Seit ungefähr 120 Jahren gibt es die Krankenversicherungspflicht, die alle Arbeitnehmer mit unteren und mittleren Einkünften erfasst. Die Verdienstgrenze – gleichzeitig auch die Versicherungspflichtgrenze – wird jedes Jahr vom Bundesarbeitsministerium festgelegt. Im Jahre 2002 liegt sie bei einem Jahreseinkommen von 40500 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 3375 Euro (bei 13 Gehältern weniger). Arbeiter und Angestellte, die mehr verdienen, sind nicht versicherungspflichtig. Ihnen steht es frei, bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, sich privat oder gar nicht zu versichern. Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit von Arbeitern und Angestellten ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Hierzu gehören alle Bezüge, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anrechenbare Entgeltbestandteile sind:
Alle Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis, bei denen mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass sie dem Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich zufließen. Dazu zählen der laufende Monatsverdienst, stetig anfallende einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienst- sowie pauschal abzugeltende Mehrarbeitsvergütungen. Auch vertraglich zustehende Vergütungen für eine Rufbereitschaft sind anzusetzen.
Ist ein fester Monatsverdienst vereinbart, so wird dieser mit zwölf vervielfacht. Darüber hinaus sind alle vorstehend bezeichneten weiteren Gehalts-/Lohnbestandteile zu berücksichtigen. Weihnachtszuwendungen, deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann und deren Höhe von vornherein bestimmbar ist, zählen stets in voller Höhe zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Schwankt das Entgelt oder ist es nach dem Arbeitsergebnis bemessen (Provisionen, Tantiemen usw.), ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach einer gewissenhaften Durchschnittsberechnung (Schätzung) zu ermitteln. Dies gilt auch für eine Weihnachtszuwendung.
Das gewonnene Ergebnis bleibt für die versicherungsrechtliche Beurteilung sogar dann maßgebend, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Verdienst von der Schätzung abweicht.
Dagegen sind folgende Entgeltbestandteile nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt an rechenbar:
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (z.B. Kinder-, Sozialzuschläge, erhöhter Ortszuschlag für Angestellte des öffentlichen Dienstes);
Nicht pauschal abzugeltende Überstundenvergütungen;
Zuwendungen, für die das Finanzamt die Pauschalbesteuerung in bestimmten Fällen (z.B. für Beiträge zu einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers) zugelassen hat;
Alle sonstigen lohnsteuerfreien Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden (z.B. Aufwandsentschädigungen,
Auslösungen), mit Ausnahme der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Absetzungs- und Freibeträge;
Zuwendungen, die vertraglich oder gewohnheitsmäßig nicht mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Die Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei Änderung des Arbeitsentgelts am Ende des Kalenderjahres zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Von der Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen sind Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen. Die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung liegen in 2001 vor, wenn jemand regelmäßig für höchstens 322,11 Euro im Monat weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitetet. Aushilfsbeschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie auf nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Zu den Versicherungspflichtigen zählen:
Auszubildende;
Arbeiter und Angestellte mit einem Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2001: 40034,15 Euro);
Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie bis zu dessen Beginn krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens 65 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts beträgt;
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht;
Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarengesetz (BliwaG) anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind;
Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung;
Künstler und Publizisten unter bestimmten Voraussetzungen;
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld;
Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, Winzer, Obst- und Gartenbauer und Unternehmer der Teichwirtschaft, die bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen der 20 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert sind. Hier gibt es besondere Befreiungsmöglichkeiten;
Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Personen, die eine solche Rente beantragt haben, sofern sie bisher eine bestimmte Zeit einer gesetzlichen Krankenkasse als Pflichtversicherte angehört haben und nicht anderweitig gesetzlich krankenversichert sind. Bei Nachweis einer bestehenden privaten Krankenversicherung ist in bestimmten Fällen eine Befreiung bei der Renten-Antragstellung möglich;
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen;
Praktikanten, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hoch- oder Fachschule immatrikuliert sind oder keine Fachschule besuchen.