§ 27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Steht Ihr Anspruch dem Grunde und der Höhe nach fest, so ist die Entschädigung innerhalb von 2 Wochen zu zahlen. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Für die Verzinsung gilt:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung (siehe § 26 Nr. 7) ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in welchem Sie die Voraussetzungen nach § 26 Nr. 7 nachgewiesen haben.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
d) Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a ist gehemmt, so lange infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Wir können die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
b) gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft.
5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über
die Sicherung des Realkredits.
§ 28 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
1. Täuschen Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Flöhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist.