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Wohnungswechsel – Übergang des Versicherungsschutzes

Ein Wohnungswechsel liegt vor, wenn der VN eine neue Wohnung in derselben Weise wie die bisherige nutzt. Der Versicherungsschutz geht dann auf die neue Wohnung über.
In der Regel wird der VN den Hausrat in die neue Wohnung bringen und die alte Wohnung aufgeben. Ist die neue Wohnung nur eine Zweitwohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, da er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für die Zweitwohnung ist dann eine eigene Hausratversicherung erforderlich.
Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen, allerdings erlischt er in der bisherigen Wohnung spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht über. Für die alte Wohnung endet er zwei Monate nach Umzugsbeginn. Durch entsprechende Klausel kann ein Wohnsitz im Ausland als Versicherungsort vereinbart werden.
Während des Transports der versicherten Sachen von der alten zur neuen Wohnung besteht nur Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung.
Die typischen Transportrisiken beim Umzug, z.B. Bruchschäden, Unfall, Diebstahl aus dem Möbelwagen, sind nicht versichert.

Doppelwohnsitz
Behält der VN zusätzlich die bisherige Wohnung bei, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn die alte Wohnung weiter bewohnt wird (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Wochen besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der VN muss für die neue Wohnung eine eigene Hausratversicherung abschließen.

Anzeige des Wohnungswechsels
Der Wohnungswechsel ist dem VR spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist von Bedeutung, da mit dem Wohnungswechsel
•eine Änderung der Tarifzone und damit eine Beitragsänderung,
•eine Neufestsetzung der VS aufgrund der Klausel 7712
verbunden sein kann.

Für den VN können sich nachteilige Rechtsfolgen ergeben, wenn mit dem Umzug eine Gefahrerhöhung verbunden ist und er der Anzeigepflicht nicht genügt hat. Auch kann ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfallen, wenn sich die Wohnfläche vergrößert hat.

Exkurs: Hausratversicherung bei Trennung von Ehegatten
Zieht der VN aus der Ehewohnung aus, gelten die neue Wohnung des VN und die bisherige Wohnung als Versicherungsorte. Wird der Vertrag nicht den neuen Gegebenheiten angepasst, endet der Versicherungsschutz in der alten Wohnung spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des VN folgenden Beitragsfälligkeit.
Versicherungsperiode vom 01. Jan. d. J. bis 01. Jan. des folgenden Jahres Auszug des VN am 20. Mai d. J.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung endet spätestens am 01. April des folgenden Jahres. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Wohnung des VN alleiniger Versicherungsort. Sind beide Eheleute VN gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des ausgezogenen Ehepartners erlischt.
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt jede der Wohnungen zunächst als Versicherungsort. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide Wohnungen.

Mai 18, 2015gesundhe-admin
Versicherungswert und Versicherungsvertrag - System der Gleitenden NeuwertversicherungVorvertragliche Anzeigepflicht - Inhalt und Zeitpunkt der vorvertraglichen Anzeigepflicht
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