Ein Muss für alle Bürger
Krankenversicherungsschutz ist ein Muss. Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle die Pflicht, eine Krankenversicherung zu besitzen. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kann grundsätzlich in seine vorherige Versicherung zurück. Das gilt für die gesetzliche Krankenversicherung schon seit dem 01. April 2007. Für ehemals Privatversicherte oder diejenigen die der privaten Krankenversicherung zuzurechnen sind, besteht diese Pflicht seit 2009. Langwierige und aufwändige Behandlungen oder Krankenhausaufenthalte können auch bei hohen Einkünften unbezahlbar werden. Als Selbstständiger oder wenn ihr Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren über der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen Sie sich daher entweder freiwillig in der gesetzlichen oder in einer privaten Krankenversicherung absichern. Für Beamte ist der Abschluss eines zusätzlichen Schutzes ergänzend zur Beihilfe ebenfalls Pflicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist mindestens die Absicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Wer als ehemals Privatversicherter zu krank ist, um einen Vertrag abschließen zu können, muss im Basistarif aufgenommen werden. Für diesen besteht Annahmezwang. Risikozuschläge oder Risikoausschlüsse darf der private Krankenversicherer nicht verlangen.
→ Wichtig: Prüfen Sie zunächst sehr genau, ob die private Krankenversicherung für Sie dauerhaft Vorteile bringt (vgl. Privat oder gesetzlich versichern? ). Denn Sie binden sich normalerweise für den Rest des Lebens. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Auch ein Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer kann nur in Einzelfällen in Betracht kommen, wenn Sie erst kurz bei Ihrem bisherigen Anbieter versichert und kerngesund sind. Nur dann kann der Verlust sämtlicher Alterungsrückstellung hinnehmbar sein. Das gilt für alle Personen, die bereits vor 2009 privat versichert waren und zu einem anderen Anbieter wechseln wollen. Für Privatversicherte seit 2009 gilt das ebenso, auch wenn sie anteilig Alterungsrückstellungen mitnehmen. Seit dem 1. Januar 2009 hat sich etwas bei der Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Versicherer Wechsel geändert. PKV-Bestands-versicherte (vor 2009 Privatversicherte) konnten immerhin bis zum 30.06.2009 (Sechs-Monatsfrist) bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mitnehmen. Das dürften nach groben Schätzungen vielfach etwa 60 Prozent der eigentlichen Alterungsrückstellung gewesen sein. Bei einem Wechsel in einen normalen Volltarif oder den Basistarif desselben Krankenversicherers werden diese aber wie bisher komplett übertragen. Wer in dem eben genannten Zeitraum in den Basistarif eines anderen Krankenversicherers (2. Versicherer) wechselte, muss dort 18 Monate verweilen. Dann könnte er nochmals unter Mitnahme der vom alten Versicherer mitgebrachten anteiligen Alterungsrückstellungen wechseln und zwar entweder in den Basistarif eines dritten Krankenversicherers oder in einen Normaltarif seines aktuellen 2. Versicherers. Bei einem noch weiteren Unternehmenswechsel danach würde der Privatversicherte lediglich die seit dem 1. Januar 2009 aufgebaute Alterungsrückstellung mit-nehmen. Neu Privatversicherte ab 2009 nehmen hingegen immer bei einem Unternehmenswechsel ihre Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mit. Das gilt unabhängig davon, ob sie in die normalen Volltarife oder den Basistarif eines anderen privaten Krankenversicherers wechseln. Eine vollständige Übertragung der Alterungsrückstellung erfolgt allerdings auch für diese Neukunden künftig nur bei einem Wechsel innerhalb desselben Anbieters. Wer also den Anbieter wechseln will, muss auch als Neukunde seit 2009 immer noch mit Verlusten rechnen.
→ BdV-Tipp: PKV-Bestandsversicherte sollten vorrangig den Tarifwechsel innerhalb ihres Krankenversicherers prüfen. Auch neu Privatversicherte ab 2009 sollten zuerst einen solchen Wechsel erwägen -also nicht vorschnell zu einem neuen Anbieter wechseln. Wird ein Wechsel in den Basistarif beabsichtigt, weil andere Tarife desselben Krankenversicherers nicht genug finanzielle Entlastung bringen, sollte ein solcher bei diesem Versicherer erfolgen. Denn der Basistarif ist so kalkuliert, dass alle Personen ab 21 Jahre schon den Höchstbetrag von rund 560 Euro zahlen müssen. Berücksichtigt man, dass davon noch die angesparte Alterungsrückstellung abgerechnet wird, jedoch nur vollständig bei Verbleib beim bisherigen Krankenversicherer (nicht aber bei Unternehmenswechsel), dürfte sich ein Wechsel des Krankenversicherers kaum anbieten.
Zusatztarif beim bisherigen und Basistarif bei einem neuen Krankenversicherer-sinnvoll?
Will ein seit 2009 Privatversicherter in den Basistarif eines anderen Versicherers wechseln und sieht sein bisheriger Tarif bessere Leistungen als die des Basistarifs vor, kann er von seinem alten Versicherer verlangen, dass ein Zusatztarif vereinbart wird, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Das ist seit Anfang des Jahres 2009 zulässig. Die Prämie für solche Zusatztarife kann umso geringer ausfallen, je länger der Privatversicherte bereits privat krankenversichert war. Da jedoch auch die Umstellung auf den Basistarif und Ergänzung dieses Schutzes mit einem Zusatztarif bei dem bisherigen Versicherer möglich ist, scheinen der Unternehmenswechsel und die Vereinbarung eines Zusatztarifs beim bisherigen Versicherer meistens nicht als sinnvoll.
Private Absicherung bei Krankheit – Wer kann das tun?
Eine private Krankenvollversicherung können Selbstständige, Freiberufler und Beamte abschließen sowie Beschäftigte, deren Bruttojahresentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Umfangreichere Leistungen
Eine allgemein gültige Aussage über den genauen Leistungsumfang ist nicht möglich, denn er hängt davon ab, welcher Tarif vereinbart ist. Grundsätzlich aber bieten die privaten Krankenversicherer im Vergleich zu den gesetzlichen Kassen eine Reihe besserer Leistungen:
> Beim Arzt, Zahnarzt und Krankenhäusern können Privatpatienten meistens unter allen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern wählen, nicht nur unter Kassenärzten und zugelassenen stationären Einrichtungen.
> Für Ärzte und Zahnärzte werden höhere Honorare erstattet, meist bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bzw. GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte, oft bis zum 3,5-fachen Satz). Zunehmend werden Honorare bis zu diesem Satz berechnet, teilweise erhebt der Arzt sogar Gebühren darüber hinaus. Das darf er allerdings nur dann, wenn Sie eine Honorarvereinbarung eingehen. Die über der GOÄ berechneten Kosten erstatten nur sehr wenige Tarife. Häufig werden Kosten beim Heilpraktiker zumindest bis zu einer bestimmten Grenze übernommen. Auch der Leistungskatalog bei Untersuchungen, Behandlungen und Medikamenten ist vielfach umfangreicher als bei den gesetzlichen Versicherungen.
> Bei Zahnbehandlungen tragen die Privaten meistens 100 Prozent der Kosten. Für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Implantate etc.) übernehmen sie je nach Tarif 50 bis 80 Prozent. Bei der Kieferorthopädie variieren die Leistungen auch in dieser Spannbreite.
> Im Krankenhaus sind je nach Tarif auch Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein-oder Zweibettzimmer enthalten.
> Arzneimittelkosten werden voll übernommen. Auch für Heilmittel wie Krankengymnastik gibt es meist eine Erstattung zwischen 80 und 100 Prozent. Umfangreichere Leistungen werden auch bei Brillen und Kontaktlinsen gewährt, für andere Hilfsmittel teilweise, aber es bestehen häufiger Obergrenzen. Unterschiedliche Regelungen gibt es zu den Fahrtkosten; Krankentransporte werden meist bis 100 km getragen.
