Allgemeine Hinweise zur Direktversicherung
Die Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung ist nicht nur mit einer Kapitallebensversicherung möglich. Machbar ist diese Form der Altersvorsorge auch mit der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie mit der Leibrentenversicherung.
Die Strukturen und Erklärungen zu diesen beiden Geldanlageformen sind in separaten Abschnitten des Buches beschrieben. Als Direktversicherung halte ich jedoch die KLV für favorisiert.
Arbeitgeber und Gruppentarife
Sollte während der Laufzeit der Direktversicherung der Arbeitgeber gewechselt werden, so geht zunächst der Lebensversicherungsvertrag in das Privateigentum des Sparers über und kann auch als private Altersversorgung weiter geführt werden. Wie vielfach angenommen wird, gehen dem Sparer die Beiträge also nicht verloren, wenn diese Vertragsgestaltung, wie zuvor beschrieben, gewählt wird.
Der Vertrag kann auch bei dem neuen Arbeitgeber wieder als Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung eingesetzt werden. Die Steuervorteile bleiben die gleichen.
Anders sieht es mit dem Gruppenversicherungsrabatt aus. Hat der neue Arbeitgeber keine Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen beziehungsweise kein Versorgungswerk, entfällt auch der Rabatt. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber können durchaus sinnvoll sein, gerade in Verbindung mit einem Versorgungswerk. Um einen Gruppenversicherungsvertrag zu installieren, benötigt man zehn oder mehr Personen, die sich versichern wollen. Für ein
Versorgungswerk reichen meist zwei Personen aus.
Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung
• Das Endalter des Direktversicherungsvertrages muss zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr abgeschlossen sein. Der versicherte Arbeitnehmer muss bei der Fälligkeit der Ablaufleistung mindestens das 59. Lebensjahr vollendet haben.
• Eine Beleihung oder Abtretung, zum Beispiel für die Eigenheimfinanzierung, eines dem Arbeitnehmer unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts muss ausgeschlossen sein.
• Die Beiträge zur Direktversicherung müssen aus dem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.
• Eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein.
Die maximale Förderbarkeit bezüglich der Steuer-vergünstigung liegt zur Zeit bei einem Jahresbeitrag von 3 408€. Sind jedoch mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, so können für einzelne Arbeitnehmer Jahresbeiträge bis zu 4200€ bzw. monatlich 350€ abgeschlossen und pauschal versteuert werden. Wichtig hierfür ist die Durchschnittsbildung der Verträge. Der Durchschnittsbeitrag pro Arbeitnehmer und Jahr darf den Betrag von 3 408€ nicht überschreiten.
Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag Seit 01.01.1995 muss vom laufenden Arbeitslohn der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5% auf die jeweilige Lohnsteuer erhoben werden.
Hiervon betroffen sind auch die Beiträge zur Direktversicherung. Diese werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Arbeitslohn gezahlt und unterliegen einer verminderten Pauschal-Lohnsteuer nach Paragraph 40b EStG sowie einer verminderten Pauschal-Kirchensteuer.
Weitere Vorsorgeformen
Die betriebliche Altersvorsorge ist nicht nur auf die Direktversicherung begrenzt. Die Graphik auf nächster Seite soll einen Überblick über die gesamte Angebotspalette der betrieblichen Altersvorsorge geben.
Meine persönliche Meinung
Durch die Steuervorteile wird die Direktversicherung zum Renditehit. Sie ist empfehlenswert, wobei es allerdings sehr wichtig ist, die richtige Versicherungsgesellschaft zu wählen.
Überblick über mögliche Versorgeformen
Merkmale | Pensionszusage | Direktversicherung | Pensionskasse | Unterstützungskasse | |
Versorgungsträger | Unternehmen . | Unternehmen, verlagert auf Versicherungsgesellschaft | rechtlich selbständige Einrichtung (meist V.V.a.G) | rechtlich selbständige Einrichtung (meist e. V., GmbH) | |
Rechtsanspruch | ja | ja | ja | nein | |
Widerrufsmöglich keit | ja (entsprechend den steuerlichen Mustervorbehalten für den Fall wesentlicher Änderung der Verhältnisse) | ja (bei widerruflichem Bezugsrecht, wenn sachliche Gründe) | ja (jedoch nur in Ausnahmefallen und soweit nicht auf Eigenleistung beruhend) | ja, wenn sachliche Gründe | |
Beitragsbeteiligung | nein | möglich | möglich | nein | |
Versicherungs aufsicht | nein | ja | ja | nein | |
Mitbestimmung des Betriebsrats | ja (bei Aufstellung der Versorgungsgrandsätze) | ja (bei Aufstellung der Versorgungsgrandsätze) | ja (bei Aufstellung oder Änderung des Leistungsplanes) | ja (bei Aufstellung oder Änderung des Leistungsplanes) | |
Insolvenzsicherung | ja | ja (bei widerruflichem Bezugsrecht) | nein | ja | |
Verwaltungsaufwand | gering | kaum | groß | gering bei kongruenter Rückdeckung | |
Vermögensanlage | frei (entsprechend den Bedürfnissen des Unternehmens) | Darlehen an Unternehmen nur durch Beleihung | Darlehen an tragendes Unternehmen nur mit Zustimmung der Aufsichtbehörde | frei, auch im tragenden Unternehmen, solange sich die Kasse dadurch nicht einen neuen Zweck setzt | |
Eignung für | allgemeine Versorgung und Versorgung leitender Angestellter in allen Unternehmen (Ausnahme: Kleinstbetriebe) | Kleinuntemehmen konjunkturabhängige Unternehmen Einzelzusagen an leitende Angestellte | Großunternehmen | allgemeine Versorgung für Arbeitnehmer, Unternehmer und deren Angehörige in allen Unternehmen | |
Steuerliche Behandlung | |||||
Abzugsfahigkeit der Finanzierungsleistungen während der aktiven Tätigkeit | ja (Zulässigkeit von Ruhegeldrückstellungen nach den Grundsätzen der versicherungsmathematischen Gleichverteilung) | ja | ja | nur in begrenztem Umfang (anders bei kongruenter Rückdeckung) | |
Lohnsteuerpflicht | Rückstellungen nicht steuerpflichtig | Beiträge lohnsteuerpflichtig, pauschale Versteuerung durch Unternehmen möglich; im übrigen Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge | Zuwendung nicht steuerpflichtig | ||
Besteuerung der Renten | steuerpflichtig; jedoch Freibetrag von 40%, < 6000 € | Besteuerung des Ertragsanteils | steuerpflichtig; jedoch Freibetrag von 40%, < 6000 € |