Eine der Hauptpflichten des Versicherungsnehmers ist die fristgerechte Bezahlung des Versicherungsbeitrags. Die Versicherungsgesellschaften bieten im Gegenzug dafür den Versicherungsschutz.
Beispiel: Prämienzahlung vergessen
Ein dramatischer Fall, der in einer Sendung aufkam, war derjenige von Herrn Meyer. Er hatte sein Haus durch Brandstiftung verloren. Der Versicherungsvertrag lief bereits seit zehn Jahren. Gerade in diesem Jahr steckte Herr Meyer durch die Auflösung seiner Firma in finanziellen Schwierigkeiten. So hatte er nicht bemerkt, dass er die Versicherungsprämie nicht fristgerecht eingezahlt hatte. Die Versicherungsgesellschaft lehnte den Schaden aufgrund der Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags ab. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer Glück im Unglück. Die Versicherungsgesellschaft musste trotzdem leisten, da es sich bei der Versicherungsprämie sich um eine so genannte Folgeprämie handelte. Hier besteht bei Nichtzahlung nicht automatisch kein Versicherungsschutz mehr. Da Herr Meyer behauptete, er habe keine Mahnung von der Versicherungsgesellschaft erhalten und dies auch nicht widerlegt werden konnte, musste die Versicherungsleistung ausbezahlt werden.
Welche Arten des Versicherungsbeitrags gibt es?
Man unterscheidet zwischen zwei Fällen:
● dem Erstbeitrag und
● dem im Beispiel bereits erwähnten Folgebeitrag.
Der Erstbeitrag
Vom Erstbeitrag spricht man bei Neuabschluss eines Vertrags. Dazu regelt § 38 Versicherungsvertragsgesetz (WG): „Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
Die Versicherungsprämie ist nach Abschluss des Versicherungsvertrags Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen. Um den Versicherungsschutz durch den auftretenden Zeitablauf nicht zu gefährden, enthalten einige Versicherungsbedingungen eine so genannte „erweiterte Einlösungsklausel“. Die Entschädigung für einen Schadensfall erfolgt dann auch, wenn noch kein Versicherungsbeitrag bezahlt wurde. Nach Aufforderung zu Zahlung des Beitrags muss dieser jedoch unverzüglich entrichtet werden.
Tipp: Versicherungsbeitrag gleich bezahlen
Bekommen Sie die Aufforderung zur Zahlung des Versicherungsbeitrags, legen Sie diese nicht einfach weg. Oftmals wird dann die Einzahlung schlicht vergessen. Zur Mahnung ist die Versicherung beim Erstbeitrag jedoch nicht verpflichtet. Setzen sie also nicht Ihren Versicherungsschutz aufs Spiel.
Der Folgebeitrag
Damit dem Versicherungsnehmer bei jahrelangem Bestehen des Versicherungsvertrags aufgrund einer Unachtsamkeit nicht gleich der Versicherungsschutz entzogen wird, gibt es für die Folgeprämie andere Anforderungen. Die Ausführungen des § 39 Versicherungsvertragsgesetz (WG) legen fest: „Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
Demgemäß tritt der Versicherungsschutz nicht automatisch außer Kraft, sobald die Prämie nicht bezahlt wird. Die Versicherungsgesellschaft muss den Versicherungsnehmer vielmehr qualifiziert mahnen. Die Mahnung muss deutlich einen Hinweis auf die Rechtsfolgen wie z. B. Kündigungsrecht der Versicherungsgesellschaft und Leistungsfreiheit im Schadensfall enthalten. Dem Versicherungsnehmer muss erläutert werden, wie die Kündigung vermieden werden kann bzw. was die Einzahlung der Versicherungsprämie bewirkt (BGH Vers.R. 88, 485). Der Versicherer ist für den Zugang des Mahnschreibens beweispflichtig. (OLG Hamm r+s 92, 258; OLG Hamm Vers.R. 96, 1408). Behauptet der Versicherungsnehmer, keine Mahnung erhalten zu haben, reicht es nicht aus, dass der Versicherer laut Computerausdruck die Erstellung des Schreibens belegt. Diese Mahnung kann auch auf dem Postweg verloren gegangen sein. Ein Beweis wäre eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein.
