Die Versicherungswirtschaft ist gegenüber anderen Versicherungsbereichen durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet. Aufgrund der Erfahrung im Laufe der Entwicklung des Versicherungswesens und aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen liegt eine Einschränkung des allgemeinen Prinzips der Gewerbefreiheit nahe. Dafür lassen sich vor allem zwei Gründe anführen:
• Versicherungsschutz bedeutet Versprechen auf Gefahrentragung. Die
Versicherungsleistung bleibt damit zunächst unsichtbar, während der VN seinerseits
die Beiträge im Voraus zu entrichten hat. Er muss sich daher darauf verlassen
können, dass das VU im Schadensfall auch leisten kann. Ob das VU aber hierzu
allen Erfordernissen genügt, wird der VN – insbesondere im Hinblick auf die
besondere Kompliziertheit der Versicherungstechnik sowie der Bilanzierung und
Rechnungslegung – kaum beurteilen können. Selbst ein Fachmann hat häufig Mühe,
wenn er sich ein wirklich fundiertes Urteil über den finanziellen Status, die Bonität
und Qualität eines VU bilden will. Hinzu kommt, dass das VU auch Dritte
(Bezugsberechtigte, Geschädigte) gegenüber leistungspflichtig ist, die selbst keinen
Einfluss auf die Wahl des VU haben.
• Der Kapitaleinsatz eines VU betrifft überwiegend Sicherheitsmittel (Rückstellung,
Rücklagen). Die Gefahr, dass das Versicherungsangebot über die eigene
Leistungsfähigkeit hinaus ausgedehnt wird – insbesondere durch
Beitragsunterbietung bis zur Beitragsschleuderei -, ist damit sehr groß. Die Insolvenz
eines VR hätte aber über den Einzelfall hinaus einen Vertrauensschwund für das
gesamte Versicherungswesen zur Folge. Es würden sich daraus auch erhebliche
Nachteile für die Gesamtwirtschaft ergeben, insbesondere, wenn man die hohe
volkswirtschaftliche Bedeutung und den sozialen Charakter des
Versicherungswesens berücksichtigt.
Gründe und Zweck der Versicherungsaufsicht lassen sich daher wie folgt zusammenfassen:
Unsichtbarkeit und nahezu unbegrenzte Vermehrbarkeit des Versicherungsangebots machen eine übergeordnete Kontrollinstanz erforderlich. Ihre Aufgabe ist es,
• unsolide Gründungen von Versicherungsunternehmen zu verhindern,
• die dauernde Erfüllbarkeit von Versicherungsverträgen sicherzustellen,
• für eine Betriebsführung zu sorgen, die die Belange der Versicherten ausreichend
absichert (Verbraucherschutz) bzw. zumindest eine unangemessene
Benachteiligung der Versicherten verhütet,
• ein volkswirtschaftlich bedeutsames Kapitalsammelbecken zu kontrollieren.