Wenn es zu einem Schadenfall kommt, sollten Sie folgende zwei Regeln unbedingt beachten:
• Geben Sie auf keinen Fall ein Anerkenntnis Ihrer Schuld ab!
• Leisten Sie auf gar keinen Fall eine Zahlung an den Geschädigten, schon gar nicht ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Versicherung.
Melden Sie den Schaden beim Versicherer innerhalb einer Woche an. Ihre Haftpflichtversicherung sendet Ihnen dann einen Fragebogen zu. Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden führten, möglichst genau und immer wahrheitsgemäß.
Wenn der angeblich Geschädigte vorschnell eine gerichtliche Verfügung einleitet, sollten Sie dagegen sofort Einspruch erheben. Informieren Sie Ihre Versicherung umgehend darüber, und schicken Sie ihr die gerichtlichen Schriftstücke zu, damit entsprechende Gegenmaßnahmen veranlasst werden können. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, übernimmt Ihr Versicherer die Prozess- und Regulierungskosten und vertritt Sie auch vor Gericht.
Abschluss und Kündigung einer Haftpflichtversicherung
Für die Kündigung einer Haftpflichtversicherung gibt es in der Regel eine Frist von drei Monaten zum Ablauf der Vertragszeit zu beachten. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es für den Fall einer Beitragserhöhung ohne eine gleichzeitige Leistungserweiterung. Dann können Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Erhöhungsmitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Wurde bei Ihnen ein Schaden durch die Versicherung bezahlt, gilt ebenfalls die Einmonatsfrist zur Kündigung Ihrer Haftpflichtversicherung. Dies gilt allerdings nach einem Schadensfall auch als Kündigungsrecht für die Versicherung. Wer zu oft wegen Lappalien die Haftpflicht bemüht, muss auch mit einer solchen Kündigung vonseiten der Versicherung rechnen. Beim Zusammenziehen zweier bisher allein lebender Singles in eine gemeinsame Wohnung, kann der jüngere Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Dann sollte allerdings zeitgleich der neue Lebenspartner schriftlich und per Namen in den nun gültigen Alleinvertrag miteingeschlossen werden. Auch dazukommende Kinder sollten der Versicherung namentlich bekannt gegeben werden.