Bei der Hausratversicherung sind ständig ein paar wichtige Dinge zu beachten. Das können aber nur Sie selbst tun. Das nimmt Ihnen niemand ab, auch nicht ein Vertreter:
Achtung, unter- oder überversichert! Sie müssen regelmäßig Ihren Hausratwert überprüfen, insbesondere nach zusätzlichen Anschaffungen und starken Preissteigerungen für Hausratgegenstände und Gebrauchsgüter, siehe Wertermittlungstabelle. Ergeben sich höhere Werte, ist ein Anruf bei Ihrer Gesellschaft nötig: Bitte erhöhen Sie meine Hausratversicherung Nr… auf x-tausend Euro. Unterlassen Sie diese Erhöhung, sind Sie unterversichert. Das heißt, dass Sie bei einem Totalschaden keinen vollen Ersatz mehr bekommen.
Schäden werden nur im Verhältnis der Versicherungssumme (z.B. 50000 Euro) zum tatsächlichen Neuwert (z.B. 100000 Euro) erstattet (in diesem Beispiel im Verhältnis von 50 zu 100, also nur zur Hälfte). Wenn Sie Ihren Hausrat verkleinern oder ganz aufgeben, müssen Sie dies Ihrem Versicherungsunternehmen mitteilen, das dann die Versicherungssumme herabsetzen oder die ganze Versicherung aufheben muss, sonst sind Sie überversichert und zahlen zu viel Beitrag.
Also: Jedes Jahr bei Erhalt der Beitragsrechnung den Wert des Hausrats überprüfen und Summenerhöhungen widersprechen, wenn sie nicht dem tatsächlichen Hausrat-Neuwert entsprechen.
Achten Sie auch ständig auf die Entschädigungsgrenzen und Aufbewahrungsvorschriften für bestimmte wertvolle Sachen (siehe Sonstige Hinweise). Über besonders wertvolle Gegenstände-z. B. antike Möbel oder echte Teppiche – sollten Sie eine Aufstellung und Fotos machen und diese dem Versicherungsantrag beifügen, um möglichen Ärger im Schadensfall zu vermeiden. Allerdings sind solche Unterlagen später kein Beweis, dass die entsprechenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Schadens auch zu Ihrem Hausrat gehört haben. Das muss dann durch entsprechende Belege oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden.
Automatische Summen- und Prämienerhöhungen
Die Versicherungsunternehmen können gemäß den automatischen Prämien- und Summenanpassungsklauseln ständig und einseitig nicht nur die Versicherungssummen und damit auch die Prämien, sondern sogar die Prämiensätze erhöhen. Der Versicherte hat bei einer Erhöhung der Prämiensätze ein uneingeschränktes Kündigungsrecht.
Trennung oder Scheidung
Die VHB 92 regeln den Versicherungsschutz für den Fall einer Trennung oder Scheidung von Eheleuten wie folgt: Versicherungsschutz besteht bis zu drei Monaten für beide Haushalte, danach nur noch für die Wohnung des Versicherungsnehmers. Waren beide Partner Versicherungsnehmer, müssen sie eine Einigung treffen, wer den Vertrag übernimmt. Durch den Auszug eines Partners vermindert sich in der Regel der Hausrat-Neuwert. Er kann dann entsprechend herabgesetzt werden.
Was das Versicherungsunternehmen wissen muss
Sie müssen jeden Wohnungswechsel sowie wesentliche Veränderungen in Ihrer Umgebung und am Haus melden, wenn sich daraus eine besondere Erhöhung der Feuergefahr ergeben könnte (z.B. Strohdach) oder eine höhere Einbruchgefahr (Baugerüst). Sie müssen längeres Unbewohnt sein Ihrer Wohnung (über 60 Tage) melden. Versicherungsschutz besteht dann nur nach besonderer Vereinbarung, evtl. gegen Zahlung eines Zuschlags. Niemand kann Ihnen die ständige Beachtung dieser Hinweise, der Überprüfung und Anpassung, der Aufbewahrungs- und Meldepflichten abnehmen. Aber Sie sollten sich hier nicht verwirren lassen. Sie brauchen eine Hausratversicherung für den Fall, dass Ihre Wohnung ausbrennt. Wichtig sind eine ausreichende Versicherungssumme, regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen und die Meldung von Veränderungen und möglichen Gefahrerhöhungen.
