Zwischen den Extremfällen völlig unabhängig voneinander agierender Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskonzern andererseits existiert ein breites Spektrum an Möglichkeiten gemeinsamer wirtschaftlicher Aktivitäten von Versicherungsunternehmen, bei denen die einzelnen Unternehmen mehr oder weniger enge vertragliche Beziehungen unterhalten. Hierzu gehören Kartelle, Versicherungsgruppen, Kooperationen und Versicherungspools.
• Kartelle zielen darauf ab, das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen in Einzelfragen aufeinander abzustimmen. Die Unternehmen bleiben dabei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig, verzichten aber auf einen begrenzten Teil ihrer Entscheidungsautonomie zugunsten kollektiver Entscheidungen. Beispiele sind Bedingungskartelle, bei denen unterschiedliche Versicherungsunternehmen identische Versicherungsbedingungen zugrunde legen, Provisionskartelle zur Vereinheitlichung der Außendienstvergütung oder Beitragskartelle zur Sanierung verlustintensiver Teilmärkte. Letztere werden stellenweise sogar von der Versicherungsaufsicht explizit gefordert, um die finanziellen Interessen der Gläubiger zu wahren, obwohl sie streng genommen den freien Wettbewerb unterlaufen.
• Dem Konzern im weiteren Sinne verwandt sind die Versicherungsgruppen, die eine lockere Form der Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen bzw. -konzernen darstellen. Insbesondere liegt bei Versicherungsgruppen keine einheitliche Führung vor, stattdessen kann sich die Zusammenarbeit auf Teilgebiete erstrecken, zum Beispiel:
– gemeinsame Nutzung von Produktionsfaktoren wie Gebäuden oder Schulungseinrichtungen,
– wechselseitige Rückversicherung,
– gemeinsame Mitversicherung von Großrisiken,
– Zusammenarbeit im Nichtversicherungsgeschäft, etwa in Form von Joint Ventures,
– Gründung gemeinsamer Tochterunternehmen.
Die Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen werden dabei häufig durch wechselseitige Minderheitsbeteiligungen, wechselseitige Vertretung in Aufsichtsräten oder Beiräten oder durch Verträge festgeschrieben. Versicherungsgruppen stellen damit eine besonders langfristig ausgelegte Zusammenarbeit „befreundeter“ Unternehmen dar.
• Eine Kooperation von Versicherungsunternehmen bzw. -konzernen ist allgemein eine sich auf einzelne Gebiete beschränkende zwischen- oder überbetriebliche Zusammenarbeit, bei der die kooperierenden Partner rechtlich und wirtschaftlich unabhängig bleiben und keinerlei einheitliche Führung existiert. Oft laufen Kooperationen auf einen laufenden Gedankenaustausch und Wissenstransfer der beteiligten Unternehmen und Konzerne hinaus, in diesem Fall kann sich die Kooperation in der Gründung eines gemeinsamen Verbandes oder Vereins manifestieren. Kooperationen schließen im Gegensatz zu Versicherungsgruppen häufig auch Nichtversicherungsunternehmen mit ein. Zum Beispiel kann zwischen einem Versicherungskonzern und einer Bank eine Vertriebskooperation bestehen, bei der Versicherungsprodukte am Bankschalter vertrieben werden (Bancassurance).
• Ein Versicherungspool ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Versicherungsunternehmen zum Zweck der gemeinsamen Versicherung von Großrisiken im Rahmen der Mitversicherung oder Rückversicherung. Den Poolmitgliedern wird es so ermöglicht, auch solche Großrisiken zu versichern, die einzelne Poolmitglieder aus Potenzialgründen nicht übernehmen könnten. Der Pool – in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert – ist damit kein Versicherer, sondern stellt eine unternehmensübergreifende Form der Zusammenarbeit in Einzelfällen dar. Typische Versicherungspools bestehen in der Bundesrepublik Deutschland für die Versicherung von Atomrisiken, Luftfahrtrisiken (Luftpool) oder im Bereich der Haftpflichtversicherung von Personenschäden durch Arzneimittel (Pharmapool). Versicherungspools werden in manchen Ländern auch zur Deckung von Terrorrisiken herangezogen.
Alle genannten Formen der Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen bzw. -konzernen zeichnen sich dadurch aus, dass keine einheitliche Führung besteht und die Zusammenarbeit auf einzelne Bereiche beschränkt bleibt.