> Krankentagegeld kann mindestens bis zur Höhe des Nettoeinkommens, meist zuzüglich der Aufwendungen für Kranken- und Rentenversicherung, vereinbart werden.
> Krankenversicherungsschutz besteht für Europa, wahrend eines Monats sogar weltweit, bei vielen Anbietern auch darüber hinaus mit einer erweiterten zeitlichen Begrenzung.
In mehreren Punkten aber ist die gesetzliche Krankenversicherung für die Versicherten vorteilhafter als die private Krankenversicherung. Für die private Krankenversicherung gilt:
> Psychotherapeutische Behandlungen werden manchmal nur nach vorheriger Zustimmung oder nur für eine begrenzte Zahl von Sitzungen pro Jahr bezahlt. Teilweise werden keine Kosten für die Behandlungen durch Psychotherapeuten erstattet, sondern nur durch Ärzte. Manchmal erfolgt überhaupt keine Kostenerstattung.
> Leistungen für ambulante und stationäre Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsmaßnahmen werden in vielen Tarifen gewährt, ansonsten kann dieses Risiko zum Teil über spezielle Zusatztarife abgedeckt werden.
> Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe gehören normalerweise nicht zum Leistungsspektrum.
> Wer Kranken- oder Erziehungsgeld erhält, muss im Gegensatz zu Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beiträge in voller Höhe weiterzahlen.
> Nur wenige private Versicherer bieten einen offenen Hilfsmittelkatalog an. In der gesetzlichen Krankenkasse ist das Hilfsmittelverzeichnis wie ein offener Hilfsmittelkatalog anzusehen.
> Für Kinder und nicht arbeitende Ehepartner ist ein eigener Beitrag zu zahlen.
→ Achtung: Bei einigen scheinbar günstigen Billig-Tarifen sind die Leistungen oft erheblich abgespeckt. Diese Lockangebote sollten Sie möglichst meiden.
Schutz nach Baukastensystem
Bei der privaten Krankenversicherung müssen Sie sich Ihren Schutz individuell zusammenstellen. Entweder werden Grundbausteine an-geboten für
> ambulante Behandlung,
> stationäre Behandlung,
> Zahnbehandlung,
> Krankentagegeld
oder so genannte Kompakttarife, die außer dem Krankentagegeld Leistungen in allen drei anderen Behandlungsbereichen enthalten. Außerdem müssen Sie als privat Krankenversicherter auch die Pflegeversicherung privat abschließen. Die Leistungen, die Sie bei Vertragsschluss vereinbaren, gelten für die gesamte Laufzeit. Sie können nicht, wie bei der gesetzlichen Versicherung, grundsätzlich einseitig vom Versicherungsunternehmen oder von der Politik geändert werden. Beim Basistarif, der mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Leistungen enthält, ändern sich jedoch die versicherten Leistungen dann, wenn die Leistungen der Krankenkassen geändert werden. So will es der Gesetzgeber. Sie sollten daher bereits bei Vertragsschluss sorgfältig Ihren Bedarf prüfen und die unterschiedlichen Versicherungsangebote vergleichen. Unverzichtbare und (potenziell) teure Leistungen wie Krankenhausbehandlungen, Zahnersatz sowie Heil- und Hilfsmittel (z. B. Rollstühle) sollten möglichst umfassend abgedeckt werden. Ergänzende Leistungen wie Heilpraktiker sollten Sie abhängig von Ihren individuellen Prioritäten vereinbaren:
> Bei den Arzt- und Zahnarzthonoraren (einschließlich Krankenhaus) sollten Sie möglichst eine Erstattung bis zum Höchstsatz der GOÄ bzw. GOZ (3,5-facher Satz) vereinbaren.
> Wem eine tatsächlich fast gänzliche freie Arzt- und Krankenhauswahl wichtig ist, der sollte darauf achten, dass gegebenenfalls eine Erstattung über die Höchstsätze der Gebührenordnung hinaus möglich ist.
> Wer Wert auf Heilpraktiker Behandlungen legt, sollte darauf achten, dass Kosten bis zum Höchstsatz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker übernommen werden. Das gilt ebenso für den Fall, dass auf die Kostenerstattung von Naturheilverfahren Wert gelegt wird, die beispielweise im Hufe Land-Verzeichnis aufgeführt sind.
> Vorsorgeuntersuchungen sollten mindestens im gleichen Umfang wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sein.
> Bei der Zahnbehandlung sollten alle Kosten abgesichert sein, bei Zahnersatz sollten Sie die Untergrenze bei 75 Prozent ansetzen. Lassen Sie sich nach Möglichkeit nicht auf Höchstsummen ein, da dann das Kostenrisiko nach oben nicht gedeckelt und nur schwer abschätzbar ist.
> Beim Psychotherapeuten sollten mindestens 20 bis 30 Sitzungen jährlich übernommen werden. Von Vorteil ist es, wenn Sie nicht nur einen Arzt, sondern auch einen Psychotherapeuten aufsuchen können, möglichst ohne zeitliche Begrenzung. Stationäre psychotherapeutische Behandlungskosten sollten versichert sein, allerdings werden diese zum Teil nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung oder nur begrenzt erstattet, vereinzelt sogar ausgeschlossen.
> Versicherte mit Sehproblemen sollten eine hohe Erstattung von Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen sicherstellen. Darüber hinaus sollten Sie auch für alle anderen Hilfsmittel wie Prothesen oder Rollstühle auf hohe Erstattungssätze achten und die Obergrenzen vergleichen. Ein offener Hilfsmittelkatalog sollte möglichst vereinbart sein.
> Bei Heilmitteln sollten mindestens 80 bis 90 Prozent der Kosten übernommen werden.
>Bei der Krankenhausbehandlung müssen Sie entscheiden, ob Ihnen Mehrbettzimmer mit Behandlung durch den Stationsarzt (allgemeine Pflegeklasse) genügt oder ob Sie Wert auf Ein-/Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung legen. Medizinisch notwendige Transporte vom und zum Krankenhaus sollten bis 100 km abgedeckt sein.
→ Achtung: Bei Vorerkrankungen müssen Sie mit Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen rechnen. Unter Umständen finden Sie aufgrund einer Vorerkrankung auch gar kein Versicherungsunternehmen, das mit Ihnen einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließt. Nur beim Basistarif, den alle privaten Krankenversicherer anbieten müssen, besteht Annahmezwang ohne Zuschläge oder Ausschlüsse.
→ Falls ein Arzt für das Honorar mehr als den 3,5-fachen GOÄ-Satz zugrunde legen will, muss er mit Ihnen eine Honorarvereinbarung treffen.
Beitragsvergleich mit Hindernissen
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung hängt grundsätzlich vom Alter bei Vertragsschluss (Eintrittsalter), vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab. Das Einkommen spiel keine Rolle. Je älter Sie bei Versicherungsbeginn sind, desto teurer wird es. Frauen zahlen wegen der höheren Lebenserwartung mehr als Männer. Bei Vorerkrankungen können Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse erhoben werden und sogar Ablehnungen, außer beim Basistarif, erfolgen. Außerdem unterscheiden sich die Beiträge je nach Leistungsumfang. Vergleiche sind daher alles andere als einfach. Zum einen spielen Ihre individuellen Bedürfnisse und Lebensverhältnisse eine Rolle. Zum anderen bieten schon einzelne Gesellschaften mitunter mehr als ein Dutzend verschiedener Tarife an. Allgemeine, selbst neutrale Vergleichstests können daher nur eine Orientierung geben. Aus diesem Grund kommen Sie um einen individuellen Vergleich auf keinen Fall herum. Angesichts der Tarifvielfalt ist aber auch ein individueller Beitragsvergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwierig. Völlig unmöglich sind Berechnungen für die Zukunft, also ob sich ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung auszahlt und welche Gesellschaft auf Dauer die günstigste sein wird. Diese Vorhersagen sind selbst mit den ausgefeiltesten Computerprogrammen nicht möglich. Denn sie hängen von den Veränderungen Ihrer Lebensumstände und von den unterschiedlichen Beitragserhöhungen der jeweiligen Privatversicherer ab.
Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung
Beitrag sparen können Sie mit einem Selbstbehalt. Pro Jahr zahlen Sie dann die Rechnungen bis zu diesem Betrag selbst. Verbreitet sind Selbstbeteiligungen für die ambulante Behandlung, sie können aber auch für alle Leistungsbereiche vereinbart werden. Ob sich ein Selbstbehalt lohnt, können Sie leicht selbst errechnen:
abzüglich abzüglich des ergeben die | zwölf Monatsbeiträge ohne Selbstbehalt zwölf Monatsbeiträge mit Selbst behalten Selbstbehalts jährliche Nettoeinsparung. |
Angestellte Arbeitnehmer müssen allerdings berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber nicht am Selbstbehalt beteiligt, sondern nur an den Monatsbeiträgen. Sie können daher wie folgt rechnen: | |
abzüglich abzüglich ergibt die | 1/2 Monatsbeitrag ohne Selbstbehalt 1/2 Monatsbeitrag mit Selbstbehalt ganzer monatlicher Selbstbehalt monatliche Nettoersparnis. |
Der Grundsatz, dass der monatliche Beitrag umso niedriger ist, je höher der Selbstbehalt, gilt in diesem Fall nicht immer. Für Beschäftigte kann im Gegenteil ein niedrigerer Figen Anteil vorteilhafter sein. Für Arbeitnehmer kann eine Selbstbeteiligung von etwa 300-400 Euro und für Selbstständige von ca. 600-800 Euro im Jahr möglicherweise sinnvoll sein. Wer nur selten krank ist, profitiert zusätzlich von Beitragsrückerstattungen. Dieser Vorteil kann jedoch schnell entfallen, weil die Beitragserstattung reduziert oder ganz gestrichen werden kann. Nach Berechnungen des BdV müssen Sie für eine private Kranken-Vollversicherung mit Zweibettzimmer und freier Arztwahl im Krankenhaus sowie Erstattungssätzen um die 75 Prozent bei Zahnersatz und einer Selbstbeteiligung bei ambulanter Behandlung bis zu 400 Euro jährlich mit folgenden durchschnittlichen Monatsbeiträgen in Euro rechnen:
Mann | Frau | Kind | |||
30 Jahre | 40 Jahre | 30 Jahre | 40 Jahre | ||
ohne Tagegeldanspruch | ca. 350 | ca. 465 | ca. 480 | ca. 560 | ca. 160 |
mit Tagegeld von 80 Euro ab 7. Woche | ca. 380 | ca. 500 | ca. 490 | ca. 600 |
Was tun, wenn die Beiträge zu hoch weiden?
