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Zurechnung von Kenntnis des Repräsentanten, Verjährung und Klagefrist – Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

§ 34 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten im Rahmen der §§ 22, 23, 24, 25, 28, 32 und 33 zurechnen lassen.

§ 35 Verjährung
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
2. Ist ein Anspruch von Ihnen bei uns angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.

§ 36 Klagefrist
1. Sie haben keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie diesen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.
2. Die Frist beginnt mit dem Zugang unserer schriftlichen Ablehnung. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn wir dabei auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen haben.

Feb 17, 2017gesundhe-admin
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