Die private Lebensversicherung steht nicht in direkter Konkurrenz zur gesetzlichen Alterversorgung, sondern ergänzt diese. Die private Krankenversicherung (PKV) konkurriert dagegen mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um Personen, die zwischen beiden Alternativen wählen können. In diesem Fall spricht man von der ersatzweisen oder substitutiven Krankenversicherung. Die nicht-substitutive Krankenversicherung bietet demgegenüber ein vielfältiges Angebot an Krankenzusatzversicherungen, die gesetzlich Pflichtversicherten ergänzenden Schutz zur GKV bieten.
Der Zugang zur substitutiven Krankenversicherung ist auf Selbstständige, Beamte und abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze beschränkt. Letztere müssen seit dem Gesundheitsreformgesetz vom Februar 2007 zudem eine mindestens dreijährige Wartezeit erfüllen, in der ihr Einkommen durchgängig die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat; sie haben alternativ die Möglichkeit, als freiwillig Versicherte in der GKV zu bleiben.
Änderungen der rechtlichen Grundlagen und des Leistungskatalogs in der GKV haben daher meistens auch Auswirkungen auf die Privatversicherung. GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz legt beispielsweise fest, dass ab 1. Juli 2007 der Standardtarif. der im Wesentlichen die Leistungsstruktur der GKV nachbildet, allen offensteht, die früher einmal privat krankenversichert waren. Zudem haben Personen, die nicht zweifelsfrei einem System zugeordnet werden können, ebenfalls Zugang zum Standardtarif.
Seit 1. Januar 2009 muss darüber hinaus ein Basistarif angeboten werden. Während eines halben Jahres, von Januar bis Juni 2009, dürfen dann auch freiwillig gesetzlich Versicherte, die bis dahin mindestens drei Verdienstjahre oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung vorweisen können, ohne Gesundheitsprüfung in den Basistarif eines Versicherers ihrer Wahl übertreten. Zudem dürfen bereits privat Versicherte in den Basistarif jedes anderen PKV-Anbieters wechseln. Der Einheitsbeitrag des Basistarifs darf versicherungsmathematisch kalkuliert werden, ist aber per Gesetz auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Bei der Risikobeurteilung privater Krankenversicherungstarife ist es wichtig, den Gesundheitszustand der versicherten Person möglichst genau einzuschätzen. Dabei spielen Vorerkrankungen eine große Rolle, ebenso wie subjektive Risikofaktoren. Bei diesen handelt es sich um Hobbys, Ernährungsverhalten oder berufliche Einflüsse, aber auch um Dinge, wie den psychischen Allgemeinzustand oder die Neigung zu Arztbesuchen und Medikamentengebrauch. Durch Selbstbehalte und Beitragsrückgewähr, wenn im Laufe eines Jahres keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen worden sind, lassen sich die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Krankheitskosten mildern.
Alle Arten der Krankenversicherung verzeichnen mit zunehmendem Alter stark ansteigende Krankheitskosten. Um die Beitragsentwicklung dennoch kontrollieren zu können, wird in jungen Jahren ein höherer Beitrag als erforderlich erhoben, um damit den voraussichtlichen Mehr- ‚bedarf im Alter vorzufinanzieren. Dadurch wird, wie in der Lebensversicherung, zunächst eine Deckungsrückstellung aufgebaut, die später wieder abgebaut wird. Diese Deckungsrückstellung heißt in der Krankenversicherung Alterungsrückstellung.
Die traditionelle Beitragskalkulation berücksichtigt Stornogewinne, da die Alterungsrückstellung von Versicherten, die ihren Vertrag kündigen, beim Versichertenkollektiv verbleibt. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ein Teil der Alterungsrückstellung von ab diesem Zeitpunkt verkauften Tarifen portabel gestaltet. Dieser Teil kann fortan von Versicherten mitgenommen werden, die das Versicherungsunternehmen wechseln möchten. Bis dahin müssen diese Personen beim neuen Versicherer ihre Alterungsrückstellung komplett neu aufbauen, sodass sich ein Wechsel des Krankenversicherers für sie künftig preiswerter gestalten wird. Insgesamt wird das Beitragsniveau allerdings durch den Wegfall eines Teils der Stornogewinne steigen.
Neben dem altersbedingten Kostenanstieg unterliegen die Krankheitskosten einem allgemeinen Trend, der von der Kostenentwicklung und dem technischen Fortschritt in Medizin und Arzneimittelforschung ausgeht. Deshalb dürfen Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge diesem Kostentrend anpassen, im Regelfall also erhöhen. Zudem wurde im Jahr 2000 ein 10-prozentiger Beitragszuschlag eingeführt, der nur bis zum 65. Lebensjahr zu bezahlen ist und ebenfalls eine Rückstellung aufbaut, die den infolge des medizinischen Fortschritts vorhersehbaren Kostenanstieg dämpfen soll.
Die Beitragskalkulation erfolgt wegen des Aufbaus von Alterungsrückstellungen nach Art der Lebensversicherung. Der Leistungscharakter der PKV kann jedoch sowohl dem der Schadenversicherung entsprechen – mit an der Höhe des Schadens, in diesem Fall den Krankheitskosten, orientierten Leistungen – als auch dem der Summenversicherung. Im letzten Fall spricht man von Tagegeldtarifen. Die Leistungen werden nicht nur einmalig gezahlt, sondern im Grundsatz bei jeder Erkrankung. Bestimmte Behandlungsformen können allerdings nach Kostenhöhe und Häufigkeit begrenzt werden.
a) Krankenversicherung im engeren Sinn
Die Leistungsstruktur der privaten Krankenversicherung umfasst grundsätzlich die nachteiligen materiellen Folgen von als medizinisch notwendig definierten Heilbehandlungen wegen Erkrankungen oder Unfällen, sofern diese nicht vertraglich ausgeschlossen sind. Zum einen betrifft dies die unmittelbaren Behandlungskosten, wie Arzthonorare, Medikamente, Heilmittel und Krankenhauskosten, daneben aber auch den Verdienstausfall während der Erkrankung und Rehabilitationsmaßnahmen. Im Rahmen der Krankheitskostenvollversicherung werden normalerweise verschidene Versicherungsbausteine angeboten, die aus dem folgenden Katalog von Leistungsarten entnommen werden. Diese Bausteine können teilweise auch selbstständig angeboten werden als Zusatztarife für gesetzlich Krankenversicherte.
• Allgemeine ambulante Arztbehandlung: Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten haben Angehörige der PKV die Möglichkeit der freien Wahl unter niedergelassenen Ärzten und anerkannten Heilpraktikern. Es werden die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet, für die der Versicherte zunächst in Vorlage treten muss.
• Allgemeine stationäre Heilbehandlung: Auch bei der Wahl von öffentlichen oder privaten Krankenhäusern sind PKV-Versicherte im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten frei, sofern diese unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten. Bei Anstalten, die auch Sanatoriums- und Kurbetrieb durchführen, ist eine Genehmigung durch das Versicherungsunternehmen erforderlich. Es bescheinigt dem Patienten durch eine Versicherungskarte, die dem Krankenhausbetreiber vorzulegen ist, die Kostenübernahme.
• Zahnbehandlung und Zahnersatz: Es erfolgt Kostenerstattung für zahnmedizinische Behandlung, Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen, die je nach Tarif in Qualität und Umfang über gesetzliche Pflichtleistungen deutlich hinausgehen können. Wie in der GKV erfolgt nur die Erstattung für Zahnbehandlung zu 100 %, bei den weitergehenden Leistungen sind Selbstbehalte von mindestens 10% der Kosten üblich. Mit der Einführung eines Sonderbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung, der exklusiv Zahnersatzkosten abdecken soll, haben Privatversicherer die Möglichkeit erhalten, diese Leistungen als Zusatzversicherungen auch für gesetzlich Versicherte anzubieten.
• Krankenhauskostenversicherung: Mit dieser Zusatzversicherung können gesetzlich Versicherte den Leistungsumfang ihrer Versicherung bei Krankenhausaufenthalten aufstocken; sie kann also nicht im Rahmen der Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen werden. Versichert werden kann privatärztliche oder Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein oder Zweibettzimmer.
• Krankenhaustagegeldversicherung: Versicherte können durch die Leistungen dieser Versicherung über den Krankenhausaufenthalt hinausgehende Kosten decken. Für jeden Tag eines stationären Krankenhausaufenthalts wird ein bestimmter Tagessatz gezahlt, und zwar wie bei jeder Tagegeldversicherung ohne Zweckbindung und unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in entsprechender Höhe anfallen.
• Krankentagegeldversicherung: Für jeden Tag, für den eine ärztliche Krankenbescheinigung vorgelegt wird, wird ein vereinbarter Tagessatz geleistet. Der Versicherungsschutz soll den Verdienstausfall im Krankheitsfall ersetzen. Angestellte versichern Krankheitsfälle erst ab dem Ablauf der normalerweise sechswöchigen Frist, während der der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Beamte benötigen diesen Tarif nicht.
• Auslandsreisekrankenversicherung: Die Auslandsreisekrankenversicherung deckt die Kosten akut notwendiger medizinischer Maßnahmen bei Erkrankungen im Ausland, insbesondere einen eventuell nötigen Rücktransport. Die Versicherung wird vor allem von gesetzlich Versicherten abgeschlossen, da der entsprechende Schutz im Rahmen der Krankheitskostenvollversicherung für Privatversicherte mit abgedeckt ist. ln der Regel lassen derartige Tarife Versicherte nur bis zu einem Höchstalter von in der Regel 65 oder 70 Jahren zu, die Dauer des Auslandsaufenthaltes ist bei Standardangeboten für Urlaubsreisende auf sechs Wochen begrenzt.
b) Pflegekrankenversicherung
Es handelt sich hierbei um einen erst seit den 80er Jahren weiter verbreiteten Versicherungszweig. Die Einführung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung im Jahre 1995 betraf gesetzlich wie privat Krankenversicherte und schrieb für beide Versicherungssysteme einheitliche Leistungen vor. Freiwillig gesetzlich Versicherte können die Pflegepflichtversicherung wie privat Versicherte im Rahmen der privaten Krankenversicherung abschließen.
Da die Leistungen der Pflichtversicherung begrenzt sind, werden zur Aufstockung Zusatzversicherungen angeboten. Die Leistungsstruktur besteht in Geldleistungen für spezifische Pflege- und Betreuungsmaßnahmen. Sie werden gezahlt bei ärztlich attestierter Pflegebedürftigkeit, also wenn ein voraussichtlich unbefristeter Pflegebedarf besteht.
• Pflegekostenversicherung: Bis zu einer vereinbarten Obergrenze werden die tatsächlich anfallenden Kosten für Pflegepersonal erstattet. Eine Betreuung durch Angehörige ist dadurch nicht abgedeckt.
• Pflegetagegeldversicherung: Analog zu anderen Tagegeldversicherungen wird im Fall der attestierten Pflegebedürftigkeit für jeden Tag ein vereinbarter Tagessatz geleistet, bei dessen Verwendung der Versicherte frei ist. Die Zahlung erfolgt daher auch, wenn die Pflege durch Angehörige erbracht wird.