Die Freude über niedrige Beiträge halt nicht ein ganzes Versicherungsleben an. Zwar werden bei der Kalkulation Alterungsrückstellungen gebildet, die das höhere Krankheitsrisiko im Alter berücksichtigen. Die Beiträge in der Privatversicherung steigen dennoch, weil die Leistungen für die Vertragsdauer garantiert sind und die Kosten aufgrund von Inflation, medizinischem Fortschritt sowie für die Behandlung zunehmender und neuer Krankheiten steigen, medizinische Leistungen häufiger in Anspruch genommen werden, sich die Lebenserwartung erhöht. Wenn die Beiträge nicht mehr ausreichen und die geplanten Ausgaben diese um mehr als zehn Prozent übersteigen, wird der Tarif neu kalkuliert. Ein weiterer Grund für Beitragssteigerungen kann die Vergreisung oder Überalterung eines Tarifs sein. In diesem Fall wird ein bereits bestehender Tarif Neukunden nicht mehr angeboten. Die Folge: Die Krankheitskosten der dort versicherten Kunden können nicht durch geringere Kosten von gesunden Versicherten kompensiert werden. Dadurch steigen die Kosten überproportional an. Gleichzeitig wird oft ein zusätzlicher Tarif für junge und gesunde Neukunden geschaffen, der mit niedrigen Beiträgen vermarktet werden kann. Unliebsame Überraschungen kann es auch bei jungen und neuen Krankenversicherern geben. Den anfangs niedrigen Beitragen sind in der Praxis immer wieder deutliche Erhöhungen gefolgt. Vor allem wenn die Einkünfte wie bei Rentnern sinken oder wie bei Familien für mehr Personen reichen müssen und sich zusätzlich die Versicherungsbeiträge erhöhen, kann der Krankheitsschutz zu einer teuren oder gar unbezahlbaren Angelegenheit werden. Bei allen Neuverträgen müssen Versicherer seit dem Jahr 2000 einen Prämienzuschlag von zehn Prozent erheben, um die Beitragserhöhungen in Grenzen zu halten. Damit soll eine Rückstellung aufgebaut werden, um die Beiträge im Alter zu stabilisieren. Ob diese Zahlungen ausreichen, kann jedoch niemand mit Sicherheit Vorhersagen. Bei älteren Verträgen konnten sich die Versicherten entscheiden, ob sie den Zuschlag zahlen wollen oder nicht. Außerdem bieten viele private Krankenversicherungsgesellschaften inzwischen Beitrags-sicherungs-oder-entlastungsprogramme an. Wer jedoch ausreichend diszipliniert ist und diese Beträge spart, dürfte besser fahren, wenn er das Geld selbst anlegt und im Alter für die höheren Beiträge oder andere Verwendungen nutzen kann. Ergänzend haben Sie mehrere Alternativen, wenn Sie bereits privat versichert sind und Ihre Beiträge senken möchten:
Prüfen Sie, ob Sie auf Leistungen verzichten können (z. B. Krankenhaustagegeld, Ein Zweibettzimmer im Krankenhaus, höhere Erstattungen etwa beim Zahntarif).
> Vereinbaren oder erhöhen Sie den Selbstbehalt.
Erkundigen Sie sich nach günstigeren Tarifen im Neugeschäft. Auf einen Wechsel in einen gleichartigen Tarif ihres Krankenversicherers unter Mitnahme sämtlicher Alterungsrückstellungen haben Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§204 VVG) einen jederzeitigen Anspruch. Wenn die Leistungen im angestrebten Tarif für den Versicherten besser als im bisherigen Tarif sind, kann der Anbieter für Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Der Privatversicherte kann einen Risikozuschlag und die Wartezeit jedoch abwenden, in dem er für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss vereinbart. Bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen Normaltarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsabschluss ermittelten, aber nicht erhobenen Risikozuschlag, verlangen.
> Der Versicherer muss Sie ab dem 60. Lebensjahr und bei jeder Pramienerhöhung auf die Möglichkeit der Um Tarifierung hinweisen.
> Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. ab 65 Jahren und wenn Sie davor zehn Jahre privat versichert waren oder ab 55 Jahren sowie beim Bezug einer gesetzlichen Rente, wenn in diesen beiden Fällen Ihr Gesamteinkommen niedriger als die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 45.000 Euro (für 2010) ist), können Sie in den so genannten Standardtarif wechseln. Einen solchen Wechsel können seit dem 1. Januar 2009 allerdings nur noch Privatversicherte vornehmen, die bereits Ende 2008 eine private Krankenversicherung besaßen. Sie zahlen dann maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit monatlich rund 560 Euro, auf den die Alterungsrückstellung angerechnet wird. Sie erhalten aber auch nur vergleichbare Leistungen wie in der gesetzlichen Kasse. Erstattet werden außerdem niedrigere Sätze als bei Normaltarifen, bei ärztlichen Leistungen beispielsweise maximal der 1,8-fache Gebührenordnungssatz (nicht der 2,3-fache Satz). Differenzen müssen gegebenenfalls privat bezahlt werden. Außerdem können keine Zusatztarife als Ergänzung zum Standardtarif abgeschlossen werden.
