Ausstattung von Versicherten
1. Sachverhalt:
Die in einer stationären Pflegeeinrichtung lebende, 80 Jahre alte Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Rollstuhl, dessen Rückenlehne w> zu kippen ist, dass sie in halb liegender Position gefahren und beaufsichtigt werden kann, und der mit einem in Bauchhöhe montierten Tablett versehen ist, das zugleich verhindern soll, dass die Klägerin aus dem Rollstuhl fällt (so genannter Multifunktionsrollstuhl). Sie leidet vorwiegend unter einer Altersdemenz, kann aber auch nicht selbstständig gehen, stehen oder auf einem Stuhl sitzen. Die Beklagte hält sich nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Klägerin auch den Rollstuhl nicht selbstständig bedienen könne, sodass er nur der Erleichterung der Pflege diene. Dafür sei der Heimträger zuständig, der das für eine Pflegeeinrichtung notwendige Inventar bereitstellen müsse. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das Landesgericht (LSG) hat angenommen, die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, weil der Rollstuhl nicht nur der Erleichterung der Pflege, sondern auch der Verbesserung der Mobilität der Klägerin sowie der Sicherung eines körperlichen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben diene. Mit der Revision verteidigte die Beklagte weiterhin ihren Rechtsstandpunkt, dass für Hilfsmittel ohne individuelle Anpassung, die nur innerhalb des Heims benötigt werden, die Pflegeeinrichtung verantwortlich sei.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat grundsätzlich der Träger der Pflegeeinrichtung für die Ausrüstung des Pflegeheims mit allen Hilfsmitteln zu sorgen, die für eine sachgerechte Pflege im Heim gewöhnlich erforderlich sind. Ausgenommen sind solche Hilfsmittel, die individuell hergestellt oder so angepasst werden, dass sie nur von einer Person benutzt werden können, wie zum Beispiel Brillen, Hörgeräte usw.; ferner solche Hilfsmittel, die nur bei für Pflegeheime untypischen Behinderungen benötigt werden. Dazu gehören Rollstühle, die serienmäßig mit zahlreichen Einstellmöglichkeiten und Zusatzausstattungen geliefert werden können, nicht. Die Klägerin hat aber gleichwohl gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Rollstuhl, weil sie ihn benötigt, um das Heim zu häufigeren Spazierfahrten verlassen zu können. Nach den bindenden Feststellungen des LSG wird sie regelmäßig von Angehörigen besucht, die willens und in der Lage sind, dem Bedürfnis der Klägerin nach weiterer Anteilnahme an der Außenwelt durch Spazierfahrten mit einem Rollstuhl Rechnung zu tragen. Dies übersteigt den Aufgabenbereich der Pflegeeinrichtung und begründet gleichzeitig die Zuständigkeit der Krankenkasse. (Bundessozialgericht, 10.02.2000 / SG Heilbronn – S 7 KR 27/99 / LSG Baden- Württemberg – L 4 KR 2193/99 – B 3 KR 26/99 R)
2. Sachverhalt:
Auch hier geht es um die Versorgung mit einem Rollstuhl in einer Pflegeeinrichtung. Die Klägerin leidet an körperlichen und geistigen Funktionseinschränkungen nach Schlaganfall. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 3. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht mit derselben Begründung wie im Fall 1 abgelehnt. Von den Vorinstanzen wurde sie zur Leistung verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision.
Entscheidung:
Auch hier blieb die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Klägerin den Rollstuhl benötigt, um mit Hilfe ihrer Angehörigen das Pflegeheim zu Spazierfahrten verlassen zu können. (Bundessozialgericht, 10.02.2000 / SG Freiburg – S 5 KR 568/98 / LSG Baden- Württemberg – L 4 KR 672/99 – B 3 KR 28/99 R)
3. Sachverhalt:
Auch diese Klägerin, die im selben Heim wie die Klägerin des Falles 2 lebt, begehrt die Ausstattung mit einem Rollstuhl. Sie leidet an starker Arthrose sowie Altersdemenz und ist in Pflegestufe 2 eingeordnet. Der Verfahrensablauf entspricht den beiden voranstehenden Fällen.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten blieb aus demselben Grund wie in den Fällen Nr. 1 und 2 erfolglos.
(Bundessozialgericht, 10.02.2000 / SG Freiburg – Sil KR 3037/97 / LSG Baden- Württemberg – L 4 KR 2425/98 – B 3 KR 25/99 R)
4. Sachverhalt
Die 1935 geborene Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Rollstuhl. Sie lebt im Unterschied zu den Fällen 1 bis 3 in einer Wohneinrichtung für Behinderte und erhält als Leistung der Pflegeversicherung von der beigeladenen Pflegekasse 10 Prozent des vereinbarten Heimentgelts bis zu einer Höchstgrenze von 500 € monatlich. Neben einer geistigen Behinderung liegen bei ihr chronische körperliche Leiden vor, die den behandelnden Arzt veranlassten, vorwiegend zur Vermeidung einer dauernden Bettlägerigkeit einen Schieberollstuhl zu verordnen. Die Beklagte lehnte die Leistung aus im Wesentlichen gleichen Gründen wie die Beklagte der Fälle 1 bis 3 ab. Die Vorinstanzen haben sie zur Leistung verurteilt. Dagegen achtet sich ihre Revision.
Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wurde die Sache zu weiteren Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Beklagte hat die Klägerin nur dann mit einem Rollstuhl auszustatten, wenn sie ihn benötigt, um außerhalb des Heims Spazierfahrten unternehmen zu können, oder wenn nach den vom Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarungen der Träger der Behinderteneinrichtung nicht verpflichtet ist, innerhalb des Heims die zur Pflege gehunfähiger Personen benötigten Rollstühle vorzuhalten. (SG Stendal – S 4 KR 26/96 / LSG Sachsen-Anhalt – L 4 KR 22/98 – B 3 KR 17/99 R)
5. Sachverhalt
Hier geht es wiederum um den Anspruch der in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung lebenden Klägerin auf Versorgung mit einem Schieberollstuhl. Der Verfahrensablauf entspricht den Parallelfällen.
Entscheidung:
Auch hier wurde die Sache auf die Revision der Beklagten zu weiteren Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Leistungspflicht der Beklagten hängt davon ab, ob die Klägerin mit dem Rollstuhl in die Lage versetzt wird, mit Hilfe von Angehörigen oder sonstigen Personen regelmäßig Spazierfahrten außerhalb des Heims zu unternehmen. (SG Stuttgart – S 12 KR 891/98 / LSG Baden-Württemberg – L 4 KR 3958/98 – B 3 KR 24/99 R)