Haftpflichtansprüche gegen einen Unfallgegner bzw. eine andere Gesellschaft und Kaskovertragsansprüche gegen den eigenen Versicherer laufen nach völlig unterschiedlichen Regeln – vor allem werden bei Kasko keine Gutachterkosten bezahlt (außer Ihre Gesellschaft hat zugestimmt) und nichts anderes als die Reparatur oder der Ersatz des versicherten Fahrzeugs (also z. B. kein Mietwagen oder Nutzungsausfall, keine Wertminderung und auch kein Schmerzensgeld).
Sonstige Angebote und Tipps
Kaskoversicherungen gehören nicht zu den notwendigen Versicherungen. Es ist viel dringender, erst einmal die eigenen Knochen zu versichern als das eigene Blech. Wichtiger sind also Berufsunfähigkeits-, Risiko-Lebens- und Unfallversicherungen für die ganze Familie in ausreichender Höhe! Grobe Fahrlässigkeit (z.B. Mängel am Fahrzeug, Trunkenheit, riskante Überholmanöver) gefährdet den Versicherungsschutz. Das heißt: Es gibt kein Geld! – Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Welche Art von Fahrlässigkeit vorliegt, müssen im Einzelfall die Gerichte entscheiden.
Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung, denn bei einfacher Fahrlässigkeit zahlt die Kaskoversicherung voll, bei grober Fahrlässigkeit keinen Pfennig. Man nennt das auch das Alles- oder-Nichts-Prinzip. Es gibt keine leichte grobe Fahrlässigkeit, bei der ein Kaskoschaden wenigstens teilweise ersetzt wird. So sind auch die Gerichte gehindert, dem Versicherten eine anteilige Versicherungsleistung zuzusprechen. Deshalb sind eigentlich alle dafür, diese Regelungen im Zuge einer Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zu ändern – auch für Obliegenheitsverletzungen, für die das Al- les-oder-Nichts-Prinzip ebenso gilt. Wer z. B. eine falsche Angabe zu den gefahrenen Kilometern eines gestohlenen Fahrzeugs macht, erhält keine Entschädigung.
Wie aber soll ein Richter über Alles oder Nichts entscheiden bei einer um 1000, 3000, 5000 oder 10000 km falschen Angabe? Im Falle von Verschulden und Mitverschulden an einem Unfall hat er es dabei einfacher. Er kann Quoten. Und eine ähnliche Alles-oder-Etwas-oder-Nichts-Regelung sollte in Zukunft das Alles-oder-Nichts-Prinzip ersetzen, was die Entscheidung der Richter nicht leichter, aber gerechter machen würde. In den folgenden Fällen, bei denen Gerichte Nichts an Entschädigung gewährten, könnten sie dann – unter gegebenen Umständen – vielleicht Etwas zusprechen: Nichtbeachtung einer roten Ampel, eines Stoppschildes, eines Warnlichts an einem Bahnübergang, Mitnehmen von Hunden oder Kleinkindern, die sich im Wagen frei bewegen können, Fahren mit ungeeigneten Schuhen, Bücken nach heruntergefallenen Gegenständen, Telefonieren, Übermüdung, Niesanfall, riskantes Überholmanöver, Zigarettenglut vom Sitz oder Anzug klopfen, zu schnelles Fahren bei Nebel, zweiter Zündschlüssel im Handschuhfach, Ausstellfenster nicht verriegelt, ein Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille, Fahrzeug im Herbst unter einem Kastanienbaum geparkt (Beulen im Blech) oder trotz Warnung im Radio oder Fernsehen in einem hochwassergefährdeten Gebiet geparkt oder nicht weggefahren.
Es gibt einige Versicherungsunternehmen, die teilweise auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten, aber z. B. nicht in Fällen von Alkohol oder Drogen. Andere versuchen gerne, sich mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit um Zahlungen zu drücken – wie etwa in einem Fall, wo der Fahrer – spontan und reflexartig – einem Fuchs ausweichen wollte. Die Gesellschaft prozessierte bis zum Oberlandesgericht Zweibrücken (1 U 218/98), das den Versicherer zur Zahlung verurteilte. In solchen Fällen könnte allerdings eine neue Etwas-oder-Nichts-Regelung für den Versicherten nachteilig sein, weil das Gericht danach möglicherweise die Zahlung entsprechend gekürzt hätte – z. B. auf 80 Prozent.
Für die Beitragssätze, die Rückstufung im Schadensfall und eine eventuelle Selbstbezahlung von Schäden gelten im Grunde ähnliche Regeln wie zur Haftpflichtversicherung, die Beitragssätze sind jedoch leicht unterschiedlich (Seiten 197 und 205). Haben Sie in der Kfz- Haftpflichtversicherung bereits einen günstigen Beitragssatz erreicht, wird Ihnen Ihr Versicherungsunternehmen einen entsprechenden Beitragssatz auch beim erstmaligen Abschluss einer Vollkaskoversicherung einräumen.
Je älter ein Fahrzeug wird, desto weniger ist es wert. Deshalb verliert eine Vollkaskoversicherung mit zunehmendem Alter des Wagens ihren Sinn. Stellen Sie sie gegebenenfalls auf eine Teilkaskoversicherung um.
Überlegen Sie, ob Sie nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren sollten, um Beitrag zu sparen. Beiträge zu Fahrzeugversicherungen können steuerlich nicht als Sonderausgaben vom Einkommen abgesetzt werden.