Zuschauerfragen an die Redaktion
Frau Nitschke aus Elsterwerda:
„Ich habe eine Unfallversicherung neu abgeschlossen. Nach Erhalt der Police habe ich von einem anderen Versicherungsvermittler erfahren, dass der Vertrag erlischt, wenn man den Versicherungsbeitrag einfach nicht bezahlt. Stimmt das?“ Das ist so nicht richtig. Die Versicherung ist dann nur nicht verpflichtet, im Schadensfall zu leisten. Ansonsten kann sie auf Erfüllung des Vertrags bestehen. Hierzu kann sie die Versicherungsprämie einklagen. Viele Versicherungsgesellschaften machen davon auch Gebrauch. Allerdings muss die Versicherungsgesellschaft den Erstbeitrag innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an berechnet gerichtlich geltend machen. Dies ist nur mit einem Mahnbescheid oder einer Klage gegeben. Ist die Dreimonatsfrist verstrichen, ist dies mit einem Rücktritt der Versicherungsgesellschaft gleichzusetzen. Und nur dann ist der Vertrag erloschen. Des Weiteren kann die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktreten. Dann steht der Gesellschaft nicht der gesamte Beitrag, sondern nur eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Das heißt, wenn Sie einfach die Zahlungen einstellen anstatt richtig zu kündigen, riskieren Sie, dass der Versicherer den Beitrag einklagt.
Herr Sorge aus Berlin:
„Ich habe eine Hausratversicherung abgeschlossen. Durch einen Fehler hat meine Frau aus Versehen aber den Prämienbetrag für die Unfallversicherung überwiesen. Nun fehlen der Versicherungsgesellschaft noch 53,10 Euro. Hat dies für den Versicherungsschutz Folgen?“
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Vers.R. 86,54) hat bestätigt, dass Teilleistungen auf die Versicherungsprämie nicht genügen. Es besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der Prämienrückstand äußerst gering ist. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. So wurde z. B. in einem Gerichtsurteil entschieden, dass 15 Euro bei einer Gesamtprämie von ca. 350 Euro nicht geringfügig seien. Zahlen Sie daher umgehend den Restbetrag ein.
Tipp: Besser den gesamten Betrag überweisen und dann zurückfordern
Die Versicherungsgesellschaft muss zwar centgenau die Versicherungsprämie anfordern, damit die Rechtsfolgen eintreten, aber kürzen Sie nicht eigenständig. Ist die Versicherungsprämie falsch berechnet, kann der Versicherungsnehmer auf eine korrekte Anforderung warten. Ein Zahlungsverzug entsteht dann nicht. Da oftmals die Abrechnung der Versicherungsgesellschaft doch stimmt, zahlen Sie lieber erst einmal die Versicherungsprämie, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Ist die Prämie wirklich falsch berechnet, können Sie die zu viel gezahlte Prämie zurückfordern.
Herr Kuhrrüber aus Chemnitz:
„Bei Vertragsabschluss habe ich für die Zahlung des Versicherungsbeitrags der Versicherung eine Einzugsermächtigung erteilt. Muss ich jetzt noch etwas beachten?“ Dies ist ein einfacher Weg, die Folgen der Nichtzahlung der Versicherungsprämie zu umgehen. Das Lastschriftverfahren kehrt die Bringschuld des Versicherungsnehmers in eine Holschuld der Versicherungsgesellschaft um. Die Versicherungsgesellschaft ist jetzt für den Einzug der Prämie verantwortlich. Der Versicherungsnehmer muss lediglich darauf achten, dass das Konto gedeckt ist. Bundesgerichtshof (BGH) Vers.R. 85, 447; Oberlandesgericht Hamm Vers.R. 84, 231. Bucht die Versicherung zu wenig ab, ist dies nicht Ihr Verschulden. Die Versicherung hat jedoch die Möglichkeit, die Prämie nachzufordern. Gleichzeitig haben Sie das Recht, falls zu viel Prämie abgebucht wurde, der Abbuchung zu widersprechen. Ein Zahlungsverzug besteht auch hier nicht, da der Fehler bei der Versicherungsgesellschaft lag. Es ist aber immer besser, mit der Versicherungsgesellschaft gemeinsam die Ordnungsmäßigkeit der Versicherungsprämie zu klären.
Frau Nickel aus Bochum:
„Meine Gebäudeversicherung läuft seit drei Jahren. Nun habe ich meine Versicherungsprämie nicht bezahlt. Auch die Mahnung habe ich unberücksichtigt gelassen. Ich nahm an, dass nach Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsschutz erlischt, auch der Vertrag aufgehoben wird. Jetzt will die Versicherungsgesellschaft, nachdem sie den Vertrag aufgehoben hat, die Prämie für das laufende Versicherungsjahr haben.“ Bei einer Nichtzahlung der Folgeprämie erhalten Sie eine Mahnung, in der Ihnen mitgeteilt wird, dass der Versicherungsschutz ab einem bestimmten Termin erlischt. Sie haben nach Ablauf der Mahnfrist zwar keinen Versicherungsschutz mehr, müssen aber die Prämie für die laufende Versicherungsperiode (in der Regel den Jahresbeitrag) dennoch bezahlen. Wenn Sie den Versicherungsschutz benötigen, müssen Sie dann einen neuen Vertrag abschließen und zahlen somit den Versicherungsbeitrag doppelt. Prüfen Sie daher bei Erhalt der Mahnung, ob es nicht sinnvoller ist, durch Zahlung der Versicherungsprämie den Versicherungsschutz wieder in Kraft zu setzen.