Zum 24.06.1994 wurde das Kündigungsrecht neu gestaltet. Die früher weit verbreiteten Zehnjahresverträge sind nicht mehr möglich, ohne dass ein vorzeitiges Kündigungsrecht besteht.
Kündigung zum Vertragsablauf
Der Wortlaut der Bestimmungen des § 8 WG – Versicherungsvertragsgesetz: „Wird ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.“ Es wurde festgelegt, dass die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen darf.
Tipp: Kündigungstermine prüfen
Werfen Sie einen Blick in Ihre Versicherungsunterlagen. Der Vertragsablauf muss nicht immer der 31.12. sein. Noch heute gibt es Versicherungsgesellschaften, die versuchen, eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren festzuschreiben. Diese Festlegung hat keine Gültigkeit. Der Vertrag kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Wenn der Vertrag vor dem 24.06.1994 abgeschlossen wurde
Haben Sie einen Vertrag vor dem 24.06.1994 abgeschlossen, gelten andere Kündigungsfristen. Hier können Versicherungsverträge noch eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Da hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, lassen Sie sich, falls Sie den Vertrag kündigen möchten, vorher beraten.
Kündigung von Lebensversicherungen
Für Lebensversicherungen gelten andere Kündigungsfristen. Zahlen Sie die Beiträge monatlich, können Sie auch monatlich kündigen. Oftmals ist es aber preisgünstiger, den Versicherungsbeitrag jährlich zu entrichten. Demgemäß können Sie dann zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Bei Neuabschluss einer Lebensversicherung ist in den Bedienungen festgelegt, dass eine Kündigung erst nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs möglich ist. Sie müssen dann die vollständige Prämie bezahlen und erhalten diese auch bei einer Kündigung nicht zurück. So verlieren Sie viel Geld. Es gibt noch weitere Möglichkeiten, den Vertrag zu kündigen. Wir haben für einzelne Varianten Musterschreiben beigefügt. Eines davon – Kündigung nach Prämienerhöhung – finden Sie im Serviceteil, weitere in unserem Versicherung-Ratgeber.
Kündigung nach Prämienerhöhung (§31 WG)
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so besteht ein Kündigungsrecht nach § 31 Versicherungsvertragsgesetz (WG). Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Erhöhungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Diese wird aber erst zum Zeitpunkt der Erhöhung wirksam.
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Dieses Kündigungsrecht ist nur für einige Versicherungsarten im Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Daher müssen Sie in Ihrem Versicherungsvertrag nachsehen. Ist ein solches Kündigungsrecht vorgesehen, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls zu kündigen. Hierzu gelten bestimmte Fristen. Nach den allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 beispielsweise muss die Kündigung schriftlich bis spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung VHB 84 war noch eine etwas unklare Regelung maßgebend. Hier musste die Kündigung spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigungsleistung erfolgen. Sie können bei dieser Variante mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Aber Vorsicht: Der Versicherungsgesellschaft steht der volle Jahresbeitrag zu. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Beispiel: Kündigung der Hausratversicherung
Der bestehende Hausratversicherungsvertrag wurde am 01.02.2000 abgeschlossen. Die Entschädigungszahlung erfolgte am 20.05.2002. Lösen Sie den Vertrag zum 01.06.2002, bekommen Sie den bereits bezahlten Versicherungsbeitrag nicht zurück. Sie müssen aber ab dem 01.06.2002 einen neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft abschließen. Damit zahlen Sie den Beitrag für
die Zeit vom 01.06.2002 bis zum 01.02.2003 doppelt. Kündigen Sie daher gleich zum Ablauf des Versicherungsjahres, hier der 01.02.2003.
Kündigung nach Veräußerung der versicherten Sache (§ 69 WG)
Wenn eine versicherte Sache verkauft wird, tritt an die Stelle des Verkäufers der Käufer in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten. Für die Zahlung des Versicherungsbeitrags haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Erwerber kündigen. Auch der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Er kann dies mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode tun. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erwerb der Sache erfolgen. Weiß der Erwerber nichts von dem Versicherungsvertrag, bleibt das Kündigungsrecht bis zur Kenntnis bestehen.
Kündigung wegen Wegfalls des versicherten Interesses
Diese Regelung wird angewandt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Versicherungsfall eintritt. Dieser Zustand muss allerdings von Dauer sein. Beispiele sind etwa
● die völlige Zerstörung eines gegen Brand versicherten Gebäudes (BGH Vers.R. 1992, 1221) oder
● die völlige Zerstörung eines Kraftfahrzeugs (BGH Vers.R. 1960, 1107).
Liegt ein Interessenmangel nach Beginn der Versicherung vor, dann steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte verlangen können, wenn die Versicherung nur bis zu diesem Termin beantragt worden wäre. Das heißt, der Versicherer berechnet die Versicherungsprämie anteilig für den zu versichernden Zeitraum. Wird der Interessenwegfall durch einen Schadensfall begründet, erhält die Versicherungsgesellschaft die Prämie für die laufende Versicherungsperiode, in der Regel den Jahresbeitrag.