Im Schadensfall beachten
Jeder Feuerschaden, jede Beraubung und jeder Einbruchdiebstahl müssen sofort der Polizei mitgeteilt und im Falle der Beraubung und des Einbruchdiebstahls eine komplette Liste der gestohlenen Gegenstände vorgelegt werden. Nachmeldungen gestohlener Gegenstände werden vom Versicherer nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Den Einbruch oder das Aufbrechen irgendwelcher Behältnisse muss der Versicherte ebenso nachweisen wie den Diebstahl von Hausratgegenständen (was gestohlen wurde und welchen Wert es hatte). Dies ist am besten möglich, indem man seinen gesamten Hausrat auf Fotos oder einem Videofilm festhält. Von besonders hochwertigen Gegenständen wie z. B. Schmuck, Pelzen oder auch Gemälden sollten Expertisen oder Gutachten angefertigt werden. Auch die Aufstellung einer Bestandsliste des gesamten Hausrates ist empfehlenswert – diese Liste sollte jedoch genauso wie Filme oder Fotos außerhalb des Hauses, z. B. bei Verwandten, Bekannten oder auch im Banksafe, gelagert werden. Es genügt also nicht, nach einem Einbruch zu behaupten, dass Ihnen etwas fehlt oder abhanden gekommen ist.
Schäden vermeiden!
Die Hausratversicherung deckt Schäden an eigenen Sachen, auch wenn der Versicherte diese Schäden selbst verursacht hat, allerdings nur bei leichter, nicht bei grober Fahrlässigkeit So ist z. B. ein Wasserschaden nicht gedeckt, wenn eine Wasserleitung eingefroren und geplatzt ist, weil die Wohnung im Winter nicht geheizt wurde. Eine Klausel in den Bedingungen, dass Fenster und sonstige Öffnungen der Wohnung verschlossen und Türen abgeschlossen sein müssen, solange sich niemand in der Wohnung aufhält, ist unwirksam. Gerichte haben entschieden, dass diese Klausel die Versicherten unangemessen benachteiligt. Nach dieser Klausel erlosch der Schutz schon, wenn der Versicherte die Wohnung bei gekippten Fenstern oder zugezogener, aber nicht abgeschlossener Tür verließ, um den Mülleimer zu leeren oder Brötchen zu kaufen. Grobe Fahrlässigkeit könnte aber weiterhin dem vorgeworfen werden, der die Wohnung in diesem Zustand für lange Zeit verlässt.
Grobe Fahrlässigkeit kann auch dem vorgehalten werden, der im Bett vor dem Einschlafen Zigaretten raucht (eine Morgenzigarette genehmigen dagegen die Gerichte), der Weihnachten den Weihnachtsbaum mit brennenden Kerzen oder auch sonst brennende Kerzen unbeobachtet lässt, der das Haus verlässt, wenn der Schlauch einer laufenden Waschmaschine im Waschbecken hängt oder Herdplatten voll erhitzt sind, oder der die Wohnung bei Frost ungeheizt lässt usw. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Sengschäden, wenn es also nicht – mit offener Flamme – gebrannt, sondern nur gekokelt oder geschmort hat. Versuchen Sie, Schäden zu verhüten. Feuer und Einbruch bringen selbst bei finanziellem Ersatz der verbrannten oder gestohlenen Werte Unannehmlichkeiten und häufig große ideelle Verluste. Sichern
Sie Ihr Haus durch vernünftige Schlösser (auch an Fenstern und Hebe-/ Schiebetüren).
So ist ein beliebter Einbruch-Trick, Fenster- oder Tür- rahmen unter den Kipphebeln lautlos mit einem Hand-Drehbohrer zu durchbohren und dann den Hebel von außen herumzudrücken. Schon sind Türen und Fenster offen. Und bereiten Sie sich und Ihre Familie auf evtl. Feuerschäden vor. Kaufen Sie sich einen oder mehrere Feuerlöscher. Erklären Sie Ihrer Familie, dass und warum man ein kleines Feuer leicht durch Decken ersticken kann und dass es falsch ist, in Panik zu handeln und bei einem Brand Fenster und Türen aufzureißen. Auch hierzu ein Beispiel: Eine Mutter wollte mit den Kindern die Kerzen am schon trockenen Weihnachtsbaum abbrennen. Der Baum fing Feuer, Mutter und Kinder taten in Panik genau das Falsche und rissen alle Türen und Fenster auf. Das Feuer breitete sich explosionsartig aus und das ganze Haus brannte ab. Wenn Sie bestimmte Dinge (z.B. Schmuck oder Computer) gesondert versichern, müssen diese Gegenstände bei der Hausratversicherung ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, weil sie sonst bei einem Schaden als mitversichert gelten und die Einrechnung ihrer Werte zu einer Unterversicherung führen kann.
Sonstige Hinweise
Machen Sie Angaben im Antrag, wenn gefährliche Besonderheiten, nach denen gefragt wird, für Ihre Wohnung zutreffen. Sie gefährden sonst Ihren Versicherungsschutz.
Hausratversicherungsbeiträge können nicht steuermindernd als Sonderausgaben vom Einkommen abgesetzt werden.