Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer
Es handelt sich hierbei um einen Vertrag zwischen den deutschen Feuerversicherern, wonach sie bei übergreifenden Schadenereignissen unter folgenden Voraussetzungen auf den möglichen Rückgriff beim Schadenverursacher verzichten wollen:
• Der Schaden, auf dem der Regressanspruch beruht, muss durch ein Ereignis
bewirkt sein, das für den Regressschuldner einen Versicherungsfall der
Feuerversicherung darstellt.
• Der VR muss im Rahmen dieser Feuerversicherung ersatzpflichtig sein.
• Das Schadenereignis muss von dem Versicherungsort dieser Feuerversicherung
aus auf die versicherten Gegenstände übergegriffen haben,
• Die Feuerversicherung muss bei einem Unternehmen bestehen, das dem
Abkommen beigetreten ist.
Es wird zwischen dem sog. Grundverzicht und dem sog. erweiterten Verzicht unterschieden. Nach dem Grundverzicht verzichten die Feuerversicherer unentgeltlich auf Regressansprüche ab 150 000,00 € (untere Grenze) bis zu 600 000,00 € (obere Grenze).
Beispiel:
X hat sein Mehrfamilienhaus bei VR A feuerversichert. Sein Nachbar Y ist bei VR B versichert. Bei X bricht infolge leichter Fahrlässigkeit ein Brand aus, der auf das Mehrfamilienhaus des Y übergreift. Schaden bei Y 675 000,00 €.
Der Geschädigte Y hat einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch aus § 823 BGB gegen den Schädiger X und einen Deckungsanspruch gegen seinen VR B.
Soweit VR B Ersatz an Y leistet, geht der Anspruch des Y gegen X auf VR B über (Übergang von Ersatzansprüchen nach § 86 WG).
VR B wird aufgrund des Regressverzichtsabkommens für den Schadenbetrag, der zwischen 150 000,00 € und 600 000,00 € liegt, jedoch keinen Regress beim Schädiger X nehmen, sondern nur 225 000,00 € fordern (150 000,00 € und die Differenz zwischen 600 000,00 € und 675 000,00 €).
Auf Regressforderungen unter 150 000,00 € verzichten die Abkommens unternehmen nicht, da der VN sich durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Forderungen bis zu dieser Höhe schützen kann. Die untere Grenze entfällt, wenn eine bestehende Haftpflichtversicherung keine Deckung bietet. Der Schadenstifter hat die Möglichkeit, sich auch gegen Regressansprüche zu schützen, die über der Grenze von 600 000,00 € liegen, indem er eine Regressverzichtsurkunde der Feuerversicherer beim GDV erwirbt. Als Höchstgrenze für den entgeltpflichtigen Regressverzicht gilt dann der in der Urkunde vereinbarte Betrag. Alternativ käme der Abschluss einer Feuerhaftungsversicherung infrage.
Exkurs: Feuerhaftungsversicherung
Die Feuerhaftungsversichung wird auf der Grundlage der Bedingungen für die Feuerhaftungsversicherung (FHB) vereinbart.
Sie gewährt unter folgenden Voraussetzungen dem VN Versicherungsschutz:
• Auf dem Versicherungsgrundstück des VN ist ein nach den AFB versichertes
Schadenereignis eingetreten.
• Infolge dieses Schadenereignisses sind die Sachen eines Dritten zerstört oder
beschädigt worden oder abhandengekommen.
• Der VN wird aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von dem Dritten in Anspruch genommen.
Die Feuerhaftungsversicherung haftet nur subsidiär, d. h., andere Versicherungen des VN, die eintrittspflichtig sind, sowie Haftungs-, Ersatz- oder Regressverzichtserklärungen des geschädigten Dritten oder dessen VR gehen der Feuerhaftungsversicherung vor.