Das Insulinspritzen einschließlich der Blutzuckermessungen bei Kindern – Berücksichtigung von Zusammenstellung
Sachverhalt: Die 1992 geborene Klägerin begehrte Pflegegeld wegen eines insulinpflichtigen Diabetes. Die beklagte Pflegekasse lehnte dies ab, weil nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen der krankheitsbedingte Mehraufwand an Grundpflege bei der Klägerin unter 45 Minuten täglich liege. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 schon deshalb verneint, weil es an einem Hilfebedarf für wenigstens zwei Verrichtungen der Grundpflege fehle; nur bei der Nahrungsaufnahme bedürfe die Klägerin der Hilfe. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, zu den Verrichtungen der Grundpflege seien auch das Berechnen, die Zusammenstellung und das Abwiegen der Essensportionen sowie das Insulinspritzen einschließlich der Blutzuckermessungen zu zählen, und zwar als Hilfe beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der Senat hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach bei zuckerkranken Kindern das Berechnen, die Zusammenstellung und das Abwiegen der Essensportionen sowie das Insulinspritzen einschließlich der Blutzuckermessungen nicht zu den im Gesetz genannten Verrichtungen der Grundpflege zählen. (Bundessozialgericht, 16.12.1999 / SG Koblenz – S 11 P 78/96 / LSG Rheinland- Pfalz – L 5 P 22/96 – B 3 P 5/98 R)