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Wer braucht eigentlich eine Private Haftpflichtversicherung – detailliertere Information

Eine private Haftpflichtversicherung braucht jedermann: als Privatperson oder als Familienvorstand, als Wohnungsinhaber, als Mieter, als Bewohner eines Einfamilienhauses, als Fußgänger und Radfahrer im Verkehr, in der Freizeit, als Sportler, auf Reisen usw. In die erweiterte Haushaltsversicherung der ehemals Staatlichen Versicherung der DDR (jetzt DVAG/Allianz) ist in der Regel eine private Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Die Verträge laufen weiter, wenn sie zwischenzeitlich nicht gekündigt oder umgestellt worden sind. WICHTIG: Die alte DDR-Haftpflichtversicherung gilt nur für die Bundesrepublik und das östliche Ausland (die ehemaligen RGW-Staaten). Bei Reisen in westliche Länder sollte unbedingt eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Warum braucht man eine Privathaftpflichtversicherung?
Einen Haftpflichtschaden kann jedermann zu jeder Zeit verursachen. Und wie Sie sich erinnern, ist ein solcher Schaden das genaue Gegenteil von einem Lottogewinn. Denn Sie haften für alle Schäden, die Sie oder Ihre Familienangehörigen bei fremden Leuten angerichtet haben, mit Ihrem gesamten Vermögen und, bis zur Pfändungsgrenze, mit Ihrem Einkommen – und das ein Leben lang. Eine private Haftpflichtversicherung schützt Sie, Ihr Vermögen und Ihr Einkommen vor solchen Forderungen. So können Sie unter Umständen für einen Brand verantwortlich sein, als Fußgänger oder Radfahrer einen schweren Verkehrsunfall verursachen. Dann zahlt die private Haftpflichtversicherung den Schaden des Geschädigten.

Sie wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche eines Geschädigten ab. Und wenn es darüber zu einem Prozess kommt, übernimmt die private Haftpflichtversicherung alle Prozess- und Anwaltskosten. Sie ist insoweit auch eine Art Rechtsschutzversicherung. Geschützt sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Privatperson, nicht aber soweit Sie eine berufliche, ehrenamtliche oder besonders gefährliche Tätigkeit ausüben (z.B. das Hobby Raketenbauen oder Windsurfen). Mitversichert sind der Ehegatte oder – wenn in der Police ausdrücklich vermerkt und meistens auch ohne Zuschlag – ein allein stehender Verwandter oder ein ständiger Lebensgefährte, mit dem der Versicherungsnehmer in einem Haushalt dauernd zusammenlebt, und unverheiratete Kinder – nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres aber nur, wenn sie noch zur Schule gehen oder nach der Schule gleich eine Berufsausbildung (Lehre, Studium, jedoch nicht z.B. eine Referendarzeit) begonnen haben.

Nach Abschluss der Schule oder Berufsausbildung und auch während der Berufsfortbildung brauchen Kinder eine eigene Versicherung. Leisten Kinder eines Versicherten den Grundwehrdienst oder Ersatzdienst unmittelbar im Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung, sollte auf jeden Fall von den Eltern geklärt werden, ob das Kind noch über ihre Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist. In der Regel ist es so, dass bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes im Anschluss an die Berufsausbildung der Versicherungsschutz bestehen bleibt und dass die Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz bis zu einem Jahr und auch eine Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr nach Abschluss der Erstausbildung mitversichert ist.

Keinen Versicherungsschutz brauchen Kinder unter sieben Jahren. Für den Schaden, den ein kleines Kind anrichtet, kann nach dem Gesetz nämlich nicht dieses Kind verantwortlich gemacht werden, sondern allenfalls derjenige, der die Aufsicht über das Kind geführt hat. Das sind nicht immer die Eltern. Das kann auch die Oma oder eine Nachbarin sein. Wenn ein kleines Kind der Aufsicht der Nachbarin überlassen ist und diese ihm ein Luftgewehr zum Spielen gibt, so muss für einen Schaden, den das Kind mit dem Gewehr anrichtet, die Nachbarin aufkommen oder deren Versicherung, nicht aber das Kind oder dessen Eltern.

Die Gerichte stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass die Aufsicht über Kinder nur in wenigen, ganz groben Fällen vernachlässigt ist, sodass viele, denen von kleinen Kindern ein Schaden zugefügt wurde, sehr oft leer ausgehen. Wenn kleine Kinder also Unfug angestellt haben, sollten Sie die Verpflichtung zum Schadenausgleich nicht vor-eilig anerkennen oder gar bezahlen. Sie sind dazu nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Und wenn Sie nicht bezahlen müssen, bezahlt selbstverständlich auch die Privathaftpflichtversicherung nicht. Es gibt inzwischen aber Angebote, bei denen der Versicherer quasi von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgeht und Kinderschäden reguliert.

