsfall die ersten 750,00 € selbst auf bringen muss. Ihre Krankenkasse zahlt dafür jährlich eine Prämie von 300,00 €. Sofern Frau Weidmann nur geringe Krankheitskosten selbst zu tragen hat, lohnt sich für sie der Selbstbehalttarif.

Jul 22, 2015gesundhe-admin
Laufende Beaufsichtigung – Private KrankenversicherungInhalt der Rechtsschutzversicherung – Leistungsumfang
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