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VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

VVG Verjährung
Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. Es gilt ausschließlich die Regelfrist von 3 Jahren nach dem BGB. Der Anspruch, d. h. das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, verjährt.
•Verjährung bedeutet aber nicht, dass der Anspruch erlischt. Vielmehr hat der Schuldner nur das Recht, die Erfüllung zu verweigern.
Im Prozess kann der Schuldner gegen eine verjährte Forderung die Einrede der Verjährung erheben, sodass kein Urteil gegen ihn ergehen kann.
•Außerdem kann das zur Erfüllung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht deshalb zurückverlangt werden, weil die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt wurde.

Besonderheit: Beginn und Fristen der Verjährung nach VVG a. F.
Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsregelung in § 12 WG a. F. ist zu unterscheiden von der in § 199 BGB, die auf die Entstehung des Anspruches abstellt. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 VVG a. F. kommt es also nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruches an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können.

Hemmung und Unterbrechung
Hemmung

Im Falle der Hemmung ruht die Verjährung; d. h., es wird die Zeit der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Verjährungsdauer wird also lediglich entsprechend verlängert und zwar taggenau. Die Verjährung wird gehemmt, u. a.
-bei Schweben von Verhandlungen über den Anspruch,
-durch Rechtsverfolgung seitens des Gläubigers (Beantragung eines Mahnbescheids oder Klageerhebung),
-für die Dauer der Stundung durch den Gläubiger,
-durch die Klage auf Einleitung des Sachverständigenverfahrens,
-für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beim Ombudsmann.

Das Versicherungsvertragsrecht hat noch zusätzlich einen besonderen Hemmungsgrund geschaffen, dessen Ausgestaltung im Vergleich zu § 203 BGB präziser und damit für die Versicherungspraxis vorteilhafter ist: Ist ein Anspruch des VN bei einem VR angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Diese Bestimmung findet sich auch in den Versicherungsbedingungen wieder.

Unterbrechung
Durch eine Unterbrechung hört die Verjährung auf, weiter zu laufen, d.h. erst nach dem Wegfall des unterbrechenden Ereignisses beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen, und zwar jetzt unmittelbar nach Beendigung der Unterbrechung. Die Verjährung wird durch ein Schuldanerkenntnis unterbrochen (z. B. Teil- bzw. Zinszahlung oder Stundungsbitte des Schuldners) oder wenn der Gläubiger eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vornehmen lässt. Eine Entschädigungsleistung war am 10. Dez. 2007 fällig. Am 15. Jan. 2008 leistet der VN eine Teilzahlung. Am 16. Jan. 2008 beginnt die neue Verjährungsfrist.

Besonderheit: Verwirkung von Versicherungsansprüchen (Ausschluss- bzw. Klagefrist) nach VVG a. F.
Ansprüche des VN, die der VR schriftlich abgelehnt hat, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der VR mit der schriftlichen Ablehnung auf die mit den Ablauf der Klagefrist verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen hat. Diese Ausschluss- bzw. Klagefrist ist im WG nicht mehr enthalten. Es gilt jetzt nur noch die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach BGB.

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