Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
2.1 Invaliditätsleistung
2.2 Übergangsleistung
2.3 Tagegeld
2.4 Krankenhaustagegeld
2.5 Krankenhaustagegeld plus (KHT plus)
2.6 Todesfallleistung
2.7 Kosten für kosmetische Operationen
2.8 Bergungs- und Rettungskosten
2.9 Zuwachs von Leistung und Beitrag
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
6 Was müssen Sie
– bei vereinbartem Kinder-Tarif
– bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
9 Wann sind die Leistungen fällig?
Die Versicherungsdauer
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?
Der Versicherungsbeitrag
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen?
Weitere Bestimmungen
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
14 Wie können Sie den Verlust von Ansprüchen vermeiden?
15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
16 Welches Gericht ist zuständig?
17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
18 Welches Recht findet Anwendung?
Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
– ein Gelenk verrenkt wird oder
– Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
2.1 Invaliditätsleistung
Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
Die Invalidität ist
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
– innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
Für Unfallversicherungen von Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen, Heilpraktikern/innen, Hebammen und Entbindungspflegern
der Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde, des Krankenpflegepersonals (Krankenschwester/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer/in) von Tierärzten/innen und Studenten/innen der Tierheilkunde und
von Chemikern und Desinfektoren besteht abweichend von Ziffer 2.1.1.1 auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die infektionsbedingte Invalidität
– innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und
– innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren drei Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
Art und Höhe der Leistung:
Die Invaliditätsleistung zahlen wir
– als Kapitalbetrag oder ganz oder teilweise als Rente, wenn Sie es wünschen, bei Unfällen der versicherten Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres,
– als Rente nach Ziffer 2.1.2.3 bei Unfällen nach diesem Zeitpunkt.
Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
Arm im Schultergelenk | 70 | % |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks | 65 | % |
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks | 60 | % |
Hand im Handgelenk | 55 | % |
Daumen | 20 | % |
Zeigefinger | 10 | % |
anderer Finger | 5 | % |
Bein über der Mitte des Oberschenkels | 70 | % |
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels | 60 | % |
Bein bis unterhalb des Knies | 50 | % |
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels | 45 | % |
Fuß im Fußgelenk | 40 | % |
große Zehe | 5 | % |
andere Zehe | 2 | % |
Auge | 50 | % |
Gehör auf einem Ohr | 30 | % |
Geruchssinn | 10 | % |
Geschmackssinn | 5 | % |
Für Angehörige von Heilberufen gelten stattdessen, sofern besonders beantragt, als feste Invaliditätsgrade – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
eines Armes oder einer Hand im Handgelenk 100%
eines Daumens oder Zeigefingers 60%
eines anderen Fingers 20%
eines Beines oder Fußes 70%
einer großen Zehe 8%
einer anderen Zehe 3%
eines Auges 80%
des Gehörs auf beiden Ohren 70%
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
Progressive Invaliditätsstaffeln, je nach Vereinbarung: Grundlage für die Invaliditätsleistung ist der nach den Bemessungsgrundsätzen der Ziffern 2.1.2.2.1 bis 2.1.2.2.4, festgestellte unfallbedingte Invaliditätsgrad. Der Berechnung der Invaliditätsleistung werden folgende Versicherungssummen zu Grunde gelegt:
Bei der progressiven Invaliditätsstaffel U 225
– Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
– für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Invaliditätssumme,
– für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditäts-grades die dreifache Invaliditätssumme.
Bei progressiven Invaliditätsstaffel U 350
– Für den 25 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
– für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Invaliditätssumme,
– für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Invaliditätssumme.