• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Wer wird von der Krankenversicherungspflicht erfasst – detailliertere Information

Seit ungefähr 120 Jahren gibt es die Krankenversicherungspflicht, die alle Arbeitnehmer mit unteren und mittleren Einkünften erfasst. Die Verdienstgrenze – gleichzeitig auch die Versicherungspflichtgrenze – wird jedes Jahr vom Bundesarbeitsministerium festgelegt. Im Jahre 2002 liegt sie bei einem Jahreseinkommen von 40500 Euro. Das entspricht einem Monatseinkommen von 3375 Euro (bei 13 Gehältern weniger). Arbeiter und Angestellte, die mehr verdienen, sind nicht versicherungspflichtig. Ihnen steht es frei, bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, sich privat oder gar nicht zu versichern. Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit von Arbeitern und Angestellten ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Hierzu gehören alle Bezüge, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anrechenbare Entgeltbestandteile sind:
• Alle Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis, bei denen mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass sie dem Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich zufließen. Dazu zählen der laufende Monatsverdienst, stetig anfallende einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienst- sowie pauschal abzugeltende Mehrarbeitsvergütungen. Auch vertraglich zustehende Vergütungen für eine Rufbereitschaft sind anzusetzen.
• Ist ein fester Monatsverdienst vereinbart, so wird dieser mit zwölf vervielfacht. Darüber hinaus sind alle vorstehend bezeichneten weiteren Gehalts-/Lohnbestandteile zu berücksichtigen. Weihnachtszuwendungen, deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann und deren Höhe von vornherein bestimmbar ist, zählen stets in voller Höhe zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
• Schwankt das Entgelt oder ist es nach dem Arbeitsergebnis bemessen (Provisionen, Tantiemen usw.), ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach einer gewissenhaften Durchschnittsberechnung (Schätzung) zu ermitteln. Dies gilt auch für eine Weihnachtszuwendung.

Das gewonnene Ergebnis bleibt für die versicherungsrechtliche Beurteilung sogar dann maßgebend, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Verdienst von der Schätzung abweicht.

Dagegen sind folgende Entgeltbestandteile nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt an rechenbar:
• Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (z.B. Kinder-, Sozialzuschläge, erhöhter Ortszuschlag für Angestellte des öffentlichen Dienstes);
• Nicht pauschal abzugeltende Überstundenvergütungen;
• Zuwendungen, für die das Finanzamt die Pauschalbesteuerung in bestimmten Fällen (z.B. für Beiträge zu einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers) zugelassen hat;
• Alle sonstigen lohnsteuerfreien Bezüge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden (z.B. Aufwandsentschädigungen,
Auslösungen), mit Ausnahme der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Absetzungs- und Freibeträge;
• Zuwendungen, die vertraglich oder gewohnheitsmäßig nicht mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Die Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit und damit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sind jeweils zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei Änderung des Arbeitsentgelts am Ende des Kalenderjahres zu prüfen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Von der Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen sind Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen. Die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung liegen in 2001 vor, wenn jemand regelmäßig für höchstens 322,11 Euro im Monat weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitetet. Aushilfsbeschäftigungen sind versicherungsfrei, wenn sie auf nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet sind und nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Zu den Versicherungspflichtigen zählen:
• Auszubildende;
• Arbeiter und Angestellte mit einem Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2001: 40034,15 Euro);
• Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie bis zu dessen Beginn krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens 65 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts beträgt;
• Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
• Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erbracht;
• Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarengesetz (BliwaG) anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind;
• Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung;
• Künstler und Publizisten unter bestimmten Voraussetzungen;
• Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld;
• Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, Winzer, Obst- und Gartenbauer und Unternehmer der Teichwirtschaft, die bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen der 20 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften versichert sind. Hier gibt es besondere Befreiungsmöglichkeiten;
• Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Personen, die eine solche Rente beantragt haben, sofern sie bisher eine bestimmte Zeit einer gesetzlichen Krankenkasse als Pflichtversicherte angehört haben und nicht anderweitig gesetzlich krankenversichert sind. Bei Nachweis einer bestehenden privaten Krankenversicherung ist in bestimmten Fällen eine Befreiung bei der Renten-Antragstellung möglich;
• Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen;
• Praktikanten, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hoch- oder Fachschule immatrikuliert sind oder keine Fachschule besuchen.

Jul 24, 2016gesundhe-admin
Restkostenversicherung für Beihilfeberechtigte - private Kranken-zusatzversicherung TippsPrivate Altersvorsorge – Aktien, Aktienfonds, Aktien-Clubs und Depots
  Weitere Artikel  
 
Muster-Tagesablauf mit einem Pflegetagebuch – Pflegeversicherung in Deutschland
 
Die Leistungen der Krankenkassen in Deutschland Teil II- detailliertere Information
 
Die Krankenversicherung, Angst vor dem Abzocken – empfehlenswerte Information
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Vertragsänderung und Leistungsfall in der Unfallversicherung

    Änderung der Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung Als eine während der Vertragsdauer zu erfüllende Obliegenheit kennen die AUB 2005 die unverzügliche Anzeige von Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. Die Ableistung […]

    Jun 24, 2015gesundhe-admin
  • Die Wahl der richtigen privaten Krankenversicherung – weitere Tipps und Angebote

    Das richtige Unternehmen. Wer einen Versicherungsmakler auf-sucht, der bekommt meistens ein wunderbares farbiges Computerprogramm vorgeführt, das am Ende der Beratung das angeblich beste Angebot ausspuckt. Leider ist es in Wahrheit […]

    Sep 30, 2016gesundhe-admin
  • Sekundäre Risikobegrenzungen – Ausschlüsse nach AHB

    Während sich die primären Risikobegrenzungen, wie aufgezeigt, bereits aus dem Gegenstand der Haftpflichtversicherung ergeben, sind die sekundären Risikobegrenzungen in Ziffer 7 der AHB unter der Bezeichnung Ausschlüsse zusammengefasst. -Vorsätzlich herbeigeführte […]

    Jul 20, 2015gesundhe-admin
  • Wohnumfeldverbesserung, Zuschusshöhe und Katalog möglicher Maßnahmen – Pflegeversicherung in Deutschland

    Wohnumfeldverbesserung Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, sind oft das Haus oder die Wohnung überhaupt nicht für eine Pflege geeignet. So sind beispielsweise die Türen oft zu schmal, um mit einem […]

    Jan 24, 2018gesundhe-admin
  • Leistungen der GKV – Private Krankenversicherung

    a) Leistungen zur Krankheitsverhütung und Prävention Das Gesetz schreibt vor, dass die Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur primären Prävention vorsehen. Leistungen zur Primärprävention sollen dabei den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern […]

    Jul 18, 2015gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr