Private Unfallversicherungen finden sich in vielfältigen Formen und Ausprägungen
wieder.
• Für die Deckung des individuellen Bedarfs an Unfallversicherungsschutz bieten die Versicherer die sog. Private Unfallversicherung an. Zusätzlich können sog. Assistance-Leistungen eingeschlossen werden.
• Im Bereich der Kraftfahrtversicherung kann Unfallversicherungsschutz durch eine Kraftfahrtunfallversicherung vereinbart sein.
• Die Lebensversicherung kann um eine Unfalltod-Zusatzversicherung ergänzt werden.
• Inhabern von Kreditkarten wird als Zusatzleistung Unfallversicherungsschutz für bestimmte Risiken geboten (Unfallversicherung als Ausschnittsversicherung). In der Regel ist das Unfallrisiko während der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Mietwagens sowie Hotelaufenthaltes versichert, wenn der Kreditkarteninhaber diese Leistungen zuvor mit der Kreditkarte bezahlt hat.
Die Private Unfallversicherung steht im Mittelpunkt der nachstehenden Ausführungen.
Ende 2007 belief sich die Anzahl der Versicherungsverträge auf ca. 29 Millionen. Das Beitragsvolumen betrug 6,4 Mrd.€. Für Versicherungsfälle wurden 2,7 Mrd.€ aufgewendet.
Jährlich ereignen sich in Deutschland ca. 5,2 Millionen Unfälle zu Hause und in der Freizeit, 1,7 Millionen im Beruf, 1,4 Millionen in der Schule und 0,5 Millionen im Verkehr. Neben vorbeugenden Maßnahmen zur Unfallverhütung kommt daher der Absicherung des Unfallrisikos eine besondere Bedeutung zu.
Die Private Unfallversicherung kann als Einzel- oder Gruppen-Unfallversicherung vereinbart werden und beruht ausnahmslos auf einem privatrechtlichen Vertrag. Rechtsgrundlagen sind vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Rechtsgrundlagen des Versicherungsvertrages
a) Rechtsgrundlagen vertraglicher Art
Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen kennt das Bedingungswerk 1 Proximus Versicherungen:
• Erklärungen des VN auf dem Antrag (z.B. Entbindung von der Schweigepflicht, Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz),
• Zusatzbedingungen
(Zusatzbedingungen für die beitragsfreie Kinder-Vorsorge- Unfallversicherung) ,
• Leistungserweiterungen und Leistungsverbesserungen zu den AUB 2005.
• Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2005).
b) Rechtsgrundlagen gesetzlicher Art
WG: Im VVG ist die Unfallversicherung in den §§ 178 – 191 geregelt. Ferner kommen die Allgemeinen Vorschriften (§§ 1 – 73) zur Anwendung.
Die gesetzlichen Bestimmungen des WG a. F. enthalten in §§ 179-185 besondere Vorschriften für die Unfallversicherung. Ferner finden die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1-48) Anwendung. Da die Unfallversicherung nach der Einteilung des WG a. F. (vgl. § 1) eine Personenversicherung ist, gelten die Vorschriften für die Schadenversicherung (§§49ff.) nicht, soweit sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt sind (z. B. § 64 Abs. 2 WG a. F. in § 184 Abs. 2 VVG a. F.).
BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch findet Anwendung, soweit in den vorgenannten Rechtsgrundlagen keine abschließende Regelung getroffen ist.