Jede Haftpflichtversicherung befriedigt nur diejenigen Ansprüche, die nach dem Gesetz berechtigt sind. Dazu gehören in der Regel nicht Ansprüche wegen Schäden, die bei Gefälligkeitshandlungen angerichtet werden (z.B. Hilfe beim Möbeltransport). Auch hier deckt die Versicherung aber die Abwehr unberechtigter Ansprüche ab. Gedeckt sind durch eine private Haftpflichtversicherung ebenfalls Haftpflichtschäden, die sich in Ihrer Wohnung oder auf dem Grundstück Ihres Einfamilienhauses ereignen, sofern Sie dieses mit Frau/ Mann und Kindern allein bewohnen. Ausgeschlossen sind Schäden durch Mofas, Mopeds oder Autos, durch Surfbretter, Motor- oder große Segelboote, durch Hunde, Pferde, aus dem Tank auslaufendes Heizöl oder Schäden, die auf vermietetem Grundbesitz entstehen. Ausgeschlossen sind auch Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen (nach neueren Versicherungsbedingungen sind jedoch als Ausnahme Schäden an gemieteten Räumlichkeiten in gewissem Umfang mitversichert).

Nach der Familienklausel, die in der Regel in den Bedingungen enthalten ist, sind durch die private Haftpflichtversicherung auch Schäden gedeckt, die Sie bei Familienangehörigen anrichten, soweit sie nicht in Ihrer häuslichen Gemeinschaft wohnen. Ausgeschlossen nach den Allgemeinen Bedingungen, aber mitversicherbar bzw. bei einigen Verträgen mitversichert (z.B. zuschlagsfrei über die Gruppenversicherung des Bundes der Versicherten):
• Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (Mietsachschäden, eingeschlossen bis zu einer besonderen Summe). Ausgeschlossen sind dabei Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
• Eigene Surfbretter;

• Abvermietung von Räumen oder einer Wohnung im Zweifamilienhaus, das auch vom Versicherungsnehmer bewohnt wird;
• Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50000 Euro je Bauvorhaben (Bauherrnrisiko);
• Auslandsaufenthalte (unbegrenzt in Europa und sonstige vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu fünf Jahren);
• Sachschäden durch häusliche Abwässer: Schäden durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen);
• Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers;

• Vermögensschäden (ausgeschlossen sind aber z.B. Ansprüche bei Schäden durch ständige Immissionen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; Nichteinhaltung von Fristen, Terminen; Ratschlägen oder Empfehlungen; Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen);
• Schlüsselverlust (Abhandenkommen von Schlüsseln zur Zentral- Schließanlage einer Wohnungs- und dazugehörigen Haustür); ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben, z. B. Diebstahl; bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschäden); die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt – in der Regel auf 2500 Euro. Für das Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln ist die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall auf 1500 Euro begrenzt. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 Euro selbst zu tragen.

• Partnerversicherung: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht für den im Antrag genannten Partner. Der namentlich genannte Partner gilt als zweiter Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass beide Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und unverheiratet sind. Die Mitversicherung erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird.
• Ausfall-Deckung für Schäden, die der Versicherungsnehmer durch Schadenereignisse während der Laufzeit seines Haftpflichtversicherungsvertrages dadurch erleidet, dass ein Dritter die sich aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil ergebende Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines Haftpflichtschadens bei ergebnisloser oder aussichtsloser Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise nicht erfüllt. Der Dritte muss im Zeitpunkt des Versicherungsfalles einen festen Wohnsitz in Deutschland haben bzw. gehabt haben. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, soweit die Schadenersatzforderung ohne Kosten und Zinsen z.B. 5000 Euro oder mehr beträgt. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger bzw. ein Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. – Leistungen aus bestehenden Versicherungen sind zunächst geltend zu machen.

• Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung (für Schäden durch mitversicherte Kinder bis sieben Jahre): Der Versicherer wird sich – mit Ausnahme bei Schadensfällen im Straßenverkehr – nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist; der Versicherer behält sich aber Rückgriffsansprüche gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte des Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis z.B. 10000 Euro. Für diese Schäden gilt eine besondere Selbstbeteiligung, z. B. von 300 Euro.
• Gewässerschadenrisiko bei oberirdischen Heizöltank bis 5000 Gesamtfassungsvermögen für das selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhaus, siehe auch Öltankhaftpflichtversicherung; oberirdisch ist auch ein Tank im Keller; Batterietanks gelten als ein Tank. An jedem Schaden hat sich der Versicherungsnehmer zu beteiligen, z. B. mit 150 Euro.
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