Eine weitere Möglichkeit des Tarifwechsels ist seit dem 1. Januar 2009 der Basistarif, den jeder Krankenversicherer anbieten muss. Er enthält mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Leistungen und ist leistungsumfänglicher als der Standardtarif. Finanziell ist die Prämie dagegen im Standardtarif meist günstiger. Die Höhe der Prämie des Basistarifs richtet sich nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht, nicht aber nach dem Gesundheitszustand des Antragstellers. Sie beträgt ab 21 Jahre einheitlich 560 Euro im Monat. Durch Anrechnung der Alterungsrückstellung kann die Prämie auch geringer ausfallen. Es besteht ein Annahmezwang. Das bedeutet eine gesetzliche Verpflichtung der privaten Krankenversicherer Versicherte aufzunehmen. Das Erheben von Risikozuschlägen – oder Leistungsausschlüssen ist verboten. Zusatztarife dürfen ergänzend zum Basistarif bestehen oder abgeschlossen werden. Alle Privatversicherten, die bereits vor 2009 eine private Krankenversicherung besaßen, können ab 1. Januar bis Ende Juni 2009 in den Basistarif jedes beliebigen privaten Krankenversicherers wechseln. Danach ist ein Wechsel nur noch in den Basistarif ihres bestehenden Krankenversicherers möglich, wenn diese Versicherten mindestens 55 Jahre alt sind oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eine gesetzliche Rente oder Pension beziehen. Weiterhin ist ein Wechsel möglich bei finanzieller Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches. Neue Privatversicherte seit Januar 2009 haben dagegen jederzeit das Recht in den Basistarifs zu wechseln, auch eines anderen privaten Krankenversicherers Eine Besonderheit des Basistarifs ist:
Kann der Versicherte seine Prämien nicht mehr zahlen und besteht finanzielle Hilfebedürftigkeit, vermindert sich die Prämie um die Hälfte. Zudem kann das zuständige Amt noch einen Zuschuss gewähren. Zuerst sollten Sie – bevor Sie den Wechsel in den Standard- oder Basistarif erwägen, auch die anderen Tarife ihres Krankenversicherers unter Beitrags- und Leistungsgesichtspunkten vergleichen. Einbeziehen sollten Sie auch mögliche Umstellungen innerhalb ihres bestehenden Tarifsystems. Eine Beitragsersparnis ist vor allem beim Wechsel in neuere und jüngere Tarife möglich. Beachten sollten Sie jedoch, dass Sie die Reduzierung der Leistungen jederzeit vornehmen können, eine später vielleicht benötigte Leistungsverbesserung ist hingegen oft schwierig oder unmöglich, weil diese von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängt. Vergleichen Sie daher die Leistungen und Beiträge immer sorgfältig.
Ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen ist selten empfehlenswert, weil eine Gesundheitsprüfung zu durchlaufen ist und das höhere Eintrittsalter berücksichtigt wird. Mit dem Wechsel verlieren Sie auch die so genannten Alterungsrückstellungen. Das trifft auf alle Personen zu, die bereits vor 2009 privat versichert waren. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es allerdings Neuerungen: Vor 2009 bereits Privatversicherte konnten vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 zumindest bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mitnehmen. Das sollen nach groben Schätzungen oftmals etwa 60 Prozent der gesamten Alterungsrückstellung gewesen sein. Personen, die sich dagegen seit Januar 2009 für eine Privatversicherung entscheiden, übertragen stets bei einem Unternehmenswechsel ihre Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs mit. Das gilt unabhängig davon, in welche Tarife eines anderen Unternehmens Sie wechseln. Fest steht jedoch, dass auch künftig finanzielle Einbußen bei einem Unternehmenswechsel in beträchtlicher Höhe hinzunehmen sind.
Weiterlesen Private Kranken-Vollversicherung, Angebote und Vergleich Teil II