Experten schätzen, dass letztlich zwischen 50 bis 75 Prozent der Riester-Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen und auch in Tarifverträge einbezogen werden. Die Versicherer und Fonds sind aber auch hier dabei. Wer zunächst einen anderen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann umstellen, hat aber finanzielle Verluste. Also noch einmal: Abwarten mit dem Abschluss von Altersvorsorgeverträgen! Die einzelnen so genannten Durchführungswege der Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind
-die Direktversicherung über Versicherungsunternehmen;
-die Pensionskasse, die von einem Versicherer oder wie ein Versicherungsverein gemanagt wird. Der Arbeitgeber kann ab 2002 steuerfrei Beiträge von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze einzahlen (sozialversicherungspflichtig erst ab dem Jahre 2009);
-der Pensionsfonds, eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen die betriebliche Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber durchführt und dabei der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegt. Hier sind durch eine Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberaufwendungen schon ab sofort bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (etwa 53000 Euro) Steuer- und sozialversicherungsfrei. Spätere Rentenzahlungen unterliegen nur mit ihrem Ertragsanteil (25 bis 30 Prozent der Rente) der nachgelagerten Besteuerung.
Pensionsfonds unterscheiden sich von Pensionskassen und Versicherungen durch die Vorgaben für die Kapitalanlage. Während bei Pensionskassen und Versicherungen nur 30 Prozent (ab 2002 möglicherweise 35 Prozent) in Aktien angelegt werden dürfen, sind es bei Pensionsfonds 70 Prozent (ähnlich wie bei den Altersvorsorge-Sondervermögen mit einem zulässigen Aktienanteil von 75 Prozent). Damit bieten Pensionsfondslangfristig – ähnliche Renditechancen wie Aktienfonds, Riester-geförderte Aktienfondssparpläne oder Altersvorsorgevermögen. Es gibt neuerdings für jeden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umwandlung von Entgelt in Altersvorsorgebeiträge, wenn der Tarifvertrag das vorsieht. Ansonsten können nur außertarifliche Lohnbestandteile in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umgeändert werden. Wurde Entgelt in Beiträge umgewandelt, kann der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb die Versorgung durch eigene Beitragszahlungen aufrechterhalten.
Neben der zusätzlichen privaten Eigenvorsorge wird betriebliche Altersversorgung in Zukunft bei der Alterssicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine wichtige Rolle spielen. Grundsätzlich ist der Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge vorteilhafter als eine private: Ein Arbeitgeber, der für seine Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung vereinbart, bekommt z.B. bei einer Pensionskasse, einem (Pensions-)Fonds oder bei einem Versicherungsunternehmen mit einem Gruppenversicherungsvertrag und Mengenrabatten bessere Bedingungen, als Einzelpersonen sie erhalten würden. Bei der betrieblichen Altersvorsorge fällt in der Regel weder eine Abschlussprovision wie bei einer Lebensversicherung noch ein Ausgabeaufschlag wie bei Fonds an. Auch die laufenden Verwaltungskosten sind erheblich niedriger. Das bedeutet: geringere Beiträge oder für gleiche Beiträge mehr Leistung im Alter.
Die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge übernimmt der Arbeitgeber. Das heißt, er sucht geeignete Anlageformen und kümmert sich um die Abführung der Beiträge. Sie müssen sich also nicht um die Auswahl eines Anbieters kümmern und ersparen sich die Formalitäten. Und Sie werden je nach Betriebs- und Tarifvereinbarung finanziell vom Arbeitgeber unterstützt. Wenn Sie oder Ihr Betrieb hierzu nicht weiterwissen, kann man sich Informationen auf den Internetseiten des (unabhängigen) Wissenschaftlichen Instituts für Marktentwicklung und Management in der betrieblichen Altersversorgung (WIMMbAv, Fanny-Lewald-Ring 64, 21035 Hamburg. Tel. 0 40/ 73 59 01 01, Fax 0 40/73 59 01 02) holen unter wimmbav*de. Infos auch unter inasset*de.
Betriebliche Unterstützungskassen können auch eine gute Altersvorsorge sein. Sie haben ihre Vorteile in der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit. Die U-Kasse fällt aber nicht unter die Riester- Förderung. Dadurch entfallen aber auch die Zwänge, die für die Riester-geförderten Altersvorsorgeverträge gelten. Außerdem sind die Leistungen der U-Kasse später als Arbeitslohn für ehemals geleistete Dienste steuerlich begünstigt. Insgesamt kann bis zu 4000 Euro der Jahresrente steuerfrei bezogen werden. Hier ist der Betrieb Träger der Altersversorgung, die aber im Allgemeinen – im Gegensatz zur Pensionskasse – außerhalb des Betriebes durch eine Unterstützungskasse abgewickelt wird. Die Kasse kann auch arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungen abschließen (rückgedeckte U-Kasse), die dann den Vorteil haben, dass keine Pauschalsteuer gezahlt werden muss (es gelten aber andere steuerliche Regelungen). Eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung aufzubauen ist allerdings nicht möglich.
Fazit: Vor Mitte des Jahres 2002 keine Riester-geförderten Altersvorsorgeverträge abschließen – außer im Rahmen einer (evtl. auch tarifvertraglich festgeschriebenen) betrieblichen Altersversorgung. Ist eine Förderung im Rahmen einer solchen betrieblichen Altersversorgung nicht möglich, sollte sich jeder vor allem über Riester-geförderte Aktienfonds-Sparpläne informieren und dabei die Frage prüfen, ob er sich überhaupt den Riesterschen Zwängen unterwerfen will – das heißt, ob er sich nicht zutraut, ohne die Förderung, aber dafür sehr flexibel, mehr Rendite aus seinem Geld heraus zu holen. Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, sollte zwischenzeitlich schon die Zahlung des ersten Jahresbeitrages für das Jahr 2002 einplanen, die bis Dezember 2002 möglich ist, und dann erst im zweiten Halbjahr – je später, desto besser – einen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Kostenlose Broschüre Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn (Best. Nr.: A 259) vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Publikation, Postfach 500, 53105 Bonn Tel. 01 80/5 15 15 10, Fax 01 80/5 15 15 11, Bürgertelefon 08 00/ 15 15 15-0, E-Mail info@bma.bund*de, Homepage bma*de – Beispiele zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge im Jahr 2002 und im Jahr 2008 sowie Gesetzestexte finden Sie auch unter bundesfinanzministerium*de
Kostenlose Broschüren Zulagengeförderte Altersvorsorge und Rentenreform 2001 – das Wichtigste im Überblick erhält man von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 10704 Berlin, Fax 0 30/86 52 73 79; E-Mail bfa@bfa-berlin*de.