Die Wohngebäudeversicherungen im Test Teil I
Zuschauerfragen an die Redaktion
Frau Müller aus Potsdam:
„Unser Haus ist vor kurzem durch einen Brandschaden total zerstört worden. Wir haben noch ein Grundstück an der Ostsee. Nun haben wir überlegt, ob wir das Haus neu auf dem anderen Grundstück erstellen lassen. Ist dies möglich und müssen wir dabei etwas beachten?“ Ist die Versicherung zum Neuwert vereinbart, wird dieser nur ausbezahlt, wenn innerhalb von drei Jahren das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Entschädigung zu diesem Zwecke sichergestellt wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nur der Zeitwert ausbezahlt. Eine Ausnahme gilt, wenn das Gebäude an gleicher Stelle aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr aufgebaut werden kann (BGH NJW 84, 2696).
Tipp: Schriftliche Vereinbarung treffen
Es ist möglich, mit dem Versicherer eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Aber achten Sie darauf, dass diese Ihnen schriftlich vorliegt.
Herr Ledwig aus Goslar:
„Ich will im November mein Einfamilienhaus verkaufen. Wann kann ich meine Gebäudeversicherung kündigen?“ Gemäß § 873 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist erst mit Eintragung des Verkaufs im Grundbuch dieser vollzogen. Im Kaufvertrag wird festgelegt, dass die Lasten bereits vor der Eintragung der neue Besitzer trägt, er also bereits nach außen als so genannter „wirtschaftlicher“ Eigentümer auftritt. Den Versicherungsbeitrag soll dann der Käufer übernehmen. Dies hat aber für den bestehenden Versicherungsvertrag noch keine Bedeutung. Mit dem Verkauf laut Kaufvertrag ist noch keine Kündigung des Versicherungsvertrags möglich. Erst nach Grundbucheintrag tritt § 69 Versicherungsvertragsgesetz (WG) in Kraft: „Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenen Rechte und Pflichten ein“. Hiernach besteht für beide Seiten nach Grundbucheintragung eine Kündigungsmöglichkeit.
Kaufvertrag über das Gebäude | |
In den Vertrag tritt der Käufer ein Verkäufer und Käufer haften für die Prämienzahlung als Gesamtschuldner | keine Kündigungsmöglichkeiten |
Grundbucheintrag – Erwerb des Gebäudes ist vollzogen | |
Versicherer | Käufer |
Kündigung des Vertrags mit einer Frist von einem Monat | Kündigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich |
Kündigungsrecht nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung | Kündigungsrecht erlischt in einem Monat ab Kenntnis des Erwerbs. Hat der Käufer keine Kenntnis vom Versicherungsvertrag, beginnt die Frist erst ab Kenntnis zu laufen. |
Herr Brand aus Salzwedel:
„Zusätzlich zur Entschädigung für das Haus sollen noch Kosten versichert sein. Welche Kosten sind das?“ Versicherte Kosten nach einem Versicherungsfall nach VBG 88 sind für im
Versicherungsvertrag versicherte Sachen:
● Aufräumungs- und Abbruchskosten,
● Kosten für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten bis zum nächsten Ablageplatz,
● Ablagerungs- oder Vernichtungskosten,
● Bewegungs- und Schutzkosten, falls andere Sachen für die Wiederherstellung der versicherten Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
● Schadenabwendungs- oder -minderungskosten.
Diese versicherten Kosten unterliegen allerdings einer Begrenzung in der Entschädigung. Diesen Betrag entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein bzw. den Versicherungsbedingungen.
Tipp: Fertigen Sie eine Aufstellung der Kosten an
Aufzeichnungen sind besonders wichtig für den aktuellen Fall des Hochwassers und der Überschwemmung. Nach der Katastrophe, wenn die Bewohner wieder in ihre Häuser ziehen, fallen gerade Kosten wie Aufräumungs-, Schadenminderungs- und Abbruchkosten an. Fertigen Sie eine Aufstellung an und reichen Sie diese Ihrer Versicherungsgesellschaft ein. Dabei müssen die Arbeiten nicht zwingend über eine Firma durchgeführt worden sein. Auch Ihre Arbeit zählt.
Herr Jordan aus Wismar:
„Was passiert, wenn das Wohngebäude total zerstört wurde? Wie wird der Schaden bemessen?“
In der Regel sind Wohngebäude zum Neuwert oder zum gleitenden Neuwert versichert. Die Versicherungsgesellschaft bestimmt einen Gutachter, der den Schadenumfang ermittelt. Hiernach wird die Entschädigungssumme festgelegt. Stimmt diese mit den Berechnungen Ihres Architekten zum Wiederaufbau des Gebäudes überein, haben Sie wenig Schwierigkeiten. Kommt es über die Entschädigungszahlung zu keiner Einigung, können der Versicherungsnehmer und die Versicherungsgesellschaft aber auch ein so genanntes Sachverständigenverfahren vereinbaren. Jede Partei benennt zunächst schriftlich einen Sachverständigen. Dann benennen die Sachverständigen ihrerseits einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Versicherungsgesellschaft unterliegt zur Gewährung der Neutralität der Gutachter bei der Auswahl bestimmten Bedingungen. So darf der Gutachter der Versicherungsgesellschaft z. B. nicht mit der Gesellschaft in dauernder Geschäftsbeziehung stehen.
Die Sachverständigen sind verpflichtet, bestimmte Feststellungen zu treffen:
● Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände und Ermittlung deren Versicherungswerts zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
● Restwerte betroffener Gegenstände,
● notwendige Kosten.
Beide Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den jeweiligen Parteien. Treten Differenzen auf, klärt der Obmann die strittigen Punkte. Diese Feststellungen sind verbindlich, wenn sie nicht von der Sachlage erheblich abweichen. Jede Partei zahlt die eigenen Gutachterkosten, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Frau Goller aus Neuhof:
„Wir haben ständig Schmierereien an unserem Wohnhaus. Ist dies in der Gebäudeversicherung versichert?“ Schaut man sich die Standardrisiken Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und zusätzlich Elementarschäden an, ist dies nicht versichert. Es gibt aber Versicherungsunternehmen, die einen derartigen Versicherungsschutz auch ohne Beitragszuschlag anbieten. Dies ist eine so genannte Deckungserweiterung und danach sind Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte, also auch Grafitischäden, versichert. Diese Deckungserweiterung kann von der Höhe der Entschädigungsleistung begrenzt sein, oftmals ist sie aber auch unbegrenzt.
Herr Reibel aus Mölln:
„Ich habe einen Hundezwinger auf meinem Grundstück stehen. Ist dieser gegen Sturm versichert?“
Als erstes müssen Sie die Vertragsunterlagen prüfen. Versichert ist in der Wohngebäudeversicherung VGB 88 das bezeichnete Gebäude und Zubehör, das der Instandsetzung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich innen oder außen am Gebäude befindet. So ist z. B. eine Plane zum Schutz eines neu zu deckenden Daches, die durch den Sturm zerrissen wurde, versichert. Weiteres Zubehör sowie sonstige Gebäudestückbestandteile sind nicht versichert.
In den Versicherungsbedingungen VGB 62 sind nur, soweit es nicht zusätzlich vereinbart wurde, die im Versicherungsschein aufgeführten Gebäude mit ihren Bestandteilen versichert. Zubehör ist ausdrücklich ausgeschlossen. Somit wäre eine Hundehütte nach beiden Versicherungsbedingungen nicht versichert. Allerdings können Sie dies vertraglich mit Ihrem Versicherer vereinbaren. Viele Versicherungsgesellschaften haben anhand von Klauseln diesen Versicherungsschutz erweitert. So sind weiteres Zubehör, das nicht gewerblichen Zwecken dient, sowie sonstige Gebäudebestandteile wie z. B. Hundehütte, Carport, Müllbox, Briefkastenanlage, Gehwegbefestigung, Gerätehäuser, Gartenhäuser etc. mitversichert.
Ein Thema, das bewegt: das Hochwasser
In der Gebäudeversicherung betrafen die meisten Anfragen den Versicherungsschutz bei Hochwasser. Um diesen Versicherungsschutz zu erhalten, müssen Sie zusätzlich eine Elementarversicherung abschließen. Hier sind, wie bereits beschrieben, verschiedene Risiken versichert. Einzelne Unterteilungen, z. B. nur das Risiko Überschwemmung versichern, gibt es nicht. Wenn Sie den Versicherungsschutz wünschen, müssen Sie das Gesamtpaket Elementarschäden wählen. Nach den einzelnen Naturkatastrophen war immer wieder die Einführung einer Elementarpflichtversicherung in der politischen Diskussion. Da es allerdings die Möglichkeit gibt, privat selbst vorzusorgen, hat man den Gedanken zurückgestellt.
Die Versicherungsgesellschaften bieten den Versicherungsschutz nach so genannten Gefahrenzonen an. Nach Postleitzahlen sortiert wurde die Möglichkeit eines Schadeneintritts analysiert und eingeteilt. So kommt es vor, dass in einigen Gebieten* die Versicherungsprämie gering ausfällt, andere Gebiete dagegen in der Versicherungsprämie sehr teuer kommen bzw. gar nicht erst versichert werden. Bis dato nahm man allerdings an, dass einzelne Risiken in einem jetzt betroffenen Gebiet gar nicht auftreten. Das Zeitgeschehen spricht eine andere Sprache.
Tipp: Lassen Sie sich Angebote erstellen
Es gibt auch hier die verschiedensten Angebote, die unter Begriffen wie z. B. Basisschutz, Idealschutz und Komfortschutz laufen. Sparen Sie hier nicht am falschen Ende und wählen Sie Ihre Gebäudeversicherung nicht nur anhand von Preisvergleichen aus. Die Zeitschrift Finanztest ist auch hier ein guter Ratgeber.