§ 28 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen
1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
2. Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist.
§ 29 Gerichtsstand
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gem. §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 48 WG.
§ 30 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
1) Auf Grund Artikel 1 Euro-Einführungsgesetz.