Fahrt zur Behindertenwerkstatt
Sachverhalt: Der an einem Morbus-Down-Syndrom (Mongolismus) leidende Kläger begehrt Pflegegeld nach der Pflegestufe 1. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Dazu wird er vom Fahrdienst der Werkstatt hin- und zurückgefahren. Klage und Berufung blichen ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, die beim Kläger erforderliche Hilfe im Bereich der Grundpflege belaufe sich täglich auf höchstens 30 Minuten. Außerhalb der Katalogverrichtungen erforderliche Anleitung und Beaufsichtigung könne nicht berücksichtigt werden. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidung:
Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Das LSG hat den maßgeblichen Pflegebedarf zutreffend festgestellt. (Bundessozialgericht, 26.11.1998 / SG Aurich – S 12 P 1278/95 / LSG Niedersachsen 1. 4/3 P 46/96 – B 3 P 2/98 R)