a)Form und Inhalt
In der Praxis stellt in der Regel die Person den Versicherungsantrag, die VN des Vertrages werden will. Der Antrag, der gesetzlich an keine bestimmte Form gebunden ist, wird regelmäßig auf einem Vordruck aufgenommen. Die Gesellschaften haben für die verschiedenen Sparten Versicherungsformulare entworfen, deren äußere Gestaltung und deren Inhalt von der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Missbrauchsaufsicht überwacht wird. Der Antragsteller ist verpflichtet, die gestellten Fragen richtig und vollständig zu beantworten; denn der Antrag sieht Willens- und Wissenserklärungen (Angaben über das zu versichernde Risiko) vor. Mit der Abgabe des Antrags unterwirft sich der Antragsteller den AVB des VR und den für ein Risiko der betreffenden Art angewandten Zusatzbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln.
Einige VR ermöglichen den VN für bestimmte Versicherungsarten auch eine Antragstellung online (elektronische Willenserklärung). Mit dem Antrag nicht zu verwechseln ist ein sog. Probeantrag. Er gilt nur als unverbindliche Anfrage des VN nach Umfang, Übernahme und Kosten des Versicherungsschutzes. Man kennt den Probeantrag z. B. in der privaten Krankenversicherung, wenn ein nicht mehr krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln will.
Inhalt des Versicherungsantrages
Eigentlicher, auf den Abschluss des Vertrages gerichteter Antrag:
•Vertragspartner
insbesondere Name und Anschrift des VN, denn der VR ist im Antragsvordruck schon genannt
•Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes
Sparte (bzw. Sparten bei Sammelversicherungsanträgen), Tarifart, Einschluss bestimmter Risiken/Leistungserweiterungen
•Versicherungsobjekt
•Versicherte Person(en) in der Personenversicherung und ggf. die bezugsberechtigte Person
•Versicherungssumme (ggf. mit Dynamik), Deckungssummen in der Haftpflichtversicherung
u. U. unterschiedliche Versicherungssummen, z. B. in der Unfallversicherung für Todesfallleistung und Invaliditätsleistung
• Beginn und Dauer (z. B. 5 Jahre); im Fall der Lebensversicherung Angabe des Endalters, Beitragsangabe, Zahlungsweise
Fehlt die Beitragsangabe, unterwirft sich der Antragsteller dem Beitragstarif des VR.
Der Beitrag kann aber auch einer späteren Vereinbarung Vorbehalten werden.
Fragen zur Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht:
•Angaben über das Risiko
z. B. in der Lebensversicherung u. a. Alter, Geschlecht, Größe, Gewicht, Vorerkrankungen
•Vorversicherung und ggf. andere Versicherungen für dieses Risiko, Angaben zu Vorschäden
Abgabe von Ermächtigungserklärungen und Kenntnisnahme von Belehrungen:
•Datenschutzerklärungen, Schweigepflichtenbindungsklauseln, Einzugsermächtigung
•Belehrungen über Verbraucherrechte
Der VN hat durch Unterschrift zu bestätigen, dass der VR ihn entsprechend belehrt hat,
•Vertragsgrundlagen (AVB, Zusatzbedingungen, BVB, Klauseln bzw. Besondere Vereinbarungen)
•Bindefrist
•Unterschrift des Antragstellers, mit der er seine Bindung begründet Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, soweit der Antragsteller minderjährig ist, ggf. Unterschrift der zu versichernden Person; Unterschrift des Vermittlers
b)Vertragsformen (Bündelung und Kombination)
Bündelung
Aufgrund eines einzigen Antragsformulars können mehrere Versicherungsverträge abgeschlossen werden, wobei ein einziger Versicherungsschein ausgestellt wird. Man spricht hier von einer Bündelung, wobei es sich um getrennte Versicherungsverträge handelt, die auch ein gesondertes rechtliches Schicksal haben können (z. B. unterschiedliche Kündigungsrechte). Auch die einzelnen Beiträge und die hierauf jeweils entfallende Versicherungsteuer sind getrennt auszuweisen.
Beispiel:
Geschäftsinhaltsversicherung mit Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung.
Kombination
Eine kombinierte (verbundene) Versicherung liegt vor, wenn nur ein einziger Versicherungsvertrag besteht, der eine Kombination ursprünglich verschiedener Versicherungszweige darstellt. Es hegt ein einheitliches Bedingungswerk zugrunde.
Beispiel:
Die Hausratversicherung versichert als kombinierte Versicherung u. a. die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel.
Die Einzelkündigung einer Sparte ist ohne Aufkündigung der übrigen Zweige nicht möglich,
c)Ermächtigungserklärungen des Antragstellers
Datenschutzerklärungen
Sie gestatten dem VR, die im Zusammenhang mit der beantragten Versicherung stehenden Daten zu speichern und an Rück-VR, andere VR, den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), an die Unternehmen der gleichen Versicherungsgruppe und an Vertreter zu übermitteln, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Schweigepflichtentbindungsklausel
Zur Nachprüfung der über die Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben (Personenversicherung) ist es dem VR erlaubt, alle Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Personen-VR zu befragen.
Da die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht über den Tod hinausreicht, kann der VR im Bedarfsfall auch Feststellungen über die Todesursache des Versicherten einholen.
Einzugsermächtigung
Sie berechtigt den VR zum Abruf der Beiträge vom Konto des VN. Damit ermöglicht sie ein reibungsloses und kostengünstiges Verfahren für die Beitragszahlung im Interesse beider Vertragspartner.
Besonderheit: Abschluss eines Vertrages durch einen Ehegatten
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Entscheidend ist, ob Dritte nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon ausgehen können, ein Ehegatte handele im mutmaßlichen Einverständnis des anderen (vermutete Vollmacht). Auszuscheiden sind insbesondere sämtlich der beruflichen Sphäre sowie der Vermögensanlage dienenden Geschäfte, vor allem auch Abzahlungskäufe und die Aufnahme von Bankdarlehen. Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört aber nicht zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie, auch nicht im Falle einer sog. Jedermannversi- cherung (Hausrat, Privathaftpflicht), denn über die Eingehung von Versicherungsverträgen findet in der Regel eine Verständigung zwischen den Ehegatten statt, zumal solche Verträge längerfristige Bindungen erzeugen.