Als Versicherungsfall gilt in der KH-Versicherung das Ereignis, das Ansprüche gegen den VN (bzw. die mitversicherten Personen) zur Folge haben kann.
Obliegenheiten im Versicherungsfall
a) Anzeigepflichten
• Der Versicherungsfall ist dem VR vom Versicherten innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen (Schadenanzeige).
Die Anzeigepflicht besteht nicht, soweit der Versicherte einen Schadensfall nach Maßgabe der Sonderbedingung zur Regelung von kleinen Sachschäden selbst regulieren will, um nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheits- bzw. Schadenklasse zu gelangen. Die Kleinschaden- Grenze liegt in der Regel bei 500,00 €. Der Schaden kann bis zum Ende des Kalenderjahres nachgemeldet werden, wenn die Selbstregulierung nicht gelingt oder ein weiterer Schaden im gleichen Kalenderjahr zur Regulierung gemeldet worden ist. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
• Wird gegen den Versicherten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein
Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, besteht unverzügliche Anzeigepflicht, auch wenn der Versicherungsfall bereits angezeigt ist.
• Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem VN geltend, muss dies dem VR innerhalb einer Woche gemeldet werden.
• Eine weitere unverzügliche Anzeigepflicht entsteht, wenn der Geschädigte
zivilgerichtliche Maßnahmen einleitet (z.B. Mahnbescheid, Klage). Gegen einen Mahnbescheid, Arrest und eine einstweilige Verfügung muss der Versicherte ggf. den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch gegen einen Mahnbescheid) einlegen, wenn eine Weisung des Versicherers zwei Tage vor Fristablauf noch nicht vorliegt.
• Aufgrund seines Direktanspruches ist auch der geschädigte Dritte verpflichtet, seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadenereignis dem VR in
Textform anzuzeigen. Durch die Fristversäumnis geht der Anspruch im Regelfall jedoch nicht verloren.
b) Aufklärung- und Schadenminderungspflicht
Der Versicherte ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens beitragen kann. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen. Zur Aufklärungspflicht zählt insbesondere, das Formular für die Schadenanzeige vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Versicherte hat sich an der Unfallstelle eine angemessene Zeit aufzuhalten, damit er mit seinen Aussagen zur Aufklärung des Unfallherganges beitragen kann und damit die notwendigen Feststellungen zur Person, zur Unfallbeteiligung usw. getroffen werden können.
Wird z.B. ein geparktes Fahrzeug beschädigt und ist der Geschädigte nicht anwesend, hat der Schädiger nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit eine nahe gelegene Polizeidienststelle zu informieren, damit der Geschädigte ermittelt werden kann. Eine Nachricht an der Windschutzscheibe genügt nicht sondern gilt als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Auch der Genuss von Alkohol und die dadurch drohende Strafverfolgung rechtfertigen nicht, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, da die Fahruntüchtigkeit eine generell aufklärungsbedürftige Tatsache ist. Ebenfalls stellt der Nachtrunk eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn dadurch die Feststellung des Blutalkoholspiegels im Unfallzeitpunkt erschwert oder unmöglich gemacht werden soll. Der VR ist in jedem Falle über die getrunkene Alkoholmenge aufzuklären.
Weitere Beispiele für die Verletzung der Aufklärungspflicht:
• Angabe eines falschen Fahrers,
• falsche Angaben zum Unfallhergang,
• Verschweigen einer Schwarzfahrt.
c) Anerkennungsverbot
Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Der VR will durch diese Bestimmung sicherstellen, dass die Rechtslage in den weiteren Verhandlungen oder in einem Prozess nicht verschlechtert wird.
Die Bestimmung gilt nicht für die Selbstregulierung kleinerer Sachschäden im Rahmen der Klein- schaden-Grenze.
Leistungen an den Geschädigten
Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Macht der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen den VR geltend, hat dieser den Schadenersatz in Geld zu leisten. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass den Geschädigten ein die Ersatzpflicht einschränkendes mitwirkendes Verschulden nicht trifft.
Sachschäden und Folgekosten
a) Totalschaden am Fahrzeug
Ein Totalschaden liegt in folgenden Fällen vor:
• Die Reparatur ist technisch nicht mehr möglich (sog. technischer Totalschaden).
Der Geschädigte kann die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug fordern. Wiederbeschaffungskosten sind die Kosten, die für ein vergleichbares Fahrzeug mit Werkstattgarantie anfallen. Sie liegen zwischen 15 % und 25 % über dem Zeitwert, also dem Betrag, der beim Verkauf des unbeschädigten Fahrzeugs erzielt worden wäre.
• Die Reparatur ist wirtschaftlich nicht zu vertreten, da die Reparaturkosten den Wert
des Wagens wesentlich übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Die Rechtsprechung bejaht im Kfz-Schadensbereich einen wirtschaftlichen Totalschaden erst dann, wenn der Schadensbetrag (Reparaturkosten einschließlich einer Wertminderung) mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes beträgt.
Beispiel:
Nach einem Unfall lässt der Geschädigte seinen 7 Jahre alten Pkw in einer Fachwerkstatt reparieren und legt eine Reparaturkostenrechnung in Höhe von
5900,00 € vor. Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (Gebrauchtwagen) beträgt 5000,00 €. Da die 130%-Grenze noch nicht überschritten wird, kann der Geschädigte hier, soweit er reparieren lässt, auf der Basis der nachgewiesenen höheren Reparaturkosten abrechnen. Ansonsten steht ihm nur ein Wertersatzanspruch auf der Basis der wirtschaftlicheren Ersatzbeschaffung zu. Zeigt sich erst während der Instandsetzung, dass die Reparatur unwirtschaftlich ist, muss der höhere Betrag ersetzt werden. Insoweit trägt der ersatzpflichtige VR das Prognoserisiko.
Lässt der Geschädigte reparieren, obgleich die Überschreitung der 130%-Grenze vorher bekannt ist, steht ihm nur der Wiederbeschaffungswert und nicht noch die 30% zu.
• Das beschädigte Fahrzeug war fast neu, und es sind erhebliche Schäden entstanden (sog. unechter Totalschaden). Die Entschädigung auf Neuwagenbasis ist nach der Rechtsprechung bei Laufleistungen bis 1000 km möglich. Bei echtem Totalschaden darf ein Restwert des zerstörten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug nicht abgezogen werden.
b) Reparatur des Fahrzeuges
Der Geschädigte kann die Reparaturkosten erstattet verlangen, die aufgrund eines Sachverständigengutachtens für die Instandsetzung in einer anerkannten Fachwerkstatt aufgewendet werden müssen. Ist der Schaden nur gering (bis 500,00 € bei unter 5 Jahre alten Fahrzeugen), genügt für die Schadensfeststellung der Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Führt die Reparatur zu einer Wertverbesserung, z.B. weil Verschleißteile durch neue Teile ersetzt wurden, wird ein Abzug neu für alt vorgenommen. Geringe Differenzen zwischen Gutachten und späterer Werkstattrechnung sind unerheblich. Ansonsten muss eine Abstimmung zwischen Sachverständigen und Werkstatt erfolgen.
Besonderheit: Regelungen zum Mehrwertsteuerersatz
Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten schließt die auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuer nur dann ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei Reparatur durch eine Werkstatt ist die auf die Reparaturkosten entfallende Mehrwertsteuer also in jedem Falle zu ersetzen. Wird der Schadenersatzanspruch auf Gutachtenbasis mit dem ersatzpflichtigen Versicherer abgerechnet, kann dies bezüglich der Mehrwertsteuer zu folgenden Auswirkungen führen:
• Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann nur der durch den Gutachter festgestellte Schadenbetrag ohne Mehrwertsteuer gefordert werden.
• Bei Reparaturen in Eigenregie kann die auf gekaufte Ersatzteile angefallene Mehrwertsteuer gefordert werden.
• Bei einer Ersatzbeschaffung statt Reparatur kann die Mehrwertsteuer aus den fiktiven Reparaturkosten gefordert werden, wenn ein Neufahrzeug gekauft wurde.
• Beim Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler fällt für dessen Kauf die Mehrwertsteuer jedoch nur in Höhe des Unterschieds zwischen Händlereinkaufs- und
Verkaufspreis (Händlerspanne) an. Hier muss im Einzelfall die Höhe der ersatzpflichtigen Mehrwertsteuer bestimmt werden.
c) Wertminderung
Ein repariertes Fahrzeug kann im Wert gemindert sein.
• Die Reparatur hat nicht völlig den früheren Zustand herbeiführen können (sog. technischer Minderwert). Aufgrund der heutigen Reparaturtechnik spielt der technische Minderwert keine Rolle mehr. Er kann in Ausnahmefällen (z. B. bei Rahmenschäden) noch in Betracht kommen.
• Der Verkaufswert ist gemindert, da dem Fahrzeug der Mangel eines
Unfallfahrzeuges anhaftet (sog. merkantiler Minderwert).
Unfallschäden, ausgenommen geringfügige, sind einem Kaufinteressenten offen zu legen. Der Käufer eines solchen Fahrzeuges ist regelmäßig nur bereit, das Fahrzeug gegen einen Preisnachlass zu erwerben, da er verborgene Mängel trotz einwandfreier ‚Reparatur befürchtet. Dieser merkantile Minderwert ist dem Geschädigten zu ersetzen. Der Minderwert wird in der Regel durch den Sachverständigen geschätzt. Bestimmende Merkmale für die Schätzung sind u. a. das Alter des Kfz, die Fahrleistung und eventuelle Vorschäden. Je nach Alter/Fahrleistung des Kfz sind i. d. R. zwischen 10% und 30% der Reparaturkosten als Wertminderung zu ersetzen. Bei älteren Fahrzeugen (z.B. älter als 5 Jahre oder bei einer Fahrleistung von mehr als 100 000 km) entfällt eine Wertminderung, ebenso bei Bagatellschäden oder bei erheblichen Vorschäden.
d) Mietwagenkosten
Für die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte einen Mietwagen benutzen und die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Er muss sich jedoch die ersparten Eigenbetriebskosten (z.B. für 01, Reifenverschleiß) anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung kann der Mietkostenersatz daher um 10-15% gekürzt werden. Außerdem muss der Geschädigte bei einer längeren Anmietung mehrere Angebote einholen und eine preisgünstige Mietwagenfirma wählen, wenn er weitere Abzüge durch den VR vermeiden will. Schließlich sollte er bedenken, dass ein Teil der Mietwagenkosten selbst getragen werden muss, wenn später ein Mitverschulden am Unfall festgestellt wird.
Nach einer Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) sollen die KH-Versicherer nur noch pauschale Tagessätze erstatten, da sich im Mietwagengeschäft längst Tages- oder Wochenpauschalpreise mit fester, zum Teil auch unbegrenzter Kilometerzahl durchgesetzt haben. Aufgrund seiner Schadenminderungspflicht muss der Geschädigte sein Fahrzeug zügig reparieren lassen bzw. Ersatz beschaffen. Das Sachverständigengutachten enthält meistens eine Angabe zur Dauer der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung.
e) Nutzungsausfall
Verzichtet der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall auf das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit der Reparatur oder bei einem Totalschaden für die Dauer der Wiederbeschaffung, so kann er zum Ausgleich für die ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Nutzungsausfall verlangen. Der Nutzungsausfall steht für die Zeit zu, für die ein Mietwagen zugestanden hätte. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird beim Kfz auf der Grundlage von Tabellen in Tagessätzen je nach Wagentyp berechnet.
Gruppe | pro Tag | Fahrzeugtyp |
A | 27,00 € | Daihatsu Cuore, Peugeot 106, Renault Twingo |
B | 29,00 € | Fiat Punto 1.2 S, Opel Corsa, Renault Clio 1.2, VW Polo Classic |
C | 34,00 € | Mazda 323 1.4, Opel Astra, VW Golf 55 kW |
D | 38,00 € | Audi A2 1.4 TDI, Mini Cooper, VW Golf TD |
E | 43,00 € | BMW 316 i, Mercedes-Benz A 190, Nissan Almera 2.2 dci |
F | 50,00 € | Audi A4 1.8 T, BMW 318 CL, Mercedes C 180/200 |
G | 59,00 € | Audi A6 1.9 TDi, BMW 520i, Ford Cougar, Volvo V70 2.4 |
H | 65,00 € | BMW 525 touring, Mercedes-Benz E 200 |
I | 79,00 € | Audi A6 2.5 TD, Mercedes-Benz E 320 CDI, Porsche Boxter |
K | 91,00 € | Audi A8, Jaguar XJ 64.0, Porsche 911 Carrera |
L | 99,00 € | BMW 750i, Jaguar XKR Coupe, Mercedes CL 600 |
Bei größeren Schäden eines unverschuldeten Unfalls übernimmt die gegnerische Versicherung die angemessenen Kosten für die Schadenbegutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen.
f) Weitere Schadenersatzansprüche
Als weitere Schadenersatzansprüche können infrage kommen: Abschlepp-, Bergungs-, Verschrottungs-, Finanzierungs- und Sachverständigenkosten, Gebühren für die Ab- und Anmeldung, Kosten für Nummernschilder, Gebühren eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes, Auslagenpauschale für Telefon, Porto, Fahrtkosten. Sachverständigenkosten werden erst ab einer bestimmten Schadenshöhe (i. d. R. mindestens 1 000,00 €) erstattet. Diese Begrenzung gilt nicht für das Beweissicherungsgutachten.
Personenschäden
a) Ansprüche des Verletzten
• Heilbehandlungskosten
Hierzu zählen: Arztkosten, Krankenhauskosten, Kosten für Arzneien, Kosten einer notwendigen Kur oder kosmetischen Operation. Kosten des Krankenhausaufenthaltes werden nach den persönlichen Verhältnissen erstattet. Hätte der Geschädigte beispielsweise in sonstigen Fällen ein Einbettzimmer in Anspruch genommen, ist der VR in diesem Rahmen ersatzpflichtig. Zur Vorteilsausgleichung werden ersparte Verpflegungskosten mit einem bestimmten Tagessatz in Abzug gebracht. Ist der Geschädigte Mitglied einer Krankenkasse, tritt diese in Vorleistung. Der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den VR geht insoweit auf die Krankenkasse über
• Rente
Eine Rente kommt infrage, wenn der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen teilweise oder vollständig invalide ist. Müssen an den Geschädigten Rentenzahlungen geleistet werden und übersteigt der Kapitalwert der Rente die VS oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VS, so ist die zu leistende Rente nur im Verhältnis der VS oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente zu erstatten. Der Rentenwert ist auf Grund einer von der BaFin entwickelten oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu berechnen.
• Sonstige Kosten aufgrund vermehrter Bedürfnisse
Es handelt sich um Kosten infolge einer Verletzung mit Dauerfolgen, wie z.B. für Pflegepersonal, Gymnastik, Massagen, regelmäßige Kuren, orthopädische Hilfsmittel.
• Verdienstausfall
Der Verdienstausfall durch Minderung der Erwerbsfähigkeit ist zu ersetzen.
Ist der Verletzte Arbeitnehmer, entsteht ihm zunächst kein Verdienstausfall, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezüge für einen bestimmten Zeitraum weiterzuzahlen. Erst mit Fortfall oder Minderung der Leistungen (z. B. Krankengeld) entsteht ein eigener Verdienstausfall. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geht der Anspruch des Geschädigten insoweit auf den Arbeitgeber über, als er das Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungsträger sowie Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Eine vergleichbare Regelung findet sich für die Fortzahlung der Dienstbezüge von Beamten.
Schmerzensgeld
Die KH-VR orientieren sich regelmäßig an Vergleichsfällen, die von Gerichten entschieden und in Schmerzensgeldtabellen erfasst sind.
Hacks, Ring, Böhm: Schmerzensgeldbeträge
b) Ansprüche von Angehörigen
Führt die Unfallverletzung zum Tod, stehen den Hinterbliebenen eigene Schadenersatzansprüche zu. Hierzu zählen vor allen Dingen die Beerdigungskosten und Unterhaltsansprüche. Ein Schmerzensgeld können die Hinterbliebenen als mittelbar Geschädigte in der Regel nicht geltend machen. Ausnahmsweise kann ein Schmerzensgeld zugestanden werden, wenn das unmittelbare Miterleben des Unfalls zu nachhaltigen seelischen Störungen geführt hat. Bei Verletzung oder Tötung einer Hausfrau richtet sich die Entschädigung danach, ob und in welchem Umfang eine Hilfskraft verpflichtet werden muss. Die Höhe der Ersatzleistung wird von vielen Faktoren bestimmt, wie beispielsweise Zahl der Familienmitglieder, Vorhandensein betreuungsbedürftiger Kinder, Umfang der anfallenden Arbeiten.
Leistungsfreiheit im Innenverhältnis
Die Nichterfüllung der Rechtspflichten bzw. Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag kann im Innenverhältnis, also im Verhältnis des VN (bzw. der mitversicherten Personen) zum VR, zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes (Deckungsanspruches) aus der KH-Versicherung führen.
Gegenüber dem geschädigten Dritten kann der VR jedoch eintrittspflichtig sein. Inwieweit der VR daraufhin zum Regress berechtigt ist, ist in nächstem Artikel dargestellt.
– Verstoß gegen eine Rechtspflicht
Beispiel:
Dem VN wurde eine vorläufige Deckungszusage erteilt und zu einem späteren Zeitpunkt der Versicherungsschein mit allen Informationen und Belehrungen auch über die nicht rechtzeitige Zahlung zugestellt. Er versäumt schuldhaft, den Einlösungsbeitrag innerhalb der vorgesehenen Frist zu zahlen und der Verzug ist eingetreten. Nach den Bestimmungen des neuen WG, die in zukünftige AKB eingearbeitet werden, stellt sich die Situation rechtlich wie folgt dar:
Durch die Nichteinlösung des Hauptvertrages innerhalb der vorgesehenen Frist (i. d. R. zwei Wochen) ist der VN mit der Prämienzahlung in Verzug. Mit Eintritt des Verzuges endet der Vertrag über die vorläufige Deckung und damit auch der vorläufige Versicherungsschutz. Versicherungsfälle bis zum Eintritt des Verzuges sind demzufolge noch gedeckt.
Nach den AKB, die vor der VVG-Reform entwickelt wurden, tritt der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung rückwirkend außer Kraft mit der Folge, dass auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle kein Versicherungsschutz mehr besteht. Die Mehrwertsteuer wird nur unter folgenden Voraussetzungen erstattet:
– Sie ist im Rahmen der Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen.
– Der VN ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Gegenüber einer mitversicherten Person (z. B. einem berechtigten Fahrer) bleibt der VR im Innenverhältnis leistungspflichtig, soweit die mitversicherte Person die Umstände für die Leistungsfreiheit nicht zu vertreten hat und sie ihr weder bekannt noch grob fahrlässig nicht bekannt waren. Insoweit ist die Bestimmung in § 3 (3) AKB, wonach die Leistungsfreiheit gegenüber dem VN auch gegenüber mitversicherten Personen gilt, für die KH-Versicherung nicht anzuwenden.
Verstoß gegen eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall
Zu den Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind.
Beispiel:
Der VN hat Übungsfahrten eines Freundes im öffentlichen Verkehrsraum zur Vorbereitung auf die Fahrprüfung zugelassen. Dabei kommt es zu einem Unfall mit schwerer Gesundheitsschädigung eines Dritten. Der VR wird den Schaden des Dritten decken und dann bei dem VN und dem Fahrer Regress im Rahmen seiner Leistungsfreiheit (bis max. 5000,00 € sowohl beim VN als auch beim Fahrer) nehmen. Das Verhalten stellt einen Verstoß gegen die Führerscheinklausel dar. Die Obliegenheitsverletzung ist als verschuldet und die Schädigung als kausal anzusehen, sodass den VN und auch den Fahrer die Folgen dieser Obliegenheitsverletzung treffen.
Die AKB sehen für die Kraftfahrtversicherung grundsätzlich die Leistungsfreiheit des VR vor, wenn gegen eine der folgenden, vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, verstoßen wird:
• Verwendungsklausel
• Schwarzfahrtklausel
• Gefahrgutklausel
• Rennveranstaltungsklausel
• Führerscheinklausel
• Trunkenheitsklausel
In diesem Zusammenhang ist für die KH-Versicherung nach den AKB i. V. mit der KfzPflVV jedoch zu beachten:
1. Gegenüber dem VN, dem Halter oder dem Eigentümer ist der VR bei Verletzung der Schwarzfahrtklausel, der Führerscheinklausel und der Trunkenheitsklausel nur
dann von der Leistungspflicht befreit, wenn der VN, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
2. Bei Gefahrerhöhung (die Rechtsfolgen sind grundsätzlich im VVG geregelt) oder Verletzung der vorgenannten vertraglichen Obliegenheiten, die vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, ist die Leistungsfreiheit in der KH-Versicherung gegenüber dem VN und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens
je 5000,00 € beschränkt. In diesen Fällen beschränkt sich die Leistungspflicht des VR nach den AKB ferner auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Die Beschränkung auf 5000,00 € gilt nicht für die Schwarzfahrt, wenn der Fahrer das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung (z.B. Diebstahl) erworben hat.
Diese Bestimmungen der KfzPflVV befinden sich auch in den AKB. Da der VR in der Regel dem geschädigten Dritten gegenüber leistungspflichtig ist, wird er den Betrag, bis zu dem er im Innenverhältnis leistungsfrei ist im Wege des Rückgriffs zurückverlangen.
– Verstoß gegen eine Obliegenheit im Versicherungsfall
Beispiel:
Nach einem verschuldeten Unfall begeht der Versicherte Fahrerflucht, um sich einer Bestrafung zu entziehen. Aufgrund von Zeugenbeobachtungen kann er ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden. Bei Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsfall richtet sich der Umfang der Leistungsfreiheit im Innenverhältnis nach den Bestimmungen der AKB in Verbindung mit der KfzPflVV. Die Leistungsfreiheit ist auf 2500,00 € begrenzt, wenn die vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Sie erhöht sich auf 5 000,00 €, wenn die Aufklärungspflicht (z. B. durch Unfallflucht) oder Schadenminderungspflicht (z. B. durch unterlassene Hilfeleistung) vorsätzlich und besonders schwerwiegend verletzt wird.
Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch falsche Angaben kann der VR nur dann Leistungsfreiheit geltend machen, wenn er den Versicherten hierauf ausdrücklich, z. B. durch hervorgehobenen Druck auf dem Formular für die Schadenanzeige, hingewiesen hat. Der VR bleibt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit insoweit leistungspflichtig, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem VR obliegenden Leistung gehabt hat (Kausalitätsprinzip).
Wird die Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit insoweit unbeschränkt. Dies gilt auch für den erlangten Mehrbetrag aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, wenn diese wegen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auf falschen Voraussetzungen beruht.
Hinweis: Regress des KH-Versicherers
Der Regress in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist im Zusammenhang mit dem Übergang von Ersatzansprüchen